Hallo,
nun wissen wir immer noch nicht die Antwort auf diese Frage:
Zitatist denn Deine Tochter mit Genehmigung des Jobcenters aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen?
Gruß!
Hallo,
nun wissen wir immer noch nicht die Antwort auf diese Frage:
Zitatist denn Deine Tochter mit Genehmigung des Jobcenters aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen?
Gruß!
Hallo,
ist denn Deine Tochter mit Genehmigung des Jobcenters aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen?
Gruß!
Hallo,
mit Deinen Angaben läßt sich nicht viell anfangen.
Wie alt ist das Kind? Wie hoch ist Dein Bruttoeinkommen? Wie hoch die Warmmiete? Wie sieht es mit Unterhalt aus?
Gruß!
Hallo,
ZitatFehlt ja ein Drittel der ja Irgendwo her kommen muss!...
Ja sicher. Du erzählst uns doch laufend, daß die Tocher sonstwas verdient (weobei diese Angaben widersprüchlich sind, weswegen ich anfangs anders geantwortet habe als wevell jetzt) und das bitte schön nicht bei der Mutter angerechnet wird. wevell hat Dir geschrieben, wie das geht - mit der Konsequenz, daß die Tochter dann halt auch für ihren Mietanteil aufkommen muß.
Ansonsten bleibt es - wie wevell ebenso richtig schrieb - bei einem 3-Personen-Haushalt, wovon 2 Personen der BG angehören.
Wo ist das Problem?
Gruß!
Hallo,
ZitatALG II sagt mir gerade nichts
Das ist das "Hartz IV" oder, wie Du es nennst, "Aufstockungsgeld".
gruß!
Hallo,
das den Freibetrag überschreitende Einkommen wird auf das ALG II angerechnet.
Gruß!
Hallo,
im Normalfall hat die Bank kein Ermessenspielraum, muß also das Guthaben zur Verfügung stellen.
Gruß!
Hallo,
ZitatDie Mutter erzählte was von "Freibeträge gibt es nur Einmal" für die Ganze Bedarfsgemeinschaft quasi.
Blödsinn.
Zitatetziges Einkommen Minus Freibeträge = ?(wie nennt man das Wort dann?)
Bereinigtes Einkommen.
ZitatTheoretisch müsste die Mutter ihr das Geld ja geben, Richtig?
Nicht unbedingt, da die Mutter ja anderseits wieder für alles andere aufkommt - also Essen, Kleidung usw. Das wäre dann Naturalienunterhalt und würde die Mutter durchaus berechtigen, das Geld zu behalten.
Gruß!
Hallo,
Zitatbis auf die 230€ wie ich grade bemerkt habe.
Jetziges Einkommen minus Freibeträge, wobei da mir ein Fehler unterlaufen ist: es werden von den 260 € nur 128 € angerechnet. So ergibt sich ein Bedarf von 492 € - 128 € = 364 € ALG II plus die 260 €. Also hat sie dann (nach Abzug der Miete) 434 € zur Verfügung. Das ist eine Menge Geld für jemand ohne Ausbildung.
Gruß!
Hallo,
laß Dir Dein ALG per Scheck auszahlen. Allerdings kostet das dann bei der Post was.
Gruß!
Hallo,
ZitatUnd woher kommen die 260€? Von den 316€ brutto meinst du?
Das Fahrgeld wird nicht als Einkommen gewertet, bleiben also 260 €.
ZitatAlso in die Tasche/in die Hand bekommt sie 316€ ... Das war's...
Das wars eben nicht - hatte ich Dir doch vorgerechnet. Sie hat insgesamt 522 € zur Verfügung, wovon sie 190 € Miete zahlen muß. Bleiben 332 plus das Fahrgeld.
Gruß!
Hallo,
theoretisch ja - problematisch wird es, wenn sie die Ausbildung abbricht oder keinen Job danach findet.
Gruß!
Hallo,
ZitatKindergeld bewahrt die Mutter auch für sich, selbst
Naja - das ist auch ihr gutes Recht, denn das Kindergeld ist eine Leistung für die Eltern, nicht für das Kind.
ZitatSie hat einfach Null am ende!
Auch das ist eher nicht die Wahrheit. Sie hat einen Regelsatz von 302 € (ab September 320 €), dazu kommt die anteilige Miiete von 190 €. Ergibt einen Bedarf von 492 bzw. 510 €. Davon werden (nach Abzug der Freibeträge) 230 € angerechnet - somit würde das Amt 262 € weiter zahlen. Zusätzlich zu den 260 €. Insofern verstehe ich Deine Panik nicht wirklich.
Gruß!
Hallo,
zumutbar sind Fahrten vom und zum Arbeitsplatz von 2 Stunden. Von daher ist die Ablehnung nachvollziehbar. Aber dennoch kann sie natürlich umziehen - das ist eine eigene Entscheidung mit den bereits genannten Konsequenzen.
Gruß!
Hallo,
Die Tochter kann durchaus ausziehen - muß aber damit rechnen, bei einer evtl. Arbeitslosigkeit oder dgl. keine volle soziale Absicherung zu haben. So werden in einem solchen Fall bis zum 25. Lebensjahr die Kosten der Unterkunft nicht übernommen werden.
Gruß!
Hallo,
Zitataber H4 verbietet es ja....
Nein, das wird nicht verboten. Allerdings hat Deine Tochter dann keinen eigenen Anspruch auf ALG II, muß also ihr Leben selbst finanzieren.
Gruß!
Hallo,
das hat nichts mit dem Jobcenter zu tun, da Du den Strom aus dem Regelsatz bezahlst.
Gruß!
Hallo,
nein. Im BAB ist eine Mietpauschale enthalten.
Gruß!
Hallo,
ZitatSteht mir denn Zusätzlich noch harz 4 zu
Nein.
Es kommt maximal die Mietbeihilfe in Betracht.
Gruß!
Hallo,
der leibliche Vater muß dem Amt schon durchaus die Regelung bestätigen - insofern ist das Abwarten des Amtes rechtens. Wenn er diese Erklärung verweigert, solltest Du Dich bei einem Anwalt beraten lassen.
Gruß!
Hallo,
Ziel der Beratung beim Jobcenter ist die Integration in den ersten Arbeitsmarkt, vorranigig also die Vermittlung in einen sozialversicherungspflichtigen Job, mit dem Du dann Deinen Lebensunterhalt finanzieren kannst. Eine Existenzgründung gehört dabei nicht unbedingt zu ersten Wahl, da meistens erst (hohe) Investitionen notwendig sind und oft erst - wenn überhaupt - nach Monaten erste Gewinne reinkommen.
Insofern sehe ich hier keine Deiner Verschwörungstheorien als gegeben an.
Gruß!
Hallo,
nein.
Gruß!
Hallo,
Zitateider ist dann der HartzIV-Rechner hier auf dieser Seite falsch,
Nö - wenn man dann mit der Maus auf das Fragezeichen geht, erhält man die entsprechenden Hinweise.
Gruß!
Hallo,
trotz BV und "einfacher" Krankschreibung (also ohne ausdrückliche Bettlägrigkeit) hättest Du die Termine wahrnehmen müssen. Bei einem Krankenhausaufenthalt hättest Du sofort (notfalls über Verwandte oder Freunde) eine Aufenthaltsbestätigung ans Jobcenter leiten müssen. Insofern liegt erstmal durchaus ein Eigenverschulden vor.
Beantrage am Freitag Lebensmittelgutscheine und das nicht per Mail oder telefonisch, sondern persönlich im Amt. Erkläre dort in der Leistungsstelle Deine Situation.
Gruß!
Hallo,
und was soll das bringen, nachdem dem Amt bereist bekannt ist, daß es sich um normale Unterhaltszahlungen handelt? Willst Du den TE in ernsthafte Schwierigkeiten bringen mit dem ganz offensichtlichen Betrugsversuch?
Gruß!
Hallo,
ok - keine Sanktion, sondern Wegfall der Leistungen.
Gruß!