Beiträge von Hoppel
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Hallo,
Zitatich wohne mit meiner Ex zusammen
Schon bei dieser Einleitung hätte ich auch meine Bauchschmerzen und (ehrlich gesagt) auch meine Bedenken. Das Bestreben von Ex-Partnern ist es eigentlich, nicht zusammen zu leben, sondern schleunigst Abstand zu gewinnen. Aber nun ja - das ist Eure Sache und geht mich nichts an. Allerdings würde es erklären, warum auch das Amt das ganze für nicht plausibel ansieht, zumal ihr auch nach mindestens 3 Monaten getrennt sein immer noch zusammen lebt. Insofern wundert es mich nicht, daß erneut nachgeforscht wird.
Zu Deinem Problem:
woher weißt Du denn, daß keine Vertrauensperson bei dem Besuch anwesend sein kann? Wieso sollte Deine Aussage, daß sich innerhalb von 3 Monaten nichts geändert habe, nun ein Argument sein, eine entsprechende Kontrolle zu verweigern?
Offensichtlich hat das Amt - aus welchen Gründen auch immer - Zweifel an Deinen Angaben. Das Argument, daß Du etwas vor drei Monaten erklärt hast, ist dabei nicht unbedingt entscheidend.
Prinzipiell kannst Du einen Kontrollbsesuch verweigern. Allerdings könnte das als fehlende Mitwirkung ausgelegt werden, was dann Konsequenzen auf den Anspruch auf ALG II hat.
Deine Infos hierzu sind kaum geeignet, hier eine Einschätzung vornehmen zu können. Du solltest also überlegen, ob Du die 20 € in einen Beratungsschein vom örtlichen Amtsgericht investierst und damit einen Fachanwalt für Sozialrecht aufzusuchen.
Gruß!
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Hallo,
dennoch wird die Miete in der Bedarfsrechnung mit eingerechnet.
Gruß!
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Hallo,
bei Angabe des von Dir genannten Einkommen und der vom Amt gezahlten Miete abzüglich der Rückzahlung kommt man bei den einschlägigen Rechner annähernd auf die gezahlten 180 € ALG II. Gibt man die tatsächlich zu zahlende Warmmiete an, wird ein Anspruch von etwas über 500 € angezeigt.
Ich gehe mal davon aus, daß hier bei Dir ein Denkfehler vorliegt. Zumal Deine Angaben auch ziemlich widersprüchlich sind. Du schreibst einerseits
ZitatAusgaben:
Miete 705 warm und Heizung etwa 40 euro.was sich dann mit dem Ergebnis von über 500 € decken würde, um anschließend zu schreiben
ZitatDie miete kostet eigentlich 450 Euro kalt angemessen ist 395
was wiederum der realen Zahlung des Jobcenters entsprechen würde.
Genau solche Widersprüche sind es leider, die es einem im Internet unmöglich machen, beratend zur Seite zu stehen.
Gruß!
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Hallo,
ZitatMit "Verwaltungsfehler" meinte ich die Tatsache, daß die Argumente, welche der Sachbearbeiter in der Ablehnung vorbrachte, schlichtweg falsch sind.
Ich habe mal das entscheidende Wort im Zitat fett geschrieben. Es ist DEINE Meinung, aber nicht die des Amtes.
ZitatDie E.-Mail, mit der ich den unterschriebenen Widerspruch und das Attest an die Fallmanagerin geschickt habe, wurde von dieser bestätigt und an die Widerspruchsstelle weiter geleitet. Der komplette Vorgang ist bei meinem Maildienst gespeichert.
Darum geht es ja nicht. Es geht darum, daß Du nicht als tatsächlicher Urheber identifiziert werden konntest, weil eine solche Mail eben nicht rechtsicher ist. Nach Deiner Logik könnte ich ja sonst auch einfach eine Mail an Dein JC schicken, mich in der Mail als Dich ausgeben und meinetwegen schreiben, daß ich auf weitere Leistungen vom Amt verzichte. Eine solche Mail kann ich binnen 1 Minute fälschen... Es gibt Ausnnahmen: das e-post-System der Post zum Beispiel, wo Du Dich gegenüber der Post einmalig ausweisen mußt und Du dann als identifiziert gilst.
ZitatZur Sicherheit wurden diese unterschriebenen Dokumente in ihrer Papierform per Bote im Briefkasten des JC's in einem beschrifteten Umschlag eingeworfen. Der Bote (ein Bekannter) stellt sich auch als Zeuge zur Verfügung.
Ja und? Das Jobcenter wieder sagt, es war nichts im Hausbriefkasten. Wie ich schon geschrieben habe
ZitatIm Prinzip steht somit Aussage gegen Aussage.
ZitatImmerhin hat der JC-Mitarbeiter die Tatsachen völlig verdreht!
Noch einmal: das ist Deine Ansicht. Das Jobcenter scheint eine ganz andere Meinung zu haben.
ZitatWeißt Du zufällig, ob in diesem Fall vielleicht auch ein Mediator die Klage ersetzen könnte?
Naja - eine Meditation setzt erst mal eine Freiwilligkeit beider Seiten voraus. Schon allein daran dürfte es scheitern, weil hier beide Seiten einen deutliche Ansicht über den Vorgang haben. Abgesehen davon geht es hier um einen Verwaltungsakt, dem enge Fristen gesetzt sind: ehe Du einen Mediator gefunden hat, der dann erst mal die Bereitschaft des Amtes zu einem solchen Verfahren auslosten muß, dürften sämtliche Klagefristen längst vorbei sein.
Es kann natürlich sein, daß das Sozialgericht den Fall an einen Mediator verweist - dann sieht die Lage natürlich ganz anders aus, da dann die Frewilligkeit beider Parteien nicht mehr Voraussetzung wäre.
Was ich sagen will: um die Klage wirst Du kaum herumkommen.
Gruß!
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Hallo,
ZitatSchließlich habe ich mit einer entsprechenden, schriftlichen und unterschriebenen Stellungnahme hierzu die haltlose Begründung des Mitarbeiters hinterfragt und, aus meiner Sicht, auch schlüssig widerlegt (siehe oben).
Nein, das sehe ich nicht so. Du hast per Mail und per Hausbriefkasten etwas versucht, kannst aber beides nicht rechtssicher nachweisen. Im Prinzip steht somit Aussage gegen Aussage.
Zitatwirklich nur der übliche, langwierige Klageweg mit der Klageerhebung beim Sozialgericht innerhalb eines Monats, oder ergibt sich nicht schon aus der falschen Entscheidungsgrundlage selbst "ein gravierender Verwaltungsfehler",
Naja, der "gravierende Verwalungsfehler" (was immer das sein mag) wird vom Jobcenter ja nicht als solcher angesehen. Somit aber wird der Verwaltungsakt an sich auch nicht aufgehoben werden. Womit nur der Klageweg bleibt.
Ich rate dringendst zur Inanspruchnahme eines Fachanwaltes für Sozialrecht, um die Erfolgsaussichten einer solchen Klage prüfen zu lassen.
Gruß!
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Hallo,
Du brauchst nicht mehr hochzuladen, denn jetzt weißt Du, woran es liegt: an der Miete. Wahrscheinlich wird nur die angemessene und nicht die tatsächliche Miete gezahlt. Die Internetrechner kennen dieses Problem nicht und gehen von der tatsächlichen Miete aus, weswegen es zu Differenzen kommt.
Gruß!
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Hallo,
Deine Frage läßt sich ohne Kenntnis der Akten und Unterlagen nicht hier beantworten.
Grundsätzlich besteht rückwirkend kein Anspruch auf ALG II.
Ich würde Dir raten, bei Deinem Amtsgericht einen Beratungsschein (einmalige Kosten 20 €, sofern Du Geringverdiener bist) zu beantragen und damit einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Der kann dann etwaige Ansprüche prüfen.
Gruß!
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Hallo,
nun kommen wir dem eigentlichen Problem schon näher. Das sind schon mal 90 € weniger, als die entsprechenden Rechner errechnen können.
Theoretisch müssen noch weitere Abzüge aus dem Berechnungsbogen hervorgehen.
Im Notfall - lade die Berechnung hier hoch, anonymsiere aber vorher die persönlichen Angaben wie Namen, BG-Nummer und Adresse.
Gruß!
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Hallo,
die Kaution könnte als Darlehen gewährt werden, die erste Miete eher nicht (wobei es dennoch einen Antrag lohnt, der dann mit viel Glück auch als Darlehen gewährt wird). Für eine Erstausstattung sehe ich angesichts Deines Alters eher schwarz. Aber auch hier käme es auf eine Einzelfallprüfung an.
Gruß!
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Hallo,
meine Glaskugel funktioniert gerade nicht, weswegen Deine Frage mit den wenigen Angaben Deinerseits kaum beantwortbar ist.
Beziehst Du ALG II? Wie alt bist Du? Hast Du bereits einen gültigen Arbeitsvertrag bei dem neuen Arbeitgeber?
Gruß!
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Hallo,
ok.
Schau in Deinen Berechnungsbogen vom ALG-II-Bescheid. Dort sind die Einkünfte, die Dir angerechnet werden, aufgeführt. Dementsprechend ist dort auch ersichtlich, woher die Differenz zwischen Deinen Angaben hier und der Berechnung vom Jobcenter kommt.
Gruß!
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Hallo,
Hast Du im Rechner das Elterngeld mit als Einkommen angegeben?
Gruß!
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Hallo,
irgendwie sehe ich auch einen Widerspruch in der ganzen Sache. Du hast, als Du noch arbeiten warst, kostenlos bei Deinen Eltern gewohnt und beziehst ausgerechnet zum Kündigungszeitraum des Arbeitsverhältnisses und der Anspruchsmeldung auf eine Sozialleistung eine für eine Person verdammt teure Wohnung derselben Eltern - sorry, hört sich aber wirklich nicht ganz koscher an.
Fakt ist, daß Du den Mietvertrag zu einem Zeitpunkt abgeschlossen hast, als Dir bereits bekannt war, daß Du kein eigenes Einkommen mehr hast und auf ALG II angwiesen sein wirst. Da Du nichts von einer fristlosen Kündigung schreibst, ist davon auszugehen, daß Du (hinsichtlich der normalen Kündigungsfristen) bereits länger von der Kündigung wußtest - und somit auch wußtest, daß diese teure Wohnung nicht von Dir zu bezahlen sein würde.
Zitatich besitze ein unterschriebenes Dokument über die Zusicherung der Mietkosten
in den ersten Sechs MonatenDas kann ich mir irgendwie nicht vorstellen. Das Jobcenter genehmigt keinen Umzugsantrag in eine Wohnung, die nicht angemessen ist.
ZitatSollte ich keine Chance haben den Mehrbetrag zu erhalten, ließen sich meine Eltern ggf. für einen kürzeren Zeitraum darauf ein die Miete auf den vom Amt gezahlten maximalbetrag zu senken, muss ich hierfür einen geänderten Mietvertrag vorlegen ?
Und was soll das bringen? Nach dem "kürzeren Zeitraum" ist dann doch das gleiche Problem wieder vorhanden. Abgesehen davon dürfte das Amt auf einen solchen Versuch, doch noch zur zu teuren Wohnung zu kommen, nicht reinfallen. Und schließlich könnte es auch dazu kommen, daß diese Senkung Dir als Unterhalt angerechnet wird.
Zitatich habe einige private dinge verkauft um an geld zu kommen im Monat Dezember diese wurden mir als
Einkommen angerechnet, ist das möglich ?Eigentlich sollte das eine Vermögenswandlung sein und keine Einnahme. Voraussetzung: Du verkaufst diese Sachen nicht gewerbsmäßig.
Zitatd.h. muss ich bank und paypal Konto sowie Kreditkarten Konto weiterhin offenlegen nach der Festsetzung des Regelsatzes?
Ja natürlich - spätestens beim Fortsetzungsantrag.
Gruß!
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Hallo,
das ALG II ist nicht - wie das ALG I - eine Leistung, für die eingezahlt werden muß. Das bedeutet, daß Deine Steuerzahlerei keinen Anspruch auf ALG II begründet und Du das nur bekommst, wenn Du die Voraussetzungen erfüllst.
Du bist unter 25 Jahre alt und gehörst damit zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern. Offensichtlich bist Du bei den Eltern ohne Genehmigung durch das Jobcenter ausgezogen, weswegen für Dich nur der verminderte Regelsatz (324 €) in Betracht kommt und Leistungen für die Wohnung nicht übernommen werden.
Gruß!
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Hallo,
Zitatich habe in 5 Monaten rund 2500€ an Steuern gezahlt
Du hattest also in den fünf Monaten einen Verdienst von 4.800 € monatlich brutto bei einer Steuerbelastung von 2.500 € in dieser Zeit? Als Saisonarbeiter im Heidepark? Interessant. Vielleicht sollte ich mich bei diesem Einkommen dort auch bewerben.
ZitatUnd alleine die Tatsache das ich eine Genehmigung brauchen soll um zu Hause auszieziehen ist ja nunmal wirklich eine Unverschätmheit.
Nein, ist es nicht. Die Unverschämtheit ist es, nach dem Auszug aus dem Elternhaus nach Sozialleistungen zu schreien. Du erwartest offensichtlich, daß der Steuerzahler - also ich - für Dich aufkommen soll, weil es ja "unverschämt" ist, von Dir zu verlangen, daß Du Dir vor dem Auszug aus dem Elternhaus Gedanken darüber machst, wie Du Dein Leben finanzierst.
Zitatich weiß ich komme nicht aus Syrien oder der gleichen deswegen bekomme ich nicht sofort Geld aber irgendwo ist da doch ein Fehler im System.
Jemand aus Syrien würde 143 € bekommen und i.d.R. nicht arbeiten dürfen,
ZitatIch wohne ja schließlich schon 8 Monate jetzt nichtmehr zu hause.
Du bist ein Held.
Gruß!
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Hallo,
Zitatund habe doch schließlich auch schon in den großen pott eingezahlt.
Äh - und wo? Wo gibt es denn den "Pott", in dem Du für ALG II einzahlst? Und wieso sollte Dein Beitrag für den "Pott" von 5 Monaten nun ausreichend sein, um Leistungen für Dich zu finanzieren?
Zitatich habe nun von mehreren Personen gehört, dass es mir eigentlich zusteht.
Naja. Du hast Anspruch auf 324 € ALG II, wenn Du ohne Genehmigung des Jobcenters bei Deinen Eltern ausgezogen bist. Diesem Bedarf von 324 € wird dann Dein Einkommen gegenüber gestellt, was durchaus dazu führen kann, daß Du keinen Anspruch auf ALG II hast.
Die Frage ist also, warum Du bei Deinen Eltern ausgezogen bist und ob das jemals von dem Jobcenter auch akzeptiert wurde.
Gruß!
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Hallo,
1. ergibt sich aus den restlichen Antworten
2. Ja, das ist ein Grund, sofern Ihr zusammen leben wollt (was mal anzunehmen ist)
3. Ja.
4. Erst, nachdem der Umzugsantrag genehmigt ist und Du bei dem JC einen Voranschlag für die neue Wohnung eingereicht hast und der genehmigt wird
5. Da Du nichts über den Ort schreibst, an dem Du ziehen willst, kann Dir das niemand hier sagen
6. Das Einkommen Deines Partners wird bei Dir mit angerechnet
7. nein
Gruß!
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Hallo,
ZitatBedeutet es in Deutschland wenn man zusammen zieht, dass man sich gleich dazu verpflichtet gegenseitig für sich aufzukommen?
Das bedeutet in Deutschland, daß man bei einem gemeinsamen Kind eine Einstandsgemeinschaft bildet. Insofern ist mit einer Ablehnung des Antrags zu rechnen.
ZitatIch meine..einen Antrag kann man ja immer noch ablehnen. Aber diesen einfach so nicht stellen zu dürfen finde ich eine Bodenlose Frechheit!
Naja - was soll es denn bringen, einen von vornherein sinnlosen Antrag zu stellen? Zwar hätte das Amt die Antragsabgabe tatsächlich nicht verweigern dürfen - aber wozu soll der Antrag gut sein? Und warum regt Dich das so auf?
Ansonsten hat Brrgit ja schon alles weitere geschrieben...
Gruß!
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Hallo,
nein, auch und gerade vor Bezug der Leistung können schon Verdachtsmomente auftreten. Du selbst schreibst ja
ZitatUnd dies habe ich auch getan, da ich zu einem langjährigen Freund in eine WG gezogen bin.
Mal ehrlich - das könnte alles bedeuten....
Gruß!
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Hallo,
im Gegensatz zu Dir muß ich nichts "überdenken".
Wenn ich mir so Deine Beiträge ansehe, hast Du keinerlei Ahnung vom Sozialrecht, bestehst aber dennoch auf Dein "Recht" und reagierst wie ein Kleinkind auf kritische Anmerkungen.
Kurzum: Du benimmst Dich wie ein Troll.
Darauf habe ich keine Lust, weil das zu langweilig ist.
Gruß!
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Hallo,
es mag ja sein, daß Dir meine Antworten nicht gefallen. Das ist aber dann Dein Problem. Blöd ist nur für Dich, daß meine Antworten auf Deine Fragen richtig sind.
Aber lebe gerne weiter in Deinen Vorstellungen - es ist nicht mein Problem.
Gruß!
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Hallo,
Zitatwenn dann ein Verdacht aufkommen könnte, dass was nicht richtig läuft in der WG?
Genau dies dürfte der Grunf für den Besuch des Sozialdienstes gewesen sein.
Der Antrag könnte wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt werden. Aber das ist ein recht kompliziertes Thema und Du solltest erst mal eine Raktion des Amtes abwarten (viel mehr kannst Du sowieso noch nicht machen).
Gruß!
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Hallo,
ZitatDenkst du, das tue ich wirklich?
Ja, das denke ich. Eine solche Beschwerde interessiert kein Schwein außerhalb des Amtes - und im Amt auch keinen besonders.
ZitatUnd glaubst du, das seien die einzigen Instrumente, die ich gegen Sachbearbeiter hätte?
Woher soll ich das wissen? Ich weiß ja schließlich nicht, was eigentlich vorgefallen ist und was Inhalt Deiner Beschwerde ist...
Gruß!
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Hallo,
ZitatJa... klar, "Hoppel".^^
Und jetzt hätte ich gerne hilfreiche Antworten.
Ich habe Dir sachlich geantwortet auf Deine Fragen. Was Deine Bemerkung jetzt also soll, wird wohl Dein Geheimnis bleiben. Allerdings ahne ich anhand Deiner Reaktion, welchen Ton Du wahrscheinlich auch im amt anschlägst (weswegen Du auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde starten willst...).
Zitatnwiefern wird das Kindergeld (jetzt 190 €) auf den Regelbedarf angerechnet?
Wie ich bereits geschrieben habe: es ist normaler Unterhalt.
ZitatHabe ich möglicherweise Anspruch auf Wohngeld
Auch diese Frage wurde bereits von mir beantwortet: nein.
Gruß!
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Hallo,
naja, wenn Du schon hier die genehmen Halbsätze rauspickst, solltest Du auch den Rest lesen, denn dort geschrieben, auf welche Art von Versicherung das abzielt:
ZitatBeiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
Deine beiden Versicherungsarten gehören nicht dazu - sie sind somit weder gesetzlich vorgeschrieben noch ist ein Grunf für die Versicherung gegeben, denn sie gehen über den Zweck und Sinn der GKV hianus.
Gruß!
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Hallo,
irgendwie scheinst Du mir das Instrument einer DA-Beschwerde etwas zu überschätzen...
Du kannst nach dem Namen fragen, eine Ausweispflicht besteht Dir gegenüber jedoch nicht.
Gruß!