Beiträge von Hoppel

    Hallo,

    Wieviele Urlaubstage stehen mir zu, wenn ich Alg2 max. 4 Monate beziehe, da ich ab September die Traineestelle anfange?

    Normal wäre das ja 3 Wochen Urlaubsanspruch, aber auf das ganze Jahr verteilt, also dann ungefähr 2 Tage pro Monat nehme ich an

    Auch wenn mein Vorredner mal wieder irgendwas anderes behauptet: in den ersten 3 Monaten nach Antrag auf ALG II wird in der Regel keine Ortsabwesenheit gestattet. Insofern ist die Aussage

    Also kannste 20 Tage Urlaub nehmen, das geht schon in Ordnung

    ziemlich gewagt, denn hier erfolgt die Genehmigung nur bei "begründeten Ausnahmefällen".

    Gruß!

    Hallo Sarina,

    das ergibt sich aus § 11b SGB II Absatz 1 Punkt 3 bis 5.

    Also Alters- und Krankenvorsorge sowie die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,. Eine Kautionsversicherung gehört nicht dazu.

    Gruß!

    Hallo,

    es gibt ein SGB, welches ein Gesetz darstellt und keine interne Verordnung ist. Und in diesem Gesetz wird ganz klar definiert, welche Arten von Versicherungen über den Freibetrag hinaus übernommen werden können. Wozu die hier angesprochene Versicherung weder von der Art noch vom Inhalt dazu gehört. Also nutzen auch Deine Ausführungen herzlich wenig, wenn sie dennoch falsch sind.

    Gruß!

    Hallo,

    und was soll diese falsche Antwort? Versicherungen wie eine Kautionsversicherung werden - im Gegensatz zu Deienr Aussage - nicht berücksichtigt. Nur bei bestimmten anderen Arten von Versicherungen (die ziemlich genau definiert sind) kann eine Abschreibung über den Freibetrag hinaus abgesetzt werden.

    Gruß!

    Hallo,

    ich nehme mal an, daß es nicht um ALG II, sondern um ALG I geht.

    In diesem Falle würde ich VOR Kündigung die örtliche Agentur für Arbeit aufsuchen und dort Deine Bedenken in Sachen bisherige Arbeitsstelle schildern. Sofern diese Bedenken nachvollziehbar sind, kann von einer Sanktion abgesehen werden.

    Gruß!

    Hallo,

    Du solltest Dich etwas besser informieren, bevor Du so einen, sorry, Blödsinn, losläßt.

    Kein Asylant bekommt in irgendwelcher Form irgendwelche "1.500 €" und kein Asylant bekommt irgendwelche 15 € für die tägliche Verpflegung (sondern nur das Gemeinschaftsessen).

    Gruß!

    Hallo,


    ch wäre erst seit heute in der Stadt angemeldet, also bekomme ich auch erst Leistungen ab dem 27.04 und nicht mehr für den ganzen April. Stimmt das so?

    Ja, das ist richtig. Die Zeit vorher hättest Du Dich bei dem Jobcenter anmelden müssen, in dessem Zuständigkeitsbereich Du vorher gewohnt hast.


    Werde ich da automatisch dann mit der Eingliederungsvereinbarung konfrontiert? Was muss ich bei meiner Situation für Eingliederungsmaßnahmen befürchten, wenn ich es unterzeichne?

    Das mit der EV kann, muß aber nicht gleich sein. In der EV werden Rechte und Pflichten vom JC und Dir festgeschrieben. Also z.B. wieviel Eigenber werbungen Du machen mußt usw. Was genau drinnen stehen wird, kann Dir keiner vorab sagen - es hängt vom Fallmamager ab. Du mußt eine EV nicht unterschreiben und es darf Dir wegen Nichtunterzeichnen keine Sanktion ausgesprochen werden. Weigerst Du Dich mit dem Unterzeichnen, mußt Du aber damit rechnen, die Verpflichtungen z.B. zur Eigenberwerbung per Verwaltungsakt (= Bescheid) zu erhalten. Wenn Du diese Verpflichtung dann nicht eingehst, kann es zu Sanktionen kommen.

    Gruß!

    Hallo,

    die Anwartschaft besteht, wenn man binnen der letzten 24 >Monate 12 Monate lang eine Tätigkeit hatte, bei der in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt wurde.

    Dementsprechend kann man pauschalisierend sagen, daß kein Anspruch auf ALG I auf Grund des Auslandsjahres besteht.

    Gruß!

    Hallo,

    "das beantwortet mir aber nicht meine Frage."

    Doch, das tut es eigentlich.

    "Ich möchte das Probejahr welches uns zusteht"

    Nein, es steht Euch nicht zu. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Anerkennung eines, wie Du es nennst, "Probejahres".

    "die wissen doch zumindest beim derzeitigen Jobcenter das wir ein Paar sind?"

    Jau. Und warum willst Du dann jetzt bei einem neuen Jobcenter statt einer Partnerschaft ein Untermietsverhältnis angeben? Weder Dein Vermieter noch das Jobcenter werden Dir das glauben.

    "Darf ich meiner Freundin die Wohnung offiziell Untervermieten?"

    Nein - denn es handelt sich nicht um ein Untermietverhältnis. Zumindest, was das Jobcenter betrifft.

    Gruß!

    Hallo,

    eigentlich seid Ihr ein klassischer Fall einer BG, weswegen hier so etwas wie eine Untermiete nicht gemacht werden sollte. Zumal der Prüfdienst sehr schnell herausbekommt, daß es eben kein Untermietsverhältnis ist...

    Wenn es aber kein Untermietsverhältnis ist, würdet Ihr Euch nur Probleme machen - nicht nur beim Vermieter, sondern auch bei dem Jobcenter...

    Gruß!

    Ich muss mir keinen Anwalt suchen,weil ich ja nicht das Problem habe."

    Naja - Du hast eine Forderung, die schließlich den Vollstreckungsbeamten zu Dir gebracht hat. Also hast Du durchaus ein Problem, was sich auch bei einem neuen Wohnort fortsetzen wird - mit erneuter Zwangsvollstreckung, Kontopfändung, Taschenpfändung, Lohnpfändung und und und... Insofern hast Du durchaus ein Problem.

    Gruß!

    Hallo,

    1. der Umzug in den Zuständigkeitsbereich eines neuen Jobcenters beendet immer den Anspruch beim alten Jobcenter und man muß einen neuen Antrag stellen. Nicht nur deshalb rate ich immer, einen Umzug zum Anfang eines Monates zu machen...

    2. Wenn Du nachweisbar die Miete gezahlt hast und auch noch in der Wohnung gewohnt hast, lege Widerspruch ein.

    Gruß!

    Hallo,

    Deine Frage läßt sich nicht pauschal beantworten, da dies Angelegenheit der Kommune/des Landkreises ist, wie in solchen Fällen gehandhabt wird.

    Wende Dich also direkt an Dein örtliches Jobcenter und frage dort nach.

    Gruß!

    Hallo,

    ein Gerichtsvollzieher oder Vollstreckungsbeamter hat prinzipiell das Recht, eine Wohnung auch in Abwesenheit zu öffnen, wenn er eine entsprechende richterliche Genehmigung hat. Das erst mal zum Prinzip selbst.

    Ansonsten hört sich Deine ganze Geschichte nicht unbedingt plausibel an. Nach Deinen eigenen Worten hälst Du Dich nicht nur tagsüber in der Wohnung auf, sondern auch abends. Der GV trifft Dich auch in der angeblich fremden Wohnung an und Du erklärst ihm dann auch noch, daß Deine Wohnung vollständig leer sei. Mal ehrlich - in solch einer Situation würde auch ich denken, daß die leere Wohnung nur ein Alibi darstellt... Zumal auch noch die Meldeadrsse identisch ist...

    An Deinr Stelle würde ich mir einen Beratungsschein hoen (15 - 20 €) und damit einen Anwealt aufsuchen.

    Gruß!

    Hallo,

    wo sollte denn die Erhaltung des Wohnraumes bedroht sein? Weder gibt es eine Mietkündigung noch eine Kündigungsklage noch eine Räumungsklage...

    Im übrigen ist das Jobcenter kein Erfüllungsgehilfe des Vermieters, sondewrn nimmt hoheitliche Aufgaben wahr. Und zu diesen Aufgaben gehört auch die Überprüfung "horrender" Abrechnungen. Insofern ist eine Kündigung wegen verspäteter Zahlung durch das JC kaum vor Gericht durchsetzbar.

    Gruß!

    Hallo,

    1. der Vermieter muß nichts schreiben. Allerdings ist mir vollkommen unklar, warum er sich mit Bezug auf Datenschutz weigert, Auskunft über die BK zu geben - eine solche Auskunft ist Dein gesetzlich vorgeschriebenes Recht und hat nicht mal im Ansatz etwas mit "Datenschutz" zu tun. In Sachen ALG II würden mit weiterer Weigerung arge Probleme mit den Kosten der Unterkunft entstehen.

    2. die Skizze wird deswegen angefordert, um heraus zu bekommen, ob tatsächlich eine WG vorliegt.

    3. die Forderung des Vermieters ist nicht rechtens. Aufgaben wie Reparaturen, Schnee räumen usw. gehören zu den Aufgaben des Vermieters (und nicht des Mieters) und können dann per BK auf den Mieter umgewälzt werden. Das ist dann die gleiche Betriebkostenabrechnung, deren Herausgabe der Verwmieter verweigert...

    4. Naja, die lange Bearbeitungszeit scheint mir durch den Vermieter verursacht zu werden. Prinzipiell kannst Du formlos einen Antrag auf Vorschuß stellen (mit tagesaktuellem Kontoauszug sowie die Kontoauszüge der letzten 4 Wochen), wenn dem Grunde her Anspruch auf ALG II besteht.

    Gruß!