Beiträge von Hoppel

    Hallo,

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    1. lasse ich mir nicht unterstellen, dass ich sozialleistungen mir erschleichen will, wie du es in deiner antwort vermutest!

    Naja - vieles an Deinen Bermerkungen läßt aber zumindest einiges in dieser Richtung vermuten. Mal ehrlich: wenn ich mit einer Partnerin zusammen ziehen will, dann mache ich vorher keine rechtsanwaltliche "Niederschrift - die sowieso ohne Interesse in diesem Zusammenhang ist -, erkläre nicht von vornherein, daß sich der Partner niemals nie um die eingebrachten Kinder kümmern werde (mit allen Konsequenzen (er dürfte z.B. nie das Frühstück für die Kinder machen oder sie von und zur Schule/Kita/usw. bringen usw. usw.)) und und und --> Partnerschaft sieht anders aus.

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    sind es nicht seine kinder und er ist für diese nicht verantwortbar oder unterhaltspflichtig & für mich auch nicht!

    Ja und? Die Kinder leben in Eurem Haushalt. Punkt.

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    der einzigste unterschied wäre, wenn man zusammenzieht, dass wir zusammen in einer wohnung wohnen und mehr nicht!

    Es gibt durchaus noch mehr Unterschiede.

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    toll, wenn man als "sozialschmarotzer" dargestellt wird oder wie du vermutest, dass ich mir sozialleistungen erschleichen will!

    Ich habe Dich nicht als solche bezeichnet. Angesichts Deiner Ausführungen und auch meinen Erklärungen habe ich jedoch Zweifel an der Glaubwürdigkeit Deiner Angaben. Diese Zweifel sind vollkommen unbedeutend. Aber: wenn ich die schon habe - wie soll es dann dem Sachbearbeiter im Jobcenter gehen?

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    in einem anderen ähnlichen beitrag einer anderen person haben sie geantwortet: "dass man nach 1 jahr nicht zwingend eine bg darstellt".

    Ich weiß nicht, auf welche Antwort Du anspielst. Ist aber auch egal - sobald Kinder im gemeinsamen Haushalt (und dieser ist nun mal trotz Deiner Verscuhe vorhanden) leben, gilt diese 1-Jahres-Vermutung nicht mehr.

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    ich bin aufstockerin und nicht komplett vom alg 2 abhängig! aber das spielt keine rolle!

    Nein. Zu Recht.

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    doch wenn bestimmte gegebenheiten der tatsachen entsprechen und diese gegebenheiten bzw. die tatsachen als bestimmungen für einen possitiven bescheid des amtes entsprechen, dann geht dies auch! dann ist man aber kein "sozialschmarotzer" oder "will mit aller macht, doch noch sozialleistungen erhalten"!

    Und noch einmal: Deine "bestimmten Gegebenheiten" sind nicht plausibel, entsprechen nicht unbedingt dem (sozial)rechtlichen Begriff einer Partnerschaft und weisen darauf hin, einen Anspruch auf Sozialleistungen zu erwirken, der eigentlich nicht vorhanden ist.

    Ich weiß, daß Dir alle meine Antworten nicht gefallen und Du mich deswegen hier angreifst. Mir ist das vollkommen egal. Allerdings würde ich mir wünschen, daß Du Dir meine Antworten etwas besser durchliest. Allein schon die Aussage

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    ich weiss selber, dass ich den ws (wiederspruch) machen muss und ich beweisen muss, dass es keine bg (bedarfsgemeinschaft) ist und nicht das amt!

    zeigt mir, daß Du nicht wirklich verstanden hast, um was es geht.

    Gruß!

    Hallo,

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    Hoppel, dies ist unangebracht

    Ich wüßte nicht, wo an meiner Antwort etwas "unangebracht" ist.

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    und die eltern sind dann nicht mehr kindergeldberechtigt, sondern die person (das 18. jährige kind), welches dies auch erhält.

    Blödsinn. Es sind immer nur die Eltern kindergeldberechtigt, da Kindergeld eine steuerliche Entlastung für den Mehraufwand bei einem Kind ist. Die einzige Ausnahme wäre eine sog. Abzweigung, die dann besteht, wenn die Eltern bei Auszug des Kindes nicht bereit sind, Unterhalt in mindestens der Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Davon ist hier bisher nicht die Rede gewesen, weswegen es also dabei bleibt: es handelt sich um eine Abtretung und damit um Unterhalt.

    Gruß!

    Hallo,

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    daher kann erstmal nicht von einer bedarfsgemeinschaft ausgegangen werden.

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    lege ich selbstverständlicher weise ws ein. aus den oben genannten gründen.

    Selbstverständlich bildet ihr eine BG - und zwar durch die Kinder allein. Hier wird sofort eine Einstehgemeinschaft vermutet werden und Deine sämtlichen anderen Argumente sind somit gegenstandslos. Selbstverständlich kannst Du versuchen, diese Regelvermutung zu widerlegen - aber das mußt Du machen (und garantiert nicht in einem Widerspruch) und nicht das Amt.

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    es wäre nicht toll, wenn man nicht in einer partnerschaft sein darf, nur weil einer von beiden ergänzendes alg2 erhält.

    Es wäre auch nicht toll, wenn der Steuerzahler ALG II zahlen soll, obwohl in einer Partnerschaft genug Geld verdient wird, um kein oder weniger ALG II zu erhalten.

    Und mal ganz ehrlich: Partnerschaft? Ohne irgendwelche Verpflichtungen gegenüber den Kindern des Partners? Mit anwaltlicher Vereinbarung über getrennte Konten? Klingt nach allem, aber nicht nach Plausibilität. Oder stellt eher den Versuch dar, mit Macht in den Genuß von Sozialleistungen zu kommen, ohne das Einkommen des anderen anrechnen zu lassen.

    Gruß!

    Hallo,

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    du kannst das kindergeld selber bei der familienkasse für dich beantragen und wirst es auch von diesem amt erhalten.

    Ja und? Dann ist es eine Abtretung und die Eltern sind immer noch die Anspruchsberechtigten für das Kindergeld. Auch hier wird es dann als Unterhalt auf das Einkommen angerechnet.

    Gruß!

    Hallo,

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    müsste hier nicht das SGB XII greifen? Hier werden die tatsächlichen Beiträge an Versicherungen berücksichtigt.

    Nein, werden sie auch nicht. Was Du meinst, sind gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen, also in bestimmten Fällen eine Pflegeversicherung oder eine Gebäudeversicherung. Die Kfz-Haftpflicht gehört dazu jedoch nicht. Es kann dem Hilfeempfänger nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zugemutet werden, auf das Halten eines Kraftfahrzeuges zu verzichten. Ausnahmen werden lediglich für die Fälle akzeptiert, in denen der Betreffende auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist. Hier greifen dann aber solche Fragen wie Taxi oder Krankentransporte für Arztbehandlungen(beides von der KK gezahlt), die u.U. die Angewiesenheit auf einen eigenen Pkw wieder zuwider läuft. Das muß im Einzelfall vom Sozial-Amt geprüft werden.

    Das alles hat aber nichts mit Deiner eigentlichen Frage zu tun: für einen Widerspruch in Sachen ALG II sehe ich keine Chancen.

    Gruß!

    Hallo,

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    Von meiner Rente wurden Absetzbeträge, hier Versicherungspauschal 30,00 € abgesetzt

    Das ist sofern erst mal richtig.

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    Die Pauschale für Versicherungen deckt auf keinen Fall meine Kosten, hier KFZ Versicherung, UV, Sterbegeld, Hausrat, privat Haftpflicht usw.

    Soll sie auch nicht. Es ist eine Pauschale für die Haushaltsversicherung. Kfz-Steuern werden bei Dir mangels Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt, ebenso wenig wie die anderen von Dir genannten Versicherungen.

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    Zumal müsste mir auch ein Mehrbedarf für das MZ G genehmigt werden.

    Nein, müßte es nicht, was das ALG II betrifft.

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    Ich möchte diesen Bescheid widersprechen.

    Ich sehe nicht mal ansatzweise irgendetwas, wogegen Du widersprechen könntest.

    Gruß!

    Hallo,

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    So viel zum Thema Willkür. Ich finde das ist eine Frechheit..Anstatt alles aufeinmal zu schicken wird alles gestückelt und in die Länge gezogen..

    Nein, nicht "soviel zum Thema Willkür". Es können sich durchaus durch nachgeforderte Unterlagen neue Fragen ergeben, die geprüft werden müssen. Ein Beispiel: Du reichts beim Erstantrag keine Betriebskostenabrechnung mit ein. Die wird nachgefordert. Aus dieser Abrechnung wird ersichtlich, daß Du Deine Stromkosten an den Vermieter zahlst, ohne daß eine entsprechende Stromabrechnung vorhanden ist. Also wird nach dieser wiederum gefragt - kurzum, das können durchaus Prozesse sein, die nicht sofort ersichtlich sind. Pauschal da von "Willkür" Und "Frechheit" zu reden, ist mir in diesem Zusammenhang zu billig.

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    Aber mein Antrag war ja nicht vollständig. Bekomme ich dann im Grunde eine Nachzahlung ab September/Oktober oder bekomme ich Alg 2 erst ab morgen

    Die Nachzahlung erfolgt ab Abgabe des Hauptantrages.

    Gruß!

    Hallo,

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    Bei der Suche nach Alternativen bin ich darauf gestoßen, das Schüler Alg 2 berechtigt sind, wenn ihre Schule wie bei Bafög 2 h wegzeit 3 mal die Woche vom Elternhaus entfernt ist..

    Das stimmt nicht. Ein ALG-II-Anspruch begründet sich nicht mit der Entfernung des Schulortes. was Du meinst, ist die Mietbeihilfe (was etwas vollkommen anderes als ein ALG-II-Anspruch ist). Diese Mietbeihilfe setzt aber wiederum (vereinfacht gesagt) den Bezug von BaföG voraus. Du bekommst aber kein BaföG.

    Gruß!

    Hallo,

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    Spielt es eine Rolle, ob man verheiratet ist oder nicht? Wir sind noch nicht verheiratet, aber dran gedacht haben wir schon. Ich vielleicht mehr, als er!?

    Die angemessenen KdU sind eigentlich nicht unbedingt ein Grund, zu heiraten.

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    Kann das Amt von uns verlangen, in eine kleinere angemessene Wohnung zu ziehen oder bezahlt das Amt dann "nur" die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung? Bezahlt das Amt dann eben 403 € und wir müssen den Unterschiedsbetrag i. H. v. 277 € selbst?

    In der Regel und bei Erstantrag werden für 6 Monate die tatsächlichen KdU gezahlt, ab dann nur noch die angemessenen Kosten.

    Gruß!

    Hallo,

    es mag ja sein, daß Dir meine Antwort nicht gefällt - aber sie ist durchaus nach Beschreibung Deiner Situation dennoch angebracht. Auch Deine Antwort zeigt mir, daß Du Probleme hast, mit der Realität klar zu kommen und ernstgemeinte Hinweise nicht ernst nimmst.

    Das ist aber dann Dein Problem und kein Anlaß, mich zu beschimpfen.

    Gruß!

    Hallo,

    Du solltest Dir überlegen, ob in Deinem Fall ein gerichtlich bestellter Betreuer nicht sinnvoll wäre. Wende Dich für entsprechende Informationen an die Betreuungsstelle beim örtlichen Sozialamt.

    In Sachen Jobcenter reagier mit den gleichen Argumenten wie hier - erkläre also Deine persönliche Lage dort. Eine andere Chance hast Du nicht - wenn Du gar nicht reagierst, wird die Leistung wahrscheinlich tatsöchlich wegen fehlender Mitwirkung ganz eingestellt.-

    Gruß!