Beiträge von Hoppel

    Hallo,

    mit Bezug von ALG II bist Du nicht mehr unterhaltsfähig und kannst also auch keinen Unterhalt zahlen. Sollte der Unterhalt tituliert sein, mußt Du einen entsprechenden Änderungsantrag stellen.

    Die Mutter kann den Unterhaltsvorschuß beantragen. Sobald Du selbst wieder unterhaltsfähig bist, holt sich das Jugendamt diesen Vorschuß dann wieder von Dir zurück.

    Gruß!

    Hallo,

    sehr pauschal gesagt sind Heizkosten von 1 € je qm angemessen. Von daher könnten Deine Kosten tatsächlich zu hoch sein. Konkret könnte man das u.U. erst dann sagen, wenn man Deinen konkreten Wohnort kennen würde, da jde Kommune/Landkreis die entsprechenden Bedingungen für sich festlegt.

    Was den aktuellen Bescheid betrifft: hier könnte es an der Heizperiode liegen, die i.d.R. im April endet und erst wieder im Oktober beginnt. In dieser Zeit fallen im Normalfall keine Heizkosten an (Mieter mit Fernwärme werden z.B. dann auch nicht beheizt), weswegen auch nicht die dann ja nicht vorhandenen Kosten gezahlt werden.

    Das Argument mit dem Dauerauftrag sticht nicht: wenn Du nicht heizt, zahlst Du auch keine Kosten für die nicht beanspruchte Heizung. Wenn Du aber außerhalb der Heizperiode aus welchen Gründen auch immer heizt, ist das Deine persönliche Sache.

    Gruß!

    Hallo,

    1. Nun ja.

    Zitat

    also die Wohnung mehr oder weniger in eine "WG-Wohnung" umgestaltet. Wie weisen wir dem JC nach, dass wir getrennt sind?

    Mal abgesehen davon, daß Deine Formulierung (Fettdruck von mir)

    Zitat

    die Wohnung mehr oder weniger in eine "WG-Wohnung" umgestaltet

    allein ausreicht, um Zweifel auszulösen, dürfte ein solcher Nachweis außerordentlich schwer sein. Nach laufender Rechtsprechung ist eine tatsächliche Trennung auch erst bei einer räumlichen Trennung vorhanden. Mit Deiner "Lösung" habt Ihr Euch meinetwegen gegenüber dem Amt "getrennt", eine lebensnahe Trennung ist das jedoch kaum. Und mal ganz ehrlich - das weißt Du auch selbst...

    2. für den neuen Wohnort benötigst Du eine Umzugsgenehmigung des jetzt für Dich zuständigen Jobcenters, die allerdings bei Trennung kein Problem darstellen sollte.

    3. ja.

    4. nein. Erst nach Vorlage und Genehmigung des Angebotes ist eine Übernahme möglich.

    5. Auch hier alles richtig. Erstens ist das mit Nichtmitnehmen von Einrichtungsgegenständen nicht plausibel und glaubwürdig, zweitens besteht auf eine Erstausstattung als Zuschuß kein Rechtsanspruch und drittens ist die geforderte Aufstellung durchaus rechtens.

    6. Sorry - aber in Deinen Zeilen lese ich jede Menge, nun ja, Anspruchsdenken. Du willst das und das haben und kannst/willst nicht begreifen, daß man dies nachfragt bzw. entsprechende Forderungen stellt. Insofern solltest Du Dir Deine Situation nochmal überdenken und Steuerzahler nicht als Finanzierungsmöglichkeit für Deine Bedürfnisse ansehen.

    Gruß!

    Hallo,

    Zitat

    Deine Antwort find ich ziemlich daneben, deshalb "unbekannterweise".

    Uuuui - jetzt habe ich aber Angst...

    Dann lies Dir Dir noch einmal ganz gründlich und langsam die Frage und vor allem die "Vorhaben" im Ursprungsthema durch. Dann denke vielleicht nochmal an Sinn und Zweck des Elterngeldes, aber auch des ALG II nach - und vielleicht erkennst Du dann, warum ich eine Antwort verweigert habe...

    Zitat

    Durch die Verkürzung der Elterngeldmonate wird sie NICHT die höchstmögliche Sozialleistung bekommen.

    Richtig. Aber die Fragestellerin spekuliert auf etwas ganz anderes, was weder mit Sozialleistung noch mit dem Sinn und Zweck der Leistungen zu tun hat. Weswegen es diese angedachte "Lösung" auch nicht (mehr) gibt.

    Aber es ist natürlich einfacher, mich mit "unbekannt" anzuquatschen oder hier ohne weiteres Nachdenken irgendwas loszulassen, was, nun ja, nichts mit dem konkreten Fall zu tun hat.

    Gruß!

    Hallo,

    die beiden können keinen eigenen Antrag stellen. Deine Tochter gehört zu Deiner BG und die Verlobte zur BG der eigenen Eltern. Insofern wird maximal die Tochter berücksichtigt, wobei Du selbst den Änderungsantrag stellen mußt (wie gesagt: die Tochter hat keinen eigenen Anspruch).

    Das mit dem Untermietsvertrag würde ich sein lassen - das kann sehr schnell nach hinten losgehen.

    Gruß!

    Hallo,

    Zitat

    wie komm ich am günstigsten weg..

    Falsche Wortwahl. Du wolltest eigentlich fragen, wie Du mit möglichst wenig Eigeniniative (sprich Arbeit) die höchstmögliche Sozialleistung (also meine Steuergelder) erreichen kannst.

    Sorry - aber für so was stehe ich nicht zur Verfügung.

    Gruß!

    Hallo,

    bei einer BG sind alle (volljährigen) Mitglieder bei Überzahlung rückzahlungspflichtig. Dich hat es offensichtlich erwischt, weil Du für das JC der sog. Haushaltsvorstand (Antragsteller) warst und hast den Fehler begangen, bei Trennung vom Ex-Partner hier nicht reagiert zu haben. Anders gesprochen: du warst und bist der Ansprechpartner für die Schulden gewesen und hast Deinen Ex-Partner nicht in Verantwortung genommen.

    Insofern erscheint mir Dein Gedanke, irgend etwas vom JC zurück zu fordern, etwas weltfremd. Du hast den Rückzahlunsgbescheid offensichtlich akzeptiert, hast keinen Widerspruch damals eingelegt und scheinbar auch nicht Deinen Ex-Partner in irgendwelcher Form zur anteiligen Rückzahlung verpflichtet. Wenn Du das aber alles nicht getan hast - warum sollte das JC seine (berechtigte) Forderung Dir gegenüber zurücknehmen bzw. Dir sogar etwas zurückzahlen?

    Zitat

    Ich will mich nicht zu früh über 400 euro Rückzahlung freuen

    Es gibt keinen Grund zum "freuen". Du hast Null-Chancen und solltest die Sache unter der Rubrik "Mist-Ex-Partner" verbuchen...

    Gruß!

    Hallo,

    Zitat

    das ist nicht ganz richtig.

    Doch, ist es schon.

    Das ALG II umfaßt die eigenen Kosten der Unterkunft, in diesem Rahmen werden also auch die entsprechenden Betriebskosten für die eigene Wohnung berücksichtigt. Somit ergibt sich bei einem 3-Familien-Haus, bei der eine Wohnung vermietet ist, natürlich die Rechnung, daß ein Drittel der BK übernommen werden. Ein weiteres Drittel wird vom Mieter übernommen und das letzte Drittel ist der leeren Wohnung zuzurechnen.

    Ist wie in deinem Fall eine leere Wohnung vorhanden, werden in keinem Falle die BK auch für diese Wohnung übernommen. Warum auch? Das würde ja - polemisch ausgedrückt - bedeuten, daß der Steuerzahler auch noch für Eigentum aufkommen müßte. Da würde sich jede Vermietungsgesellschaft mit wahrem Vergnügen drauf stürzen, um sich den Leerstand vergüten zu lassen...

    Wie auch immer - die ganze Sache ist hier sowieso nicht nachvollziehbar, weil es sich um einen Einzelfall handelt. Wie Du schreibst, beziehst Du ALG II - insofern rate ich zu einem Beratungsschein und dem Aufsuchen eines Fachanwaltes, der sich dann anhandf der konkreten Unterlagen ein wesentlich genaueres Bild von der Situation machen kann.

    Gruß!

    Hallo,

    Zitat

    Allerdings scheint die Rechtslage klar

    Aja. Das ist dann Deine Ansicht - die das Amt offensichtlich nicht hat.

    Zitat

    und ist unzulässigerweise befristet

    Warum sollte ein befristeter Bescheid "unzulässig" sein? Welches Wissen hast Du, was ich nicht habe.

    Zitat

    Muss das Gericht auf einen Brief mit seinen eigenen Worten um einstweiligen Rechtschutz reagieren.

    Wurde denn Widerspruch eingelegt? Offensichtlich nicht, womit das Gericht nicht reagieren muß, da ja noch nicht alle Verwaltungsschritte ausgeschöpft wurden.

    Ansonsten wird und kann Dir niemand eine seriöse Antwort geben können, weil keiner im Internet den Gesundheitszustand, den Ablehnungsbescheid und die anderen Unterlagen kennt. Insofern sollt tatsächlich ein Fachanwalt eingeschaltet werden, was mittels einem Beratusschnein einmalig 20 € kostet.

    Gruß!

    Hallo,

    Zitat

    Das mit dem Darlehen ist ja schon mal rechtswiedrig da es sich hier nicht um eine Esatzbeschaffung handelt, sondern um eine Erstausstattung.

    Ja und? Was soll daran rechtswidrig sein? Jede Kommune legt eine Höhe der Erstaustattung fest. Darüber hinausgehende Summen werden dann als Darlehen gewährt. Insofern sehe ich "schon mal" keine "rechtswiedrigkeit".

    Zitat

    Was kann ich tun damit die Gesammtkosten übernommen werden ?

    Im Prinzip nichts - siehe oben.

    Zitat

    Lohnt sich der Gang zum Anwalt ?

    Ja - für den Anwalt.

    Ob es sich auch für Dich lohnt, kann ich schon mangels Angaben zu Deinem konkreten Wohnort nicht einschätzen. Auch kenne ich nicht Deine "komplette Liste". Allerdings sehe ich relativ schlechte Karten für Dich. Nicht nur wegen der o.g. Gründe, sondern auch aus anderen Anmerkungen in Deiner Frage.

    Gruß!

    Hallo,

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    vielleicht schaust Du Dich doch erst mal auf meiner HP um

    Warum sollte ich? Mal abgesehen davon, daß ich mir keine kommerziellen Seiten zu Sozialrechtsfragen ansehe (und Deine Seite ist schon durch die - in diesem Zusammenhang etwas sinnlose - Werbung u.a. für einen Friseur oder ein Autohaus kommerziell), werden hier äußerst einseitig und subjektiv Deine Ansichten der Dinge geschildert. Das mag zwar Dein gutes Recht sein - hier geht es aber um einen Mehrbedarf bei Alleinerziehung und die entsprechenden Antworten basieren ausschließlich auf die aktuelle Gesetzgebung und aktuelle Rechtsprechung - und eben nicht auf irgendwelche privaten Ansichten wie die Deinigen.

    Zitat

    bevor Du auf eine rein hypothetische Frage mit einem offenbar allwissenden "Genauso" antwortest

    Selbstverständlich antworte ich mit einem "allwissendem" Genauso. Offensichtlich im Gegensatz zu Dir kann ich nämlich Urteile lesen und die Intentionen dahinter verstehen.

    Es geht hier nicht um irgendeine von Dir vermutete "Willkür" und irgendwelchen "Mutterschutz". Es geht hier allein und ausschließlich im konkreten Fall um die Art der Betreuung des Kindes - und diese Betreuungsart ist vollkommen unabhängig, ob es sich um einen Vater oder eine Mutter handelt.

    Insofern bringt Deine ganze Polemik nichts - und erst recht bringt es absolut nichts, mit Deinen Ansichten (die nunmal nichts mit dem Thema zu tun haben) persönlich zu werden.

    Eben wegen dieser sinnlosen Polemik und den persönlichen Angriffen ist das Thema hier erledigt, da schon der Tenor Deiner eigenen Seite ziemlich eindeutig aufzeigt, daß Du zu einer objektiven Diskussion scheinbar nicht in der Lage bist und weitere Polemik und persönliche Angriffe zu erwarten sind.

    Dir steht auf Deinem Kreuzzug selbstverständlich der Rechtsweg offen - aber ein Sozialforum ist der denkbar ungünstigste Weg, Deine Ansichten zu verbreiten.

    Im übrigen hast Du ja angeblich oder tatsächlich in dieser Sache seit 2013 eine Klage vor dem EuGh zu laufen. Also gehe ich mal davon aus, daß Deine ursprüngliche Frage rein rhetorisch war und Du nur eine Plattform für Deine Ansichten gesucht hast. Such sie bitte woanders...


    Gruß!

    Hallo,

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    wie wäre wohl das Urteil des BSGs ausgefallen, wenn ein Vater die Revision beantragt hätte?????

    Genauso.

    Entscheidend ist nicht Vater oder Mutter, sondern etwas anderes (was ich Di aber schon geschrieben habe) und was ich im folgenden fett markiere:

    Zitat

    Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass er es vor dem Hintergrund des Zwecks des § 21 Abs 3 SGB II nicht für gerechtfertigt hält, die vorstehenden Überlegungen auf andere Gestaltungen, bei denen tatsächlich ein abweichender Anteil der Betreuungsleistungen praktiziert wird, zu übertragen.

    Gruß!