Hallo,
ZitatOK, jetzt habe ich 2 widersprüchliche Aussagen.
Und wo?
Gruß!
Hallo,
ZitatOK, jetzt habe ich 2 widersprüchliche Aussagen.
Und wo?
Gruß!
Hallo,
das Betreuungsgeld wird für die Kinder gezahlt, die in der BG des Mannes sind. Ergo wird es bei dem ALG II angerechnet, da die Kinder ja entsprechende Leistungen beziehen.
Gruß!
Hallo,
Du bist zwar nicht mehr in der BG, dafür aber in einer Haushaltsgemeinschaft, wo das den eigenen Lebensunterhalt übersteigende Einkommen angerechnet wird.
Gruß!
Hallo,
ZitatDu hast zwar keinen Anspruch auf alg2 aber zu mindestens auf das Kindergeld
Aja. Vielleicht solltest Du Dir die Ausgangsfrage nochmal durchlesen und Dich über Kindergeld informieren. Dann wüßtest Du, daß Deine Aussage Quatsch ist.
ZitatAuch kannst du und deine Mutter versuchen einen Härtefall Auszug zu beantragen
Warum versuchst Du mit Macht, mit falschen Aussagen Hoffnungen zu wecken? Für eine Umzugsgenehmigung besteht nach den Schilderungen im ersten Thread nicht mal ein Hauch von Hoffnung, da kein Härtefall vorliegt.
Zitatschalte im Zweifel einen Anwalt ein um deine Interessen durch zu setzen.
Auch so ein seltsamer Rat. Was soll der denn machen und wie soll ihn der TE bezahlen?
Sehr grenzwertige Äußerungen
Gruß!
Hallo,
da Du gar nicht in der Lage bist, das Geld zurück zu zahlen, handelt es sich nicht um ein "echtes" Darlehen, sondern ist als Unterhalt und somit Einkommen zu werten.
Gruß!
Hallo,
Zitatich habe zurzeit überhaupt kein Einkommen.
Naja. Du hast schon durchaus Einkommen:
ZitatMein Vater leiht mir Geld für meinen Lebensunterhalt und für meine Krankenkasse.
Es handelt sich nicht um ein echtes Darlehen und Ihr wirtschaftet zusammen. Insofern sehe ich nicht unbedingt Sinn in einem Widerspruch, denn beides (also das nicht echte Darlehen und die Wirtschaftsgemeinschaft) kannst Du kaum widerlegen.
Gruß!
Hallo,
es handelt sich nicht um ein echtes Darlehen, sondern um Unterhalt. Dagegen gerichtlich vorzugehen ist recht schwer, weil eben die Kriterien eines echten Darlehens nicht vorhanden ist. Insofern sehe ich die Chancen nicht allzu positiv.
Gruß!
Hallo,
es könnte, ist es aber in der Praxis nicht - ein Praktikum ist ja nicht gleichbedeutend mit einer Einstellung.
Abgesehen davon: wenn das Praktkum zu lange dauert, kann der Anspruch auf ALG II generell fraglich werden.
Gruß!
Hallo,
ZitatWie kann ich vorgehen, um mir etwaige rückwirkende Ansprüche auf Mehrbedarf zu sichern?
Gar nicht, weil aus Deinen Ausführungen heraus kein Anspruch darauf vorliegt.
Gruß!
Hallo,
ein eigener Anspruch auf ALG II besteht nicht. Deine Mutter könnte ALG II beantragen, wobei Du dann mit berücksichtigt wirst.
Gruß!
Hallo,
kommt drauf an, welchen Rechner Du genutzt hast. Viele sind sehr ungenau oder verführen zu falschen Eingaben.
Ich empfehle den Rechner hier, der sehr einfach zu bedienen ist und vor allem genau rechnet.
Gruß!
Hallo,
das ALG I wird nachträglich, das ALG II vorträglich gezahlt. Insofern ist die Entscheidung des Jobcenters durchaus richtig, keine Leistungen mehr zu zahlen, da Du ja nachträglich Leistungen (nämlich ALG I) erhälst und ansonsten eine Doppelzahlung vorhanden wäre.
Du kannst bei dem Jobcenter ein Überbrückungsdarlehen beantragen.
Gruß!
Hallo,
wenn Du keine Leistungen vom Jobcenter mehr bekommst, kannst Du solche Aufforderungen getrost ignorieren, wodurch Dir auch keine Nachteile entstehen.
Gruß!
Hallo,
ZitatGibt es Härtefallklauseln? Ist das rechtens?
Nein und Ja. Die Mietbeihilfe ist an das BAB gekoppelt. Stellst Du keinen Antrag auf BAB, besteht auch kein Anspruch auf die Mietbeihilfe.
Gruß!
Hallo,
bezieht Ihr bereits ALG II (bzw. die Eltern, wenn Ihr noch bei diesen wohnt)?
Gruß!
Hallo,
die Frage läßt sich hier nicht beantworten, weil das von den Bestimmungen der Kommune/des Landkreises abhängt. Diese kann ich nicht einschätzen, weil ich nicht weiß, in welcher Kommune/Landkreis Du wohnst.
Im übrigen ist das ganze auch recht kompliziert - nicht nur, weil für eine solche Vereinbarung allein die Absicht nicht ausreicht, sondern hier ziemlich strenge Bestimmungen bestehen, um einen Mißbrauch vorzubeugen.
Insofern würde ich dazu raten, sich direkt mit dem Jobcenter vor Ort über Frage zu unterhalten.
Gruß!
Hallo,
ZitatBevor die blöde Gegenfrage aufkommt
Eine solche Gegenfrage wäre nicht blöd, sondern durchaus berechtigt.
ALG II wird ab Tag der Exmatrikulation gezahlt.
Gruß!
Hallo,
was macht die Freundin? Welches Einkommen hat sie? Was bedeutet "Fernstudium" in diesem Zusammenhang (zeitlicher Aufwand in Stunden je Woche und Ausbildungsziel)? Wie lange lebt Dein Sohn mit der Freundin zusammen?
Gruß!
Hallo,
Zitatdass jedes Jahr eine Nachzahlung für Heizung in höhe von 2400 - 3500 Euro kommt.
Das ist tatsächlich nicht angemessen und äußerst ungewöhnlich. 1844 € im Jahr nur an Nachzahlung beduetet mindestens 153 € im Monat - und das auch im Sommer. Du solltest als erstes die Betriebskostenabrechnung überprüfen lassen - da stimmt tatsächlich etwas nicht.
Zur Übernahme der Kosten ist das JC in dieser Höhe (und das nun schon mehrmals) nicht verpflichtet. Tatsächlich gilt auch hier das Prinzip der Angemessenheit - und über 160 € je Monat an Heizkosten für eine Person sind - egal wo Du wohnst - tatsächlich nicht angemessen. Insofern hast Du bei einem Widerspruch und ggf. einer Klage m.M. nach schlechte Karten.
Du solltest einen neuen Antrag an das JC auf ein entsprechendes Darlehen stellen und gleichzeitig die Abrechnung überprüfen lassen.
Gruß!
Hallo,
die Grundsicherung kommt erst mit Erreichen des Rentenalters in Betracht. Daher ist bei erwerbsunfähigen Personen vorher die Sozialhilfe und bei erwerbsfähigen Personen ALG II zum Zuge.
Der Anspruch beginnt ab Tag der Antragstellung.
Gruß!
Hallo,
ZitatLohnt sich dieser "Kampf"
Das mußt allein Du entscheiden.
Gruß!
Hallo,
ZitatWelche Chance bzw. Möglichkeiten seht Ihr, auch die Sanktion des RB für den Zeitraum Okt. - Nov. aufzuheben?
So gut wie keine. Die einzige Chance wäre ein Antrag auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" (einfach mal danach googlen). Der muß aber verdammt gut begründet sein.
ZitatIch habe vorab noch nie einen Termin beim JC versäumt
Das wäre z.B. keine verdammt gute Begründung.
Gruß!
Hallo,
ZitatKann mir keiner helfen!???
Naja - soooo dringend war die Sache dann wohl doch nicht. :confused:
Gruß!
Hallo,
ZitatKann mir keiner helfen!???
Doch. Aber nicht an einem Sonntag binnen einer Stunde
ZitatGrundsätzlich steht uns für vier Personen ja eh eine größere Wohnung zu -
Nein.
ZitatIst diese Berechnung nun richtig oder nicht?
Im Normalfall wird nur die alte Miete gezahlt.
Zitatund der einzige Ablehnungsgrund ja nur die Größe ist
Naja - denke mal weiter. Je größer die Wohnung, desto höher die Betriebskosten. Es mag zwar sein, daß im Augenblick die angemessenen KdU nur um 2 € überschritten werden - angesichts der ständig ansteigenden Betriebskosten dürfte die Differnez in wenigen Jahren aber ganz anders aussehen.
Abgesehen davon - wenn Ihr ohne Genehmigung umzieht, könnt Ihr weder die Mietkaution noch die Umzugskosten beim Jobcenter geltend machen.
Gruß!
Hallo,
ZitatDer Abschluss einer priv. Haftpflichtversicherung ist Bestandteil meines Mietvertrages
Eine solche Verpflichtung ist nicht rechtens. Der Abschluß einer solchen Versicherung ist alleinige Sache des Versicherungsnehmers und kann auch durch einen Vermieter nicht vorgeschrieben werden. Daran ändert außerhalb Hamburgs auch nicht das von wevell zitierte Urteil.
Im übrigen würde eine solche Versicherung die Nebenkosten in die Höhe treiben, was dann u.U. wieder mit den angemessenen Kosten der Unterkunft zu tun hätte. Werden also durch eine solche Versicherung die angemessenen KdU überschritten werden, wäre das JC berechtigt, ein Kostensenkungsverfahren einzuleiten.
Schließlich und endlich wäre bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung von Bedeutung, warum Du dieser Verpflichtung bisher nicht nachgekommen bist und Dich erst zu einem Zeitpunkt darauf besinnst, zu dem Du staatliche Leistungen empfängst. Das ist allein schon ein Widerspruch in sich - Du hast somit gegen Deine von Dir eingeforderte Mietklausel solange verstoßen, wie Du keine Grundsicherung erhalten hast. Ich wünsche viel Spaß dabei, dies im Widerspruchs- und Klageverfahren zu begründen...
Gruß!