Hallo,
Zitatob ich ermäßigte Beiträge für o.g. Zeitraum per Rate "aus eigener Tasche abstottern" muß
Ja. Zwar gab es eine Restschuldbefreiung, aber nicht für den von Dir genannten Zeitraum.
Gruß!
Hallo,
Zitatob ich ermäßigte Beiträge für o.g. Zeitraum per Rate "aus eigener Tasche abstottern" muß
Ja. Zwar gab es eine Restschuldbefreiung, aber nicht für den von Dir genannten Zeitraum.
Gruß!
Hallo,
ZitatKann das JC die Beitragszahlungen (rückwirkend) aufgrund einer fehlenden Kopie des Mitgliedsantrages bei der KK komplett streichen?
Ja.
ZitatÜbernimmt bzw. ist das JC verpflichtet, bei Nachreichung des Mitgliedsantrages, die Beitragszahlung an die KK zu übernehmen?
Nur ab Antragstellung.
ZitatWie lege ich rechtswirksam Widerspruch gegen den Bescheid und die damit verbundene Zahlungsaufforderung bei der KK ein?
Äh - wogegen? :confused: Dagegen, daß Du keine Beiträge gezahlt hast???
ZitatIst die KK verpflichtet, auch während der ungeklärten Beitragszahlung-Forderungen, eine akt. Gesundheitskarte auszustellen?
Nein. Erstens sind die Forderungen ja offensichtlich nicht "ungeklärt" und zweitens hast Du nur Anspruch auf Notbehandlungen.
ZitatGibt es Möglichkeiten der einmaligen Kostenübernahme der ermäßigten KK-Beiträge durch das JC?
Nein.
Gruß!
Hallo,
ZitatSeines Erachtens habe ich Anspruch.
Dann hat der gute Mann keine AHnung (was schlimm ist für einen Rechtsanwalt).
Schauen wir uns § 27 Abs. 3 SGB II an:
ZitatErhalten Auszubildende (...) Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (...) nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (...) erhalten sie einen Zuschuss zu ihren angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
.
Soweit ist alles klar. Nun sollte der Rechtsanwalt das machen, was er eigentlich auf der Uni gelernt hatte - nämlich sich den verweisenden § des BaföG anschauen.
§ 12 Abs. 1 Nummer 1 und 2 interessieren hier nicht, weil dort das Schüler-BaföG behandelt wird, es aber um das Studenten-BaföG geht. Also ist der § 13 entscheidend. Absatz 1 regelt den Bedarf. Auch soweit alles stimmig. Der entscheidende Punkt ist aber Abs. 2 Satz 1:
ZitatDie Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende
1. bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 49 Euro,
Punkt 2 regelt die Höhe, wenn der Student auswärtig wohnt, also eine eigene Wohnung hat.
Zitat2. nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 224 Euro.
Erinnern wir den Rechtsanwalt nochmal an das SGB II:
ZitatErhalten Auszubildende (...) Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (...) nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (...) erhalten sie einen Zuschuss zu ihren angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
Nirgendwo ein Hinweis auf Absatz 2 Nummer 2, also das auswärtige Wohnen. Und schon wüßte der Anwalt, daß er Quatsch erzählt...
Gruß!
Hallo,
prinzipiell ist das richtig. Da es sich aber um eine Werkstatt für Behinderte handelt, solltest Du den Mehrbedarf für Teilhabe am Arbeitsleben geltend machen können, was im Endeffekt mehr ausmacht als die 100 €.
Gruß!
Gruß!
Hallo,
ZitatZum Einkommen zählen ja mein Lohn und meine Rente
Die Rente ist zwar Einkommen, welches angerechnet wird, aber eben keine Einkunft aus Erwerbstätigkeit. Daher werden bei Rentenbezug weder der Freibetrag von 100 € noch die anderen Freibeträge abgezogen. Abgesehen davon würdest Du bei Lohn und Rente auch nicht 200 € Freibeträge (also für jede Einkommensart jeweils 100 €), sondern nur insgesamt 100 €.
Gruß!
Hallo,
zu überprüfen wäre, warum die NK zu hoch sind. Liegt es an eigenen, selbst verursachten Kosten oder an unbeeinflußbaren Kosten. Davon abhängig ist dann zu entscheiden, ob es Sinn macht, gegen die Ablehnung vorzugehen oder nicht.
Das Argument mit der Tochter ist allerdings durchaus stichhaltig: spätestens dann wird es mit Auszug der Tochter zu ganz erheblichen Problemen mit den Mietkosten kommen.
Gruß!
Hallo,
nun lache ich tatsächlich weiter. Aber eigentlich darüber, daß Du meine Antworten offensichtlich nicht verstehen willst.
Zitatstaatenlose haben in deutschland anspruch auf hilfe. mit duldung oder aufenthaltserlaubniss.
Ja und? was habe ich wohl geschrieben:
ZitatStaatenlose können Anspruch auf ALG II, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Ich habe nirgendwo geschrieben, daß Staatenlose prinzipiell keinen Anspruch haben können, sondern habe mich gegen Deine pauschalen (und auch jetzt noch wiederholten) Aussage gewehrt, daß Staatenlose generell einen Anspruch auf ALG II haben.
Zitatmein bruder bildet mit mir keine gemeinschaft sondern ein wg
Zitatdu sagtes wohngemeinschaft
Mal abgesehen daß eine WG auch eine Wohngemeinschaft ist, seid Ihr 1. keine WG und 2. habe ich dazu das geschrieben:
ZitatIhr bildet zusammen eine Haushaltsgemeinschaft
Von Wohngemeinschaft kein Wort.
Deine Aussage
Zitateine ablehnung dürfen die eh nicht schicken
schließlich ist wirklich zum Lachen: wieso sollte ein Amt einen Antrag nicht ablehnen dürfen?
Lesen müßte man können, dann würde man auch die Hilfe bekommen, die man sucht.
Gruß!
Hallo,
Zitattaatenlose haben anspruch ist so
Zitatdamit du weisst staatenlose haben anspruch.
Auch wenn Du es pausenlos wiederholst: die Aussage ist sp pauschal nicht richtig. Staatenlose können Anspruch auf ALG II, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Zitateine ablehnung dürfen die eh nicht schicken
Selten so gelacht.
Gruß!
Hallo,
Zitatda kann jobcenter nix dran machen. auch staatenlose haben anspruch.
Zitatund elterngeld was soll ich bekommen?? den ganz normalen betrag,wurde ja leider arbeitslos und ich denke nicht das ich da mehr als 300 bekommen werde
Zitatvon mein bruder werden die höchstens 200eu abziehen dürfen.rest muss für ihm bleiben so 850eu muss er schon haben müssen.
Da Du offensichtlich besser als ich die rechtlichen Grundlagen kennst, verzichte ich auf weitere Antworten. Auch wenn alle drei Aussagen von Dir falsch oder unzulässigerweise pauschalisiert sind.
Gruß!
Hallo,
Zitatich habe garkein einkommen
Ja, zur Zeit. Aber Du hast eben Anspruch auf Kindergeld und - vor allem - Elterngeld. Und das ist halt Einkommen. Solange also die Höhe des Elterngeldes nicht feststeht, wirst Du auch kaum einen Bescheid vom JC bekommen, denn das Elterngeld kann ja meinetwegen 350 €, aber auch 850 € betragen.
Zitatda ich zurzeit staatenlos bin
Damit spielen dann auch noch u.U. ausländerrechtliche Fragen in die ganze Sache hinein, die eine Bearbeitung durch das JC noch weiter verkomplizieren.
Zitatdie frage ist und lautet was wird mein bruder abgezogen. weil möchte ehrlich gesagt kein stress mit ihm wegen euros. er kann und will mich natürlich nicht versorgen.
Das kann ich Dir immer noch nicht sagen. Und in Sachen Streß - welche Alternative hast Du denn? Eben.
Zitatund zur mietvertrag was soll sich bitte innerhalb 2 monate geändert haben??
Die Miete? Ein Vermieter kann jederzeit (im Rahmen der gesetzliochen Bestimmungen und der Betriebskostenabsrechnung) die Miete erhöhen (oder niedriger machen).
Zitatzur not lasse ich das von mein bruder ausstellen. wie hoch ich zahlen muss an miete.
Das wird das JC in keinem Fall interessieren.
Gruß!
Hallo,
Zitatder mietvertrag ist sehr sehr aktuell. den haben wir mitte august gemacht.
Ja und? In den 2 Monaten danach kann sich doch die Miete schon geändert haben.
Zitatkindergeld wird eh abgezogen
Aja. Du scheinst das Wort "vorrangig" nicht richtig zu verstehen. Du hast es zu beantragen - voher kann ALG II nicht beschieden werden. Das gleiche gilt auch für das Elterngeld. Abgesehen davon - das Kindergeld wird vom ALG II abgezogen, aber dennoch bekommst Du es ja gezahlt. Aber eben von der Familienkasse. Oder willst Du nun auch noch auf diese 184 € verzichten?
Zitatund nicht 3 wochen später. sowas tut man nicht
Naja. Du hast 3 Wochen nach Geburt des Kindes ja nicht mal Kinder- oder Elterngeld auch nur beantragt. Sowas tut man nicht.
Zitatwenn man die erreichen will keine chance
Einerseits beschwerst Du Dich über die in Deinen Augen zu lange Bearbeitungszeit, andererseits darüber, daß Dein Sachbearbeiter nicht sofort telefonisch erreichbar wäre. Ist irgendwie widersprüchlich: wenn er ständig telefonisch erreichbar wäre, käme er nicht zum Bearbeiten von Anträgen...
Zitatan unterlagen hat gefehlt kindergeld,und lohnabrechnung von mein bruder
Und Elterngeld. Und Mietbescheinigung....
Zitatsage mir bitte was mein bruder abgezogen wird/oder kann
Das kann ich Dir nicht sagen, da ja noch nicht einmal feststeht, welches Einkommen ihr selbst habt und wie hoch also das aufstockende ALG II ausfallen würde.
Gruß!
Hallo,
ZitatHatte auf die Reaktion jetzt schon fast 3 Monate gewartet, was wohl eindeutig zu lang ist.
Nein. Das Amt hat 3 Monate Zeit - also nichts mit "eindeutig" zu lang. Abgesehen davon antwortet das JC in einem solchen Fall auch nicht Dir, sondern ausschließlich dem Anwalt.
Zitatedoch führt dann weiter aus, dass der 14jährigen Tochter nicht zuzumuten ist, sich ein Schlafzimmer mit mir zu teilen und daher von 85 anstelle 75 qm2 auszugehen ist, was nach der niedersächsischer Wohnbauförderbestimmung der anzuerkennenden Wohnfläche von 4 Personen entspricht.
Das mit dem Schlafzimmer ist die Auffassung Deines Anwaltes, hat aber auch nichts mit einem temporären Aufenthalt von gerade mal 90 Tagen zu tun. Die Wohnbauförderbestimmungen haben nichts mit ALG II zu tun und die 10% sind Sache der kommunalen Regelungen, haben aber mit Deinem Falle eigentlich nichts zu tun: Du willst ja erreichen, daß auch die beiden Kinder mit angerechnet werden.
Ich habe keine Lust mehr, mich auf einen Ferndisput mit irgendeinem Anwalt einzulassen und kenne die Unterlagen auch nicht. Insofern bin ich raus aus dem Thema.
Gruß!
Hallo,
ZitatAlles anzeigenWenn nicht alle Unterlagen vorliegen oder Unklarheiten bestehen - durchaus.
Im Mietvertrag stehen die Mietdaten zum Zeitpunkt der Anmietung, nicht aber die aktuellen Daten. Daher die Mietbescheinigung, bei der dann die aktuelle Miete genannt wird.
Und was bitte schön soll der ausrichten? Abgesehen mal von den horrenden Kosten, die Du dann an ihn blechen müßtest, denn einen Beratungsschein wirst Du in diesem Fall nicht erhalten.
Du hast nach Deinen eigenen Angaben weder alle Unterlagen vorgelegt noch die vorrangigen Leistungen wie Kinder- oder Elterngeld beantragt. Wie soll das Jobcenter da einen Anspruch errechnen?
[QUOTE]diese schikane muss man nicht mit machen
Ich sehe nirgendwo irgendwas von Schikane.
Gruß!
oh - gedoppelt - hatte Dein Beitrag nicht gesehen
Hallo,
sorry - aber weder gibt es (Bundes-)Urteile, daß bei 90 Tage Anwesenheit in einer temporären BG die KdU 365 Tage voll übernommen werden müssen noch ist eine Sanktion wegen einer nicht unterschriebenen Sanktion rechtens (sofern das ganze nach 2011 geschehen). Auch hättest Du (oder eben Dein Anwalt) nach der Einkommensfestlegung sofort Widerspruch einlegen müssen, wobei hier auch noch zu prüfen wäre, ob die Differenz nicht eher dadurch zustande kam, daß nicht alle Betriebsausgaben in der EKS anerkannt wurden.
Du solltest den Anwalt wechseln.
Gruß!
Hallo,
ZitatObwohl teilweise bis zu 4 Personen im Haushalt leben, wurde anstelle der Übernahme der Zinsen fürs Hausdarlehen in vierteljährlichen Etappen der Zuschuss hierfür auf nun 299 Euro Regelsatz gekürzt, was zwei Personen entspricht. Laut Anwalt stehen uns jedoch 585 Euro zu,
Komischer Anwalt. Zusammen mit dem einen Kind bildest Du eine Bedarfsgemeinschaft (BG). Prinzipiell werden also nur die Kosten der Unterkunft (KdU) für 2 Personen gezahlt, was ja offensichtlich auch so berechnet wurde. In den 90 Tagen, in denen die 2 anderen Kinder bei Dir wohnen, bildet Ihr zusammen eine temporäre BG - und nur in dieser Zeit werden die KdU für 4 Personen übernommen.
Zitatdass auch Schornsteinfeger und Grundsteuer übernommen werden, was bei mir auch nie passierte
Naja, der Rechtsanwalt wird immer komischer. Solche Kosten werden durchaus übernommen - aber eben nur bis zu den maximalen angemessenen KdU. Hast Du meinetwegen eine Warmbelastung von 500 €, werden davon nur 300 € übernommen, wenn diese 300 € die angemessenen KdU in Deiner Kommune sind. Die restlichen 200 € in dem Beispiel müssen vom ALG-II-Bezieher dann selbst übernommen werden. Insofern kann es durchaus sein, daß die von Dir genannten Kosten in diese Decklung reinfallen.
Zitatauch das wurde bis heute nicht reguliert
Wird auch nicht sofort getan, sondern bei Selbstständigkeit erst nach der endgültigen EKS, die Du i.d.R. nach jeweils 3 Monaten liefern mußt.
ZitatKurz darauf kam auch schon eine Sanktion von 30 Prozent
Weswegen? Wegen der nicht unterschriebenen EGV?
ZitatEinkommen zu hoch angesetzt
Das Einkommen wird anhand Deiner Belege, aber auch Deiner eigenen EKS festgesetzt. Wie also kann es dann zu hoch sein, wenn es auf Deinen eigenen Angaben beruht?
ZitatMein Anwalt sieht all diese Forderungen auch als absolut gerechtfertigt an.
Naja - lies Dir meine Ausführungen durch: zumindest in diesen Punkten sehe ich keine "absolute Rechtfertigung", sondern eher Unvermögen des Anwaltes.
Deine Zusammenfassung in Sachen JC ignoriere ich mal. In Sachen KdU und auch Einkommen sehe ich - wie erläutert - erstmal keine gravierende Unstimmigkeiten.
Du solltest einen Beratungsschein (20 €) vom Amtsgericht holen und einen Fachanwalt für Sozialrecht aufsuchen - in einem Forum kann man solche Fälle nie befriedigend beantworten, weil man den ganzen Schriftverkehr und dgl. nicht kennt.
Gru0!
Hallo,
ZitatAlso, es ist so, dass ich eine 4zimmer Wohnung in Aussicht habe mit knapp 90qm umd 290 Kaltmiete. Es ist eine Gemeindewohnung.
Zulässig sind für 3 Personen nur 75 qm, sofern Du ALG II beziehst. Und schon da fangen also die Probleme an, denn das JC wird sich kaum darauf einlassen, daß vielleicht irgendwann mal weitere Kinder einziehen werden.
Zitateht mein mann wieder Vollzeit arbeiten, muss dann logischerweise Umterhalt bezahlen, dann falle ich in jedem Fall aus harz4 wieder raus, wenn die Rechner sstimmen.
Vielleicht geht Dein Mann dann wieder arbeiten - eine Gewißheit hast Du jedoch nicht. Auf diese Absicht und irgendwelchen Rechnern zu vertrauen zeigt sehr viel Optimismus...
ZitatHabe nun schon öfter gelesen das einem Umzug in ein amderes Bundesland ohne zwimgende gründe nicht zugestimmt word.
Dann hast Du falsche Infos gelesen. Gerade der Umzug in ein anderes Bundesland ist einfacher als innerhalb eines Bundeslandes.
Gruß!
Hallo,
Zitatkönnen die verlangen das mein bruder die ganze miete bezahlt??
Ihr bildet zusammen eine Haushaltsgemeinschaft, bei der der Bruder mit berücksichtigt wird.
Zitathabe im internet gelesen vor der geburt des kindes gearbeitet zur haben.wird das elterngeld nicht mit angrechnet
Falsch - in diesem Fall werden nur die ersten 300 € nicht angerechnet.
Zitatoder sollte ich kein elterngeld beantragen??
Elterngeld ist vorrangig gegenüber ALG II. Beantragst Du es nicht, wird es Dir dennoch als (fiktives) Einkommen angerechnet.
Gruß!
Hallo,
Zitatwas soll dir das JC genehmigen, wenn du selber nicht weisst, was du haben willst? Du solltest schon eine klare Ansage machen.
Zumal dann auch Fragen der Erstausstattung da mit rein spielen.
Du hast in Deiner Überschrift etwas von "sehr kompliziert" reingeschrieben. Das ist die Sache nicht, sie ist sogar recht einfach, was das ALG II und Jobcenter betrifft. Kompliziert scheint eher Deine eigene sehr persönliche Ausgangslage zu sein - ob nun mit allen oder nur einen Teil der Kinder usw. Insofern sollten diese Fragen geklärt werden, bevor Du irgendwelche Schritte einleitest, die Du dann nur mit erheblichen Schwierigkeiten wieder korrigieren kannst.
Sehr gewagt finde ich auch Deine Aussage
ZitatIch denke, dass ich nur vorrübergehend Hilfe brauche, da ich schnell wieder arbeiten werde. Wenn die Kids dann kommen, kann ich mich mit dem nächsten Problem beschäftigen.
Wenn ich das alles richtig verstehe, hast Du dann als Alleinerziehende 5 Kinder um Dich herum. Damit in der heutigen Zeit dann einen Vollzeitjob zu finden ist eine, nun ja, sehr mutige Aussage, die zumindest meiner Erfahrung in den seltensten Fällen zutrifft.
Gruß!
Hallo,
ZitatMuss ich von hier aus erst einen Antrag bei meinem Amt stellen, oder sollte ich mir dort nach einer angemessenen Whg schauen und dann den Antrag dort abgeben?
Kommt darauf an, ob Du Dir den Umzug leisten kannst. Wenn nicht, dann mußt Du Dich am jetzigen Wohnort bei dem JC melden und gleichzeitig einen Umzugsantrag stellen. Wenn ja, solltest Du Dich am neuen Wohnort anmelden.
ZitatWer ist zuständig für evtl Kosten der ANschaffung?
Der Antrag macht erst Sinn, wenn Du eine eigene Wohnung hast, womit sich die Frage nach der Zuständigkeit von selbst ergibt.
Noch eine Bemerkung in Sachen Wohnung: Deine Angaben in Sachen Kinder sind sehr schwammig und ungewiß. Das bedeutet, daß als angemessene Wohnung erstmal nur eine Wohnung für 3 Personen gelten dürfte. Damit ist aber ein erneuter Umzug schon vorprogrammiert, wenn die restlichen Kinder zu Dir ziehen. Insofern würde ich mich bereits jetzt eindeutig in Sachen Kinder einigen.
Gruß!
Hallo,
seid Ihr denn verheiratet?
Gruß!
Hallo,
ZitatWas kann die Vermieterin jetzt tun?
Klagen.
ZitatWas kann ich vorbeugend gegen sie tun?
Nichts - außer die Mieterhöhung zahlen.
Gruß!
Hallo,
ZitatEs ist ja im Prinzip wie eine WG.
Viel Spaß dabei, das dem JC klar zu machen.
ZitatUnd was ist wenn ich den mietvertrag , bankkonto nur auf einen namen läuft z.b. auf meinen Namen.
Und was soll das bringen? 1. werden vom JC i.A. rückwirkend Kontoauszüge verlangt und 2. würde Deine "Mitbewohnerin" ja immer noch in der Wohnung sein.
Gruß!
Hallo,
Zitatspielt das eine besondere Rolle?
Hätte ich sonst danach gefragt?
ZitatDenn ich will ja natürlich nicht, dass der Staat an den verdienst meiner Mitbewohnerin rangeht.
Aja. Das dürfte sich aber kaum umgehen lassen, da Ihr beide zusammen wirtschaftet.
Gruß!
Hallo,
wie alt bist Du?
Gruß!
Hallo,
Vermögen ist das, was vor Antragstellung vorhanden ist.
Zitatdennoch ist das Jobcenter anderer Meinung.
Sehe ich nicht so. Das JC hat Dich aufgefordert, den Bestand abzubauen - nicht, weil er Vermögen ist, sondern eher wegen dem Erwerb des Bestandes. Streng genommen müßten diese Mittel als Einnahmen angesehen werden, zumal das "Darlehen" kein "echtes" ist. Insofern sehe ich eher ein Entgegenkommen des JC und nicht eine "andere Meinung".
Gruß!