Beiträge von Hoppel

    Hallo,

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    § 16 SGB I ( nicht SGB X ) spricht nicht von Behörden, sondern von Leistungsträgern, Gemeinden und Vertretungen der BRD.

    Und was soll das nun wieder? Es geht hier nicht um die Zuständigkeit einer Behörde, sondern um die behauptete Nichtannahme eines Antrages. Und das ist Gegenstand des SGB X. Im übrigen verweist auch der von Dir genannte § auf die Mitwirkungspflicht, der hier offensichtlich nicht nachgekommen wurde.

    Zitat

    Wenn ein Untermietvertrag vorliegt, ist der Eigentümer kein Ansprechpartner für das JC. Eine Untermieterlaubnis darf ebenfalls nicht gefordert werden.

    Selbstverständlich kann und muß sich das Amt an den Eigentümer wenden, sofern durch den Antragsteller (und Vermieter) erforderliche Angaben nicht gemacht werden. Und ebenso ist eine Erlaubnis zur Untervermietung zwingend erforderlich, da andererseits durch einen hoheitlichen Akt ein Zustand akzeptiert werden würde, der dem Willen des Eigentümers widerspricht.

    Gruß!

    Hallo,

    allzuviel Ahnung hast Du aber nicht von dem, was Du so schreibst.

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    Also wer noch nicht weiß, dass Behörden grundsätzlich dazu verpflichtet sind nach SGB I, Anträge anzunehmen

    Mal abgesehen davon, daß ich das nicht in Abrede gestellt habe - was hat der SGB I damit zu tun? Bevor Du "leihenhafte" (also laienhafte) Kommentare vorwirfst, solltest Du Dir das entsprechende Wissen aneignen. Die von Dir genannte Pflicht geht aus SGB X und nicht SGB I hervor....

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    die Mitwirkungspflicht mit der Offenbarung im Sinne des SOzialgeheimnisses zu tun hat

    Aja. Und Du legst nun also fest, daß die Daten für den genutzten Wohnraum unter einem "Sozialgeheimnis" fällt? Der gleiche Wohnraum, für den Du Leistungen bekommen willst? Wie naiv kann man nur sein :confused: Auch hier gilt: erst mal informieren, bevor man losgeifert. Schau Dir also in SGB X an, was Sozialdaten und im SGB I an, was in diesem Zusammenhang das Sozialgeheimnis darstellt.

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    Wie wärs, wenn wir die Sozialgerichte abschaffen, wenn diese noch nicht einmal Grundsätze bzw. auf die RIchtigkeit der Rechtslage überprüfen!

    Und was ist in Deinen Augen dieser "Grundsatz"? Leistungen zu erhalten, ohne die entprechenden Nachweise zu erbringen? Und was hast Du eigentlich an meiner Antwort bezüglich des Gerichtes nicht verstanden?

    Manchmal kann ich nur den Kopf schütteln angesichts solcher Naivität wie die von Dir...

    Gruß!

    Hallo,

    jede Menge Ungereimheiten und Halbwissen - allerdings von Deiner Seite.

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    1. Das JC Rhein-Neckar-Kreis verweigert nicht vollständige Anträge. Gesetzlich jedoch sind Behörden verpflichtet diese anzunhemen und ggf. praxisgemäß nachzufordern.
    2. Das JC Rhein-Neckar-Kreis wollte den Antragssteller auf Grund des unvollständigen Antrages in eine Maßnahme schicken, damit dieser dort vervollständigt wird. (Der Antragsteller hatte kein Geld zur Sicherung des Lebensunterhaltes, ist aber anscheinend egal?)... Der Antrag wurde dann per Post eingereicht und auf das entsprechende Gesetz verwiesen, zur Verpflichtung der Antragsannahme.

    Prinzipiell ist das JC zwar verpflichtet, den Antrag entgegen zu nehmen, allerdings wird dieser dann solange nicht bearbeitet, bis die fehlenden Unterlagen nicht eingereicht wurden. Insofern haben all Deine Hinweise auf "gesetzliche Pflichten" recht wenig Sinn - was nutzt es mir, einen Antrag losgeworden zu sein, der aber nicht bearbeitet werden kann, weil der Antragsteller nicht die erforderlichen Unterlagen eingereicht hat?

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    Das JC RNK verlangt nachträglich eine Skizze der WOhnung, Stromsparflyer und andere wunderbare Dinge sowie jeweils die Mitwirkung des Hauptvermieters und Wohnungseigentümers Formulare auszufüllen.

    Selbstverständlich "nachträglich". Denn erst aus dem Studium Deines Antrages wird ja erst ersichtlich, in was fr einem Mietsverhältnnis Du Dich befindest - zumal Du, wie Du selbst schreibst, den Antrag per Post eingereicht hast, Du also nicht sofort bei Antragsabgabe auf diese Unterlegen hingeweisen werden konntest (was dann aber auch "nachträglich" wäre).

    Ich sehe in der Forderung auch nichts außergewöhnliches. Du wohnst in der Wohnung als Untermieter und das JC muß also herausbekommen, wieviel Wohnfläche Du tatsächlich nutzt. Dazu dienen neben der Skizze die entsprechenden Angabend es Hauptmieters und des Vermieters. Wie anders soll denn sonst das JC solche Sachen herausbekommen?

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    Das JC RNK verlangt auf Grund von Kontoauszügen die Versicherungspolice, obwohl laut ALG II-Antrag alle zu benennenden Versicherungen angegeben wurden.

    Ach ja - und das, was Du in einem Antrag so alles angibst, ist nun die in Stein gemeißelte Wahrheit und man hat Dir bedingungslos zu glauben? Selbstverständlich will das Amt kontrollieren, ob Deine Angaben richtig sind und z.B. die Höhe der Versicherung korrekt angegeben wurde. Würde das Amt das nicht so machen, wäre das eine grobe Fahrlässigkeit seitens des Amtes.

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    Ich frage mich auch, was eigentlich der Nutzen eines Sozialgerichts hat, wenn noch nicht einmal die Forderungen selbst auf ihre Gesetzeskonformität untersucht werden.

    Was soll denn dieser Blödsinn? Du bist offensichtlich der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weswegen Dein Antrag nicht bearbeitet werden konnte. Erwartest Du nun ernsthaft, daß ein Gericht festlegt, daß ein Antrag trotz eben dieser fehlenden Unterlagen dennoch entschieden wird?

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    Nach 3 Monaten kann man sich wohl denken, dass man langsam rausfliegt, aber das ist wohl das eigentliche Ziel?

    Das ist sicher nicht das Ziel, zumal Deine Aussage mit dem "Rausfliegen" schlicht und einfach falsch ist. Abgesehen davon: es scheint doch eher nur an Dir zu liegen, daß nach 3 Monaten noch keine Leistungen gezahlt werden - nicht das JC kommt seinen Pflichten nicht nach, sondern offensichtlich Du bist es, der die einfachsten Bescheinigungen binnen 3 Monaten nicht einreichen kann oder will.

    Gruß!

    Hallo,

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    Einwände, dass das Geld nach der Urteilssprechung mit 100% Sicherheit zurück zu zahlen sein wird, werden vom JC nicht akzeptiert.

    Das ist doch vollkommen logisch, daß das kein Argument für das Jobcenter ist - handelt es sich doch um eine bloße Behauptung bzw. Vermutung hinsichtlich eines eventuellen Gerichtsverfahren, das vielleicht irgendwann mal statt findet und von dem niemand weiß, wie es ausgehen wird. Ob das Geld in der Zwischenzeit nicht doch für den Lebensunterhalt oder etwas anderes verwendet wird, kann keiner sagen - also kann das Amt doch gar nicht anders entscheiden.

    Ich sehe schon allein aus diesem Grunde keine Möglichkeit, gegen die Kürzung und Sanktion vorzugehen und halte die Einschaltung eines Anwaltes wegen dem ALG II für eine sinnlose Geldausgabe, zumal zu befürchten ist, daß eine Prozeßkostenhilfe wohl eher nicht gezahlt werden dürfte. Das Geld sollte eher in einen Fachanwalt für Strafrecht investiert werden.

    Zitat

    und es ist zu erwarten, dass sie den Geschädigten das Geld nach der Gerichtsverhandlung zurückzahlen muss

    Äh - und warum nicht sofort? Was soll dieses Abwarten bringen? Allein das macht die ganze Sache nicht unbedingt plausibler.


    Gruß!

    Hallo,

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    Fakt ist aber, dass unsere Gemeinde nur 12 qm für jedes weitere Mitglied anrechnet. Ist das rechtens

    Jede Kommune legt selbst die Bedingungen für die KdU fest. Daher kann ich kaum beurteilen, ob das "rechtens" ist oder nicht.

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    Stehen uns demnach wirklich nur diese 495 Euro Zuzahlung zu, anstelle der 630 Euro für eigentlich 140 qm bei sieben Personen?

    Ja.

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    Bis dato bekommen wir, auf sechs Monate begrenzt, 660 Euro Zuzahlung

    Also war die bisherige Wohnung schon zu teuer.

    Irgendwie verstehe ich Dein Problem nicht. Du hast bisher eine zu teure Wohnung bewohnt und planst jetzt, in eine noch teurere Wohnung umzuziehen. Erwartest Du nun ernsthaft, daß diese höheren Kosten übernommen werden? Oder verstehe ich hier irgendwas falsch?

    Gruß!

    Hallo,

    durch das fehlende Bad und die fehlende Küche ist der Wohnraum im Dachboden keine eigenständige Wohnung, für die ein normaler Mietvertrag gelten könnte (denn wer mietet schon eine Wohnung ohne Bad und Küche an?), sondern im Prinzip ein Zimmer in Eurer Wohnung. Womit die Annahme, daß es sich um eine Haushaltsgemeinschaft handelt, durchaus zutreffend sein könnte und die Ablehnung auch rechtens sein dürfte. Erst, wenn Küche und Bad nutzbar sind, wäre hier eine sog. abgetrennte Wohnung vorhanden, für die dann die normalen Bedingungen gelten.

    Insofern hat das ganze nichts mit "Hinbiegen" des Amtes zu tun, sondern eher mit objektiven Tatbeständen. Ob hier ein Anwalt helfen kann, ist in meinen Augen eher fraglich, zumal die Einschaltung desselben vor einem abgelehnten Widerspruch sowieso viel zu früh ist und Deine Mutter auch keinen Beratungsschein oder gar Prozeßkostenhilfe bekommen würde, womit Ihr also den Anwalt auch noch selbst zahlen müßtet.

    Ich kann also nur dazu raten, Küche und Bad wenigstens provisorisch nutzbar zu machen.

    Gruß!

    Hallo,

    dann hättest Du das auch so schreiben können.

    Zitat

    Wenn dieser vorhanden wäre, könnte ich keinen Rückkaufswert angeben.

    Blödsinn.

    Zitat

    Also wird mir nichts anderes übrig bleiben, als zu kündigen und das Geld gut zu verbrauchen, damit ich es nicht als Lebensunterhalt benutzen muss....

    Warum nicht jetzt noch einen Verwertungsausschluß vereinbaren?

    Und was Du mit einer "guten Verwendung" meinst, weiß ich nicht, aber ich glaube, Du gehst da etwas sehr naiv heran. Das Jobcenter wird Dir Deinen konkreten Bedarf ausrechnen und den Ausschluß nach diesem Bedarf ausrichten. Ob Du dann mit dem Geld etwas "gutes" machst, ist vollkommen unerheblich.

    Gruß!

    Hallo,

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    komme ich auf mehr.
    Versicherung 1 (2225 €) + Versicherung 2 (4560 €) + Aktien (650 €) + 2. Konto (600 €) = 8035 € - 5250 € = 2785 €

    Bitte genau lesen. Ich habe dazu geschrieben

    Zitat

    zweitens dürfte die Rente durch die frühestmögliche Auszahlung erst 2050 nicht in die Vermögensfreigrenze fallen (sondern in eine andere).

    und wevell hat geschrieben

    Zitat

    Wenn für die Lebensversicherungen ein vertraglicher Verwertungsausschluss bis zum Eintritt ins Rentenalter besteht, sind diese Versicherungen nicht dem Vermögen hinzu zu rechnen.

    Zitat

    Übrigens habe ich bei keiner Versicherung drin stehen, dass die erst zum Zeitpunkt X ausgezahlt werden können

    Da hast Du aber anfangs etwas anderes geschrieben:

    Zitat

    Versicherung 1:
    Zukunftsrente Klassik mit Auszahlungsoption bei Erleben des 01.08.2050

    Was ist denn nun richtig?

    Zitat

    Bestünde die Möglichkeit, dass meine Eltern die Versicherung weiterzahlen oder wird das dann bei mir als Einkommen angerechnet?

    Das würde als Unterhalt angerechnet werden.

    Gruß!

    Hallo,

    1. Du hast Dich bundesweit zu bewerben, wenn keine familiären Gründe dagegen sprechen (z.B. Pflegefall usw.).

    2. Ja, was die Stelle betrifft. Was Du mit dem Wohnraum meinst, weiß ich nicht.

    3. Ja.

    4. Es können Dir auch berufsfremde Tätigkeiten vermittelt werden.

    5. Ja.

    6. Dir steht kein Urlaub zu, sofern Du nur ALG II erhälst. Du kannst Urlaub beantragen, wobei es dann keinen Rechtsanspruch darauf gibt.

    Gruß!

    Hallo,

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    Wann werde ich evtl. gezwungen aus der Wohnung auszuziehen?

    Gar nicht.

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    Nach meinen Leihen haften Recherchen

    Sie sind tatsächlich laienhaft.

    Erstens hast Du einen Vermögensfreibetrag von 5.250 €, zweitens dürfte die Rente durch die frühestmögliche Auszahlung erst 2050 nicht in die Vermögensfreigrenze fallen (sondern in eine andere). Somit hättest Du einen Überschuß von 567 €. Hier wirst Du in den sauren Apfel beißen müssen und also die 600 € für den Lebensunterhalt verbrauchen müssen.

    Gruß!

    Hallo,

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    Bafög ist aber kein Einkommen. Es ist als Zuschuss für das Studium gedacht.

    Nein. BaföG ist Hilfe zum Lebensunterhalt und kein "Zuschuß". Unabhängig davon ist es selbstverständlich ein Einkommen.

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    Die können doch meinen Bedarf als Student überhaupt nicht auf H4 runterbrechen und verlangen, dass ich jetzt meiner Freundin Geld gebe, was ich nicht habe. Sind die völlig irre da?

    Naja - wenn man sich meine Antwort oben nicht durchliest und nur einfach lospöbeln will, hast Du sicher recht ;) Hättest Du Dir aber meine Antwort durchgelesen, wüßtest Du, das Dein eigener Bedarf nicht angetastet wird. Aber offensichtlich willst Du das nicht lesen.

    Und genau da liegt jetzt auch mein Problem: Du wirst unsachlich, kommst mit "Argumenten", die nicht mal ansatzweise welche sind und wirst beleidigend - sorry, aber dafür ist mir meine Freizeit zu schade.

    Gruß!

    Hallo,

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    Ich habe keine Leistung beantragt, außer Wohngeld

    Ich sehe nirgendwo einen Anspruch darauf. Und nebenbei bemerkt: auch BaföG ist eine Leistung...

    Es wird das Einkommen, das den eigenen Unterhaltsbedarf übersteigt, angerechnet.

    Gruß!