Beiträge von Hoppel

    Hallo,

    auch aus Deiner Antwort ergibt sich keine Klarheit und es bleiben einige Fragen offen.

    Aber das ist sowieso müßig, weil das in einem Forum nie geklärt werden kann. Man müßte die Ablehnung, aber auch die EKS schon sehen. Insofern würde ich mir beim Amtsgericht einen Beratungsschein holen, um damit dann einen Fachanwalt für Sozialrecht mit der Prüpfung des Bescheides zu beauftragen oder eine entsprechende Beratungsstelle vor Ort aufsuchen (die aber meistens lange Wartezeiten haben). Beachte aber die 4-Wochen-Frist für einen Widerspruch oder Klage!

    Gruß!

    Hallo,

    der Mehrbedarf hat nichts mit der Erwerbsminderungsrente zu tun, sondern damit, ob Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vorliegen. Nur dann wird der Mehrbedarf gewährt.

    Diese Leistungen zur Teilhabe sind solche für Schul-, Aus- oder Fortbildung.

    Die Frage ist also, ob Dein Sohn bis Ende letzten Jahres eine solche Leistung besucht hat bzw. ab 2016 eine solche Maßnahme besucht.

    Gruß!

    Hallo,

    Wenn man es wortwörtlich nimmt, hast du natürlich Recht. Selbstverständlich ist es so gemeint, dass kein Geld fliesst, sondern, dass die Sachen direkt vom Vater bezahlt bzw. gekauft werden.

    Nicht nur wortwörtlich. Es handelt sich weiterhin um Unterhalt. "Unterhalt" bedeutet nicht automatisch Barunterhalt, es gibt auch den Naturalienunterhalt und den Sachunterhalt - und genau das dürfte hier vorliegen.

    Die Frage geht daher in Richtung geldwerter Vorteil.

    Selbstverständlich ist das ein geldwerter Vorteil. Dadurch, daß z.B. Bekleidung und Lebensmittel für das Kind nicht aus dem ALG-II-Regelsatz bezahlt werden muß, wirtd hier ja schließlich Geld eingespart...

    Gruß!

    Hallo,

    hast Du denn Widerspruch wegen dem Mehrbedarf eingelegt? In der Antwort auf dem Widerspruch wird ersichtlich, warum das JC den Mehrbedarf gestrichen hat - und erst, wenn diese Gründe bekannt sind, kann man sagen, ob die Einstellung des Amtes falsch oder richtig ist.

    Was muss ich denn da schreiben?

    Formloser Antrag, daß Du die Vorauszahlung der Leistungen beantragst.

    Gruß!

    Hallo,

    die Leistungen beantragen, mir eine Absage schicken lassen und dann, sobald der Fall eingetreten sein wird, eine Änderungsmeldung machen

    Wurde der Antrag abgelehnt, kannst Du keine "Änderung" also solches melden , Du kannst dann nurr neu beantragen.

    Stelle den Antrag für den nächsten Monat, als wenn Du keinen Unterhalt bekommst. Sollte dieser doch noch kommen, meldest Du das sofort dem Jobcenter und mußt dann ggf. in Raten das bisher erhaltene ALG II zurück zahlen.

    Gruß!

    Hallo,

    Kann man dem Jobcenter
    präventiv vorab von der Situation berichten, damit es bis zur Auszahlung
    vielleicht nicht so lange dauert?

    Kannst Du - ob das aber jemanden beeindruckt, ist die andere Frage.

    Du schreibst einerseits

    Von Beantragung bis Auszahlung habe ich keine 4 Wochen Zeit, da
    ich keinerlei Ersparnisse mehr habe.

    um aber dann wieder folgende Aussage zu treffen

    und ich bekam € 750,-- Trennungsunterhalt
    überwiesen. Somit muss ich also momentan für diese Tage nicht zum Jobcenter gehen.

    Das ist irgendwie ein Widerspruch in sich. Was spricht dagegen, den Antrag jetzt schon (wo Du also noch etwas Geld hast) zu stellen?

    Gruß!

    Hallo,

    in der Regel sind bei einer abschließenden EKS auch die Rechnungen und Belege für die Einnahmen aus Selbstständigkeit erforderlich.

    danielm schrieb:

    Muss auf den Rechnungen drauf stehen wann gearbeitet wurde, oder reicht das Datum der Rechnungsstellung und die Summe in €, die verdient wurde?

    Selbstverständlich ist auch der Zeitraum der Leistungen ersichtlich zu machen. Schon allein aus Haftungs- und Garantiegründen.

    Gruß!

    Hallo,


    aber JA ich zahle mein Leben lang in diese Kasse ein und werde das Geld in Anspruch nehmen WENN es mir zusteht

    Sarina schreibt von ALG II. ALG II ist aber keine Leistung wie das ALG I, in der man irgendwas "einzahlt". Insofern kannst Du nicht "ein Leben lang" irgendwas eingezahlt haben, um es dann "in Anspruch nehmen" zu können. Aber auch bei dem ALG I zahlt man nicht sein "Leben lang", sondern nur während des sozialversicherunmgspflichtigen Arbeitsleben. Und das wären bei Dir knappe 2 Jahre.


    und wie sieht es mit ALG II aus?

    Sofern Du in Deutschland lebst und wohnst, könnte ein Anspruch vorhanden sein. Allerdings kann es dabei zu Problemen wegen Deines Auslandjahres kommen.

    Gruß!

    Hallo,

    mal abgesehen davon, daß Du nichts darüber schreibst, in welcher Richtung sich Dein Gewerbe bewegt (woraus dann erst ersichtlich wäre, ob ein Büro und Lagerplatz überhaupt notwendig sind) machst Du .E. irgendwie einen Denkfehler oder ich verstehe etwas falsch.

    Du beziehst offensichtlich ALG II, in dem auch die Kosten der Unterkunft enthalten sind. Aus Deiner Frage ersehe ich, daß Du bisher die gewerbliche Nutzung des Büros und der Garage nicht an das JC gemeldet und in der EKS angegeben hast, also die vollen angemessenen KdU berücksichtigt werden. Wie kannst Du dann aber bereits berücksichtigten Wohnraum (das Zimmer) absetzen, wenn Dir dadurch doch gar keine Kosten entstanden sind?

    Es könnte sein, daß nach Geltendmachung des Verlustes die bisherigen Bescheide aufgehoben und rückwirkend neu berechnet werden, weil sich ja durch die gewerbliche Nutzung des Zimmers die KdU geändert haben und solcher Wohnraum nicht berücksichtigt wird.

    Nachdem dann also das Zimmer aus den KdU herausgerechnet wurde, stellt sich die Frage, ob das JC gleichzeitig die Notwendigkeit eines Büros und Lagerraumes als notwendig erachtet und Du sie als Ausgaben geltend machen kannst. Zumal eine Garage zusätzlich noch ein Hemmnis sein könnte.

    Ganz abgesehen davon: eigentlich sollte man i.A. den Verlust aus selbstständiger Tätigkeit gegenüber dem JC möglichst klein ausfallen lassen und ihn nicht "künstlich" in die Höhe treiben. Bei zu hohen Verlusten kommt das JC ansonsten schnell auf die Idee, daß die Selbstständigkeit nicht geeignet ist, den Lebensunterhalt auf Dauer abzusichern. Das scheint bei Dir derzeit zwar nicht das Problem zu sein, da Du Elterngeld beziehst (also offensichtlich mit einem Kleinkind auch nicht vermittelbar bist), könnte sich dann aber auf Dauer dennoch als Problem herausstellen.

    Gruß!

    Hallo,

    da die Bewerbungskostenregulierung nicht im Detail gesetzlich vorgeschrieben ist und eine reine KANN-Reglunh darstellt, liegt es im Ermessen des Sachbearbeiters, ob und wie er welche dieser Kosten anerkennt. Insofern läßt sich recht wenig pauschal dazu sagen.

    Beantrage die Erstattung schriftlich - in der dann folgenden schriftlichen Ablehnung muß dann eine konkrete Ablehnung mit Bezug auf den entsprechenden Reglungen erfolgen. Basierend darauf wäre dann über eine Klage nachzudenken.

    Gruß!

    Hallo,

    aja. Kannst Du mir mal sagen, wo hier ein "Verwaltungsakt formal rechtswidrig ist, weil er zu spät erstellt wurde" vorliegt? Die TE hat "Mitte April" erfahren, daß BaföG nachgezahlt wird. Vor 14 Tagen also. In Worten : vierzehn Tage.

    Formal rechtswidrig, weil zu spät erstellt? Kennst Du eigentlich die Fristen für die Erstellung eines Verwaltungsaktes? Scheint mir nicht so zu sein.

    Deine Argumente werden so langsam lächerlich. Schlimmer jedoch ist, daß Ratsuchende in diesem Forum nur noch verwirrt werden angesichts Deiner nicht unbedingt sozialrechtlich fundierten Antworten. Es nutzt dem TE in diesem Thread z.B. absolut nichts, einen Ratschlag a la "Hier kann nur geraten werden, die Schule darüber zu informieren." von Dir zu bekommen. Das ist, sorry, unermeßlicher Blödsinn und nicht mal ansatzweise eine Hilfe, die Du zu geben vorgibst. Was soll bitte sehr die Schule mit einer solchen Info anfangen und was, zum Teufel nochmal, hilft diese Info der TE?

    Ich hätte der TE zu etwas anderem geraten (was ich angesichts Deiner "Hilfe" nicht machen konnte): nämlich sich einen Beratungsschein beim Amtsgericht zu holen, um damit einen Fachanwalt aufzusuchen. Du aber rätst zu einem Vertrauenslehrer oder gar Schulsozialarbeiter. und führst den TE in die Irre (was Du dann mit Floskeln a la "Selbstständig denken und handeln" übertünchst). Schon mal nachgedacht, was ein Vertrauenslehrer oder Schulsozialarbeiter mit Verwaltungsakten, Rückerstattungsforderungen oder Insolvenzrecht zu tun haben sollte?

    Es mag sein, daß Du helfen willst. Aber dann bitte nicht aus Deiner theoretischen Ecke heraus. Die Theorie, wie sie gelehrt wird, hört sich innerhalb von Unis gut an. Die Realität da draußen ist eine ganz andere.

    Gruß!

    Hallo,

    Das hätte ich beim Antrag nicht so gemacht, sondern einfach nur den Urlaub beantragt. Dann kommt ne Ablehnung oder n Gespräch oder ne Zusage, und dort kann man dann begründen und fragen, von welchen Ausnahmefällen hier eigentlich die Rede ist, für den Fall einer Ablehnung

    Jaja, soweit die Theorie.

    Sehen wir uns mal die Praxis an: es wird wegen solchen Sachen nicht unbedingt ein Gespräch geben, sondern eine schriftliche Zu- oder Absage. Ist es eine Absage (weil innerhalb der ersten 3 Monate der Antrag für diesen Zeitraum erfolgt), wird nach Deinem Vorschlag Widerspruch eingelegt. Das Amt hat nun 3 Monate Zeit, den Widerspruch abzulehnen - und nimmt sich diese Zeit auch meistens. Also klagst Du, wobei die Wartezeit auf eine Verhandlung z.B. in Berlin mehr als 1 Jahr dauert. Und schon habe ich dann - immer Deinem Vorschlag folgend - eine Entscheidung, ob ich ortsabwesend sein hätte können.

    Gruß!

    Hallo,

    ja - leider.

    Es bleibt dabei: in den ersten 3 Monaten nach Erstmeldung mußt Du damit rechnen, daß Du keine Ortsabwesenheit genehmigt bekommst. Ab dem 4. Monat sollte es dann keine großen Probleme machen, weobei Du dann auch die ganzen 3 Kalenderwochen in einem Stück beantragen kannst.

    Gruß!

    Hallo,

    da sollste mal kämpfen für und nicht gegen Uns.

    Das macht man aber nicht wie Du, indem man Ansprüche vorgauckelt, die nicht da sind. Solche grundsätzlichen Erwägungen, wie Du sie hier anbringst, mögen an einer Uni von Sinn, nicht aber in der Lebenswirklichkeit. Hier gilt die Devise, ehrlich gegenüber dem Fragenden zu sein und zu sagen, ob man eine Chance sieht oder nicht. Und im vorliegenden Fall sehe ich nach meiner praktischen Erfahrung keine Nöglichkeit, das Gewünschte ohne Klage (und dem Klagerisiko) zu erhalten.

    Ich bin raus aus diesem Thema.

    Gruß!

    Hallo,

    blöd nur, daß der § 45 SGB X überhaupt nichts mit der Frage der TE zu tun hat. Es geht hier nicht um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt - wo auch? Die TE hat rückwirkenden Anspruch auf eine Leistung (BaföG), die ihr auch ausgezahlt wurde. Das Jobcenter muß diese rückwirkende Leistung auf die eigegen Leistungen anrechnen, weil beide Leistungen dem gleichen Zweckinhalt haben und soimit die TE doppelte Leistungen erhalten hat.Es fordert nun die zuviel gezahlten Leistungen zurück. Wo Du da einen rechtswidrigen VA siehst, wird wohl eher Dein Geheimnis bleiben.

    Gruß!

    Hallo,

    tut mir leid, aber " ... hierzu gehören - " (SGB 2, § 11b Punkt 3) ist keine konkrete Liste, sondern eine Annäherung an den Gesetzestenor

    Der von mir genannte § ist keine, wie Du so schön und leichtfertig behauptest, "Annäherung" an irgend etwas. Vielmehr wird eine klare Aussage getroffen:

    "Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben (...)" sind.

    Du wirst jetzt sicher wieder ellenlange Texte verfassen, in denen Du darzulegen versuchst, daß selbstverständlich auch Kautionsversicherungen gesetzlich vorgeschrieben sind (und dabei hoffentlich auch auf die UN-Charta zu Menschenrechte verweisen, denn die hat bei Deinen Argumenten bisher noch gefehlt)... Da Kautionsversicherungen auch nicht der Altersvorsorge dienen und nicht mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben darstellen, hat es sich schon mit Deiner "Annäherung".

    Was Deine Ausführungen über ein Darlehen betrifft: niemand zwingt jemanden, ein Darlehen bei dem Jobcenter aufzunehmen und nirgendwo steht geschrieben, daß man ausschließlich nur beim Jobcenter Darlehen beanspruchen kann. Insofern ist der größte Teil Deiner Bemerkungen dazu schlicht Gebrabbel. Das Problem (welches Du natürlich vollkommen unerwähnt läßt) ist, daß ein ALG-II-Bezieher auf dem freien Kapitalmarkt kaum jemals ein seriöses Darlehen bekommen wird und schon von daher in bestimmten Situationen auf das Darlehen vom Jobcenter angéwiesen sein wird. Da helfen auch all Deine Bemerkungen zum Grundgesetz nicht viel.

    Gruß!