Beiträge von Hoppel

    Hallo,

    Zitat

    die Legionellienprüfung und auch das Anbringen einer Vorrichtung zur Wasserentnahme ist gesetzlich vorgeschrieben.

    Die Kosten dafür muß das JC übernehmen.

    Nein.

    Eine gesetzliche Pflicht zur Prüfung von Legionellen im Trinkwasser besteht nur bei bestimmten Vorraussetzungen. Die Trinkwasserverordnung sieht diese Untersuchungen nur vor, wenn die Anlage zur Warmwasserbereitung mindestens 400 Liter fasst. Insofern ist Deine Aussage falsch, weil pauschal. Daraus folgert auch, daß das JC eben nicht dazu verpflichtet ist, die Kosten dafür in jedem Fall zu übernehmen.

    Nur bei Vorliegen der gesetzlichen Pflicht werden die Kosten im Rahmen der Nebenkostenabrechnung anteilig übernommen.

    Aus der Anfrage des TE ist aber nirgendwo ersichtlich, ob es sich um eine freiwillige oder pflichtgemäße Untersuchung handelt. Von daher würde ich Dich bitten, nicht solche irreführenden Antworten zu geben, weil eine solche pauschale Aussage dem TE nicht hilft.

    Gruß!

    Hallo,

    das, was Du zitierst, sind die Leistungsberechtigten (nicht aber die Anspruchsberechtigten (es gibt da Ausnahmen, die aber nichts mit dem vorliegenden Fall zu tun haben)). Hier macht das auch Sinn, weil man kaum Leistungen aus dem Bildungspaket beanspruchen kann, wenn man keine Kinder hat, die eine Schule besuchen.

    Voraussetzung für die Leistung ist die Hilfsbedürftigkeit (sonst würde ja auch der Sohn eines Millionärs in den Genuß der Leistung kommen). Und diese Hilfsbedürftigkeit ist hier nicht gegeben, da durch die Mutter die volle Unterhaltsfähigkeit gegeben ist.

    Gruß!

    Hallo,

    Zitat

    Nach § 28, Abs. 3 SGB II stünde ihm jedes Jahr 100,- € für Schulbedarf zu.

    Nein. Leistungen aus dem Bildungspaket stehen den Eltern, nicht aber dem Kind, zu.

    Zitat

    Kann das JC diese Pauschale in meinem Fall verwehren

    Ja. Während die Mutter offensichtlich genügend Einkommen hat, um nicht auf Sozialleistungen angewiesen zu sein, bist Du nicht unterhaltsfähig. In einem solchen Fall kann durchaus die finanzielle Fürsorge für die Einschulung auf die unterhaltsfähige Mutter umgelegt werden. Es kann nicht Aufgabe des Steuerzahlers sein, in einem solchen Fall zu haften, zumal in einem solchen Fall auch der UV in Betracht kommt, durch den solche Ausgaben gedeckt werden können.

    Klingt jetzt härter als ich es meine....

    Gruß!

    Hallo,

    und schon ist es eine reine Ermessensfrage, da der Begriff "gelegentlich" eine sehr dehnbare Auslegeung darstellt und in der Praxis fast immer zu ungunsten des Antragstellers ausgelegt wird. Zumal dieses "gelegentlich" nicht durch das Amt, sondern durch den Antragsteller zu belegen ist.

    Gruß!

    Hallo,

    im übrigen wird meine hier dargelegte Meinung mit dem Kind auch in den entsprechenden Gesetzen klar bestätigt:

    Zitat

    Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird ... widerleglich vermutet, wenn Personen

    ...

    x mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    x Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen

    ...

    Es wird also ganz konkret darauf hingewiesen, daß es sich nicht um ein gemeinsames Kind handeln muß.

    Gruß!

    Hallo,

    nein, wevell -> ein Kind allein begründet i.A. eine Einstandsgemeinschaft. Dabei ist es irrelevant, ob es sich um ein gemeinsames Kind handelt oder nicht.

    Als Beispiel: auch von einem Stiefvater wird nach menschlichem Ermessen erwartet, daß er auf das nicht gemeinsame Kind seiner Partnerin aufpaßt, während sie einer Tätigkeit nachgeht oder das gleiche Kind in den Kindergarten/Schule/was weiß ich bringt - also mithin Pflichten übernimmt, die nichts mit dem eigentlichen "Vater-"Status zu tun haben, aber mit dem Merkmalen einer Wirtschafts- und Einstandsgemeinschaft.

    Insofern ist Dein Einwand unberechtigt...

    Gruß!

    Hallo,

    sofern das Einkommen Deiner Tochter den eigenen Lebensunterhalt decken würde, würde sie aus der BG fallen. Dies scheint hier der Fall zu sein: der Bedarf beträgt 606,50 (ab 18 Jahre: 624,50 €), das Einkommen (inkl. Kindergeld) jedoch 784 €. Somit dürfte das Kind aus der BG herausfallen und Ihr bildet eine Haushaltsgemeinschaft.

    Hier würde das über den eigenen Lebensunterhalt hinausgehende Einkommen bei Dir angerechnet werden. Statt also die gesamte Ausbildungsvergütung würden "nur" 177,50 € (ab 18: 159,50 €) auf Dein ALG angerechnet werden - abzüglich der entsprechenden Freibeträge also so um die 40 € (30 €).

    Also Entwarnung...

    Gruß!

    Hallo,

    Zitat

    Nun habe ich hier schon gelesen: Nach einem Jahr ist man eine BEdarfsgemeinschaft.
    Ist das richtig?

    Nein. Durch das Kind werdet ihr sofort als BG eingestuft.

    Zitat

    Reicht es aus wenn sie mein Arbeitsvertrag samt die monatlichen Gehaltsstreifen beim Amt vorlegt oder muss ich als "Nichtbezieher" von meinem Arbeitgeber auch noch was ausfüllen lassen?

    Je nach Einzelfall kann durchaus eine Verdienstbescheinigung verlangt werden.

    Zitat

    kommt man unbürokratisch an einer Pauschale ran?

    Da offensichtlich vor Kündigung des Mietsvertrages kein Umzugsantrag gestellt wurde - eher nicht.

    Gruß!

    Hallo,

    es könnte durchaus Probleme geben, schon allein deswegen, weil das JC Euch eine Wirtschaftsgemeinschaft unterstellen könnte.

    Aber für eine abschließende Bewertung sind Deine Angaben viel zu dünn.

    Gruß!

    Hallo,

    eigentlich sagt der Name "Erstausstattung" schon alles. Es ist nicht Aufgabe dieser Erstaustattung, veraltete Wohngegenstände auszutauschen.

    Zitat

    mehrere von sich unabhängige Sachbearbeiter meinten, dass mir diese zu steht

    Ein Rechtsanspruch besteht nicht und also steht jemand eine solche Austattung auch nicht "zu". Die Erstaustattung wird i.d.R. nur bei Erstauszug bei den Eltern, nach der Trennung von einem Lebenspartner oder nach einer ganz besonderen Situation (auf die ich hier nicht eingehe, weil sie auch nicht auf Dich zutrifft) gewährt. Bei Dir handelt sich um keine dieser Voraussetzungen, wopmit ich auch bei einem eventuellen Widerspruch eher schwarz sehe.

    Gruß!

    Hallo,

    Zitat

    Liste die Sachen auf, die dein Mann mitgenommen hat. Als Begründung schreibe dazu, dass dein Mann diese Gegenstände mitnahm.

    Nein.

    Liste die Sachen auf, die Du beantragen willst und schreibe als Begründung dazu, daß Dein Ex-Mann diese Gegenstände mitgenommen hat.

    Zitat

    Desweiteren beantrage formlos die Pauschale für Umzugshelfer.

    Das setzt voraus, daß das Jobcenter Deinen Umzug genehmigt hat.

    wevell - heute schlechten Tag erwischt?

    Gruß!

    Hallo,

    er sollte sich die Umzugsgenehmigung aus verschiedensten Gründen einholen, wobei diese kein Problem sein dürfte, da es sich um eine Familienzusammenführung handelt.

    Gruß!