Beiträge von Hoppel

    Hallo,

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    aber 8 Monate?

    Ja natürlich - ab da hat sich doch Dein Einkommen geändert, da Du ins 2. Ausbildungsjahr gekommen bist. In einem solchen Fall geht der Bewilligungszeitraum nur bis zum Zeitpunkt der zu erwartenden Änderung.

    Stelle schleunigst einen neuen Antrag - allerdings gilt dieser nicht rückwirkend.

    Gruß!

    Hallo,

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    Ich vermute, dass ich dann ab dem zweiten Lehrjahr keinen Anspruch mehr habe, weil ich "zu viel" verdiene...

    Ablehnungsgrund bei dem Wohngeld dürfte nicht zu hohes Einkommen sein.

    Zitat

    Dieses wurde auch bewilligt, jedoch nur bis diesen Sommer, also ca. ein dreiviertel Jahr (November bis Juni). Ich vermute, dass ich dann ab dem zweiten Lehrjahr keinen Anspruch mehr habe, weil ich "zu viel" verdiene...

    Kann es nicht eher einfach sein, daß im Juli der Bewilligungszeitraum endet und Du einen Fortsetzungsantrag stellen mußt?

    Gruß!

    Hallo,

    noch einmal: die Kündigungsklage ist zumindest nach Deinen Angaben her nicht berechtigt gewesen. Ich hätte etliche (gerichtsfeste) Argumente dagegen, halte mich da aber zurück, weil ich 1. nicht die konkrete Lage kenne und 2. die Sache ja gelaufen ist.

    Ansonsten - ich verstehe Dich :)

    Gruß!

    Hallo,

    naja - vor dem gleichen SG habe ich vor 3 Wochen mit dem annähernd gleichen Sachvergalt eine Ablehnung der Kündigung erreicht.

    In Sachen Klage gegen das JC würde ich erst mit dem Anwalt sprechen - ich kenne nicht die konkrete Aktenlage und kann von daher nicht einschätzen, wie aussichtsreiche eine solche Klage wäre. Ich würde auch nicht so einfach losklagen, sondern das JC um Begleichung der Kosten bitten und erst nach Ablehnung und Ablehnung des Widerspruches klagen.

    Gruß!

    Hallo,

    mal abgesehen davon, daß m.E. nach Deiner Beschreibung eine Klage gegen die Kündigung durchaus erfolgreich ist (zumindestens dann, wenn es so lief, wie Du schreibst), da das BSG in einer solchen Sache zugunsten des Klägers entschieden hat (und Du also statt einem FA für Miet- einen für Sozialrecht hättest beauftragen müssen, da ich befürchte, daß der Mietanwalt dieses Urteil nicht kennt), befürchte ich mal, daß das Jobcenter die Anwaltskosten nicht übernehmen wird. Das Jobcenter mag zwar indirekt am Klagegegenstand beteiligt gewesen sein, aber eben nicht direkt. Ich schätze daher die Erfolgsaussichten auf Übernahme sehr gering ein. Zu überlegen wäre es maximal, nun das Jobcenter selbst auf Widergutmachung zu verklagen.

    Gruß!

    Hallo,

    achso, nochwas: waren die Schulden höher als 2 Mieten? Und wie kommt man denn bei einem Räumungsprozeß auf mehr 2.000 € Honrorar? Ich habe etliche Räumungsprozesse mitgemacht, aber über 1.000 € bin ich nirgendwo gekommen...

    Gruß!

    Hallo,

    warum hast Du bei dem Sozialgericht keinen Eilantrag gestellt? Warum hast Du nicht beim Jobcenter die Übernahme der Mietschulden beantragt? Warum sollte es zwingend notwendig geswesen sein, einen Anwalt zu involvieren, zumal die Rechtslage zumindest hinsichtlich der Räumung recht einfach ist? Und schließlich - warum hast Du nach Ablehnung der PKH den Anwalt weiter beschäftigt bzw. warum hast Du vor der Entscheidung über die PKH den Anwalt schon beschäftigt?

    Fragen über Fragen...

    Gruß!

    Hallo,

    1. es handelt sich nicht um eine Dritt-, sondern eine Zweitausbildung.

    2. ein Anspruch auf BAB oder aufstockendes ALG II besteht nicht.

    3. ebenfalls besteht kein Anspruch auf Mietbeihilfe.

    4. somit bleibt nur das Wohngeld. Da Du nichts zum Einkommen und zur Miete schreibst, kann ich nicht beurteilen, ob hier ein Anspruch besteht.

    Zitat

    Dieses wurde auch bewilligt, jedoch nur bis diesen Sommer, also ca. ein dreiviertel Jahr (November bis Juni). Ich vermute, dass ich dann ab dem zweiten Lehrjahr keinen Anspruch mehr habe, weil ich "zu viel" verdiene...

    Die Einkommensgrenzen wurde ab Januar 2016 erhöht.

    Gruß!

    Hallo,

    1. die Abfindung wird als Einkommen angerechnet, wenn diese nach Antragstellung fließt (Zufluß-Prinzip).Insofern wäre tatsächlich zu überlegen, erst frühenstens einen Monat nach Eingang der Abfindung einen ALG-II-Antrag zu stellen.

    2. Das Kind hat einen Freibetrag von 3.100 €.

    Gruß!

    Hallo,

    Zitat

    Meine Frage: Ist hier mal wieder das Versäumnis des JC zu meinem Problem geworden, sprich Rückfordeung vom eh schon knappen ALGII?

    Mit einer Rückforderung mußt Du rechnen, zumal Dir ja bewußt war, daß das ALG II zu hoch war und Du das Geld wahrscheinlich dennoch verbraucht hast.

    Gruß!

    Hallo,

    dann reduziert sich der ALG II-Anspruch auf 304,75 €, in dieser Summe ist die Miete bereits enthalten. Das heißt, von Deinem ALG I, dem Eltern- und Kindergeld sowie dem ALG II mußt Du Deine Miete zahlen.

    Die Reduzierung ergibt sich daraus, daß Deine Frau offensichtlich nur den Mindestbetrag beim Elterngeld plus Geschwisterbonus bekommt. Dieser Mindestbetrag wird mit angerechnet. Bei der ersten Summe bin ich ja noch von 1 Kind ausgegangen, womit das Elterngeld bei dieser Berechnung oberhalb der 300 € Mindestbetrag lag - hier wird dann das Elterngeld anders angerechnet.

    Gruß!

    Hallo,

    das bedeutet, daß der Rechner einen Gesamtanspruch von 227,50 € sieht - inkusive der Kosten der Unterkunft. Insofern ist Deine Ausssage "zuzüglich der vom Amt gezahlten Miete" etwas irritierend - zumindest nach diesem Rechnergebnis würdest Du dann eigentlich zuviel gezahlt bekommen.

    Gruß!

    Hallo,

    1. dürfen schon, aber ob das JC damit einverstanden ist, steht auf einem anderen Blatt.

    2. ja - aber das bedeutet nicht, daß Du dann die weiter unten angesprochenen Leistungen bekommst

    3. Suche dir 2 bis 3 geeignete Wohnungen aus und lasse Dir Angebote ausstellen. Diese legst Du dann dem Jobcenter vor

    4. Sofern Du eine Kostenübernahme bekommst, das Jobcenter also dem Umzug zustimmt, ja

    5. siehe 4.

    Gruß!

    Hallo,

    Zitat

    Und was ist es mit der Grundsicherung nach SGB XII?

    Voraussetzung ist die nun schon mehrfach erwähnte EM-Rente.

    Zitat

    Kann die Erwerbsminderung auch zeitlich begrenzt sein? 1 Jahr?

    In der Regel ist das sogar der Normalfall.

    Zitat

    Ganz offenbar kennt mein Coach, die Frau, die mir zugeteilt wurde, einen Amtsarzt, Psychiater, der keine grossen Untersuchungen anstellt, sondern lediglich ein Gespräch führt und ein paar Reflexe abklopft. Ich hoffe, dass das harmlos ist.

    Naja. Dein Coach mag zwar so jemanden kennen, aber der RV-Träger und teilweise auch das Sozialamt haben eigene Amtsärzte. Und für diese geltenj dann in der Praxis auch nur die Gutachten der eigenen Amtsärzte. Wobei es selten vorkommt, daß man diesem Amtsarzt auch jemals sieht - in den meisten Fällen wid nach Aktenlage durch die AA entschieden. Nur recht selten ist eine persönliche Vorstellung notwendig.

    Gruß!

    Hallo,

    sofern Du dann nicht Vermögen über 2650 € hast, hast Du keine Nachteile gegenüber dem ALG II. Eher Vorteile: Vermittlungsversuche, Bildungsmaßnahmen, Bewerbungen usw. fallen ersatzlos weg.

    Dennoch würde ich mich an Deiner Stelle auch mit der EM-Rente beschäftigen.

    Gruß!

    Hallo,

    mir ist schon klar, daß es um Sozialhilfe geht. Der richtige Weg wäre aber eben die EM-Rente - schon allein, um mittelfristig aus der Sozialhilfe heraus zu kommen.

    Bei der Sozialhilfe sind Deine Verwandten 1. Grades Dir gegenüber unterhaltspflichtig.

    Gruß!

    Hallo,

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    Ist eine solche Erwerbsunfähigkeit

    Es handelt sich nicht um Erwerbsunfähigkeit, sondern Erwerbsminderung.

    Zitat

    Ist eine solche Erwerbsunfähigkeit reversibel

    Eine Erwerbsminderung setzt einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente voraus. Diese Rente ist bei Deinem Rentenversicherungsträger zu beantragen. Dort wird dann festgestellt, ob es sich um einer dauerhafte Erwerbsminderung handelt oder nur um eine vorübergehende.

    Zitat

    Um diese Zeit zu bekommen, soll ich mir nur deswegen eine Erwerbsunfähigkeit attestieren lassen und dann Leistungen nach SGB XII beziehen?

    Du selbst kannst Dir eine Erwerbsminderung nicht attestieren lassen. Das kann nur ein Amtsarzt.

    Gruß!

    Hallo,

    irgendwie scheinst Du mir meine Antwort nicht durchgelesen zu haben. Der PVC-Belag ist (in diesem Zusammenhang) nicht Sache des Mieters, woran irgendwelche privaten Absprachen kaum etwas ändern. Das weiß auch das Jobcenter, weswegen es schwer sein wird, das Amt von der Notwendigkeit zu überzeugen.

    Kosten für notwendige Renovierungen / Schönheitsreparaturen sind als mietvertraglich geschuldete Leistung während der Laufzeit des Mietvertrages oder bei berechtigter Forderung der Vermieterin/des Vermieters bei Auszug im Rahmen der Kosten für die Wohnung zu übernehmen, soweit sie angemessen sind. Das ist bei Dir nicht der Fall.

    Hallo,

    irgendwie scheinst Du mir meine Antwort nicht durchgelesen zu haben. Der PVC-Belag ist (in diesem Zusammenhang) nicht Sache des Mieters, woran irgendwelche privaten Absprachen kaum etwas ändern. Das weiß auch das Jobcenter, weswegen es schwer sein wird, das Amt von der Notwendigkeit zu überzeugen.

    Kosten für notwendige Renovierungen / Schönheitsreparaturen sind als mietvertraglich geschuldete Leistung während der Laufzeit des Mietvertrages oder bei berechtigter Forderung der Vermieterin/des Vermieters bei Auszug im Rahmen der Kosten für die Wohnung zu übernehmen, soweit sie angemessen sind. Das ist bei Dir nicht der Fall.