Beiträge von Hoppel

    Hallo,

    Dein Mann hätte kein Anspruch auf ALG II und würde aus dem Bedarf herausgerechnet werden.

    Du und die Kinder könnten einen Anspruch haben, wobei ich das mangels jeglicher Zahlenangaben zum Einkommen und der Warmmiete sowie dem Alter der Kinder nicht wirklich einschätzen kann. Allerdings ist Deine Promovierung dann auch kein Thema bei dem ALG II: das Jobcenter kann (und wird) also durchaus auf eine Vollzeitstelle oder Trainingsmaßnahmen bestehen.

    Gruß!

    Hallo,

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    Wird mir dieser Betrag nun ein Bein bei meinem Antrag stellen? Ist es möglich, dass das Amt sagt, ich müsste darauf zugreifen, obwohl es gar nicht für mich gedacht war?

    Genauso ist es. Das Kind hat einen Vermögensfreibetrag von 3.100 €, eine Anrechnung auch auf Deinen Vermögensfreibetrag ist nicht möglich.

    Gruß!

    Hallo,

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    Leider ist der Einspruch/Widerspruch bereits abgelehnt und als "..ungenügend zurückgewiesen."

    Und nochmal: das Urteil ist brandfrisch und war dem Jobcenter zum Zeitpunkt der Ablehnung nicht bekannt. Deswegen mein Rat, vor Klageerhebung einfach nochmal beim JC mit Bezug auf das Urteil vorsprechen. Ich habe in einem ähnlichen Fall diese Woche selbst erlebt, daß daraufhin das JC aktiv wurde und eine Klage nicht mehr notwendig ist.

    Eine Klage kann dann immer noch erhoben werden, wenn das JC nicht reagiert - aber immer die 4-Wochen-Frist im Auge haben.

    Gruß!

    Hallo wevell,

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    Das heisst im Umkehrschluss: Wenn das Kind aus eigenem Einkommen seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, gehört es nicht zur BG der Eltern/Elternteil.

    Der Umkehrschluss ist richtig und ich revidiere meine bisherige Ansicht..

    Du hast Recht mit der eigenen Bedarfsdeckung, aber das Problem ist ein ganz anderes: wie soll der Beweis der Unterhaltsvermutung widerlegt werden? Eine einfache Mitteilung ist da nicht ausreichend...

    Gruß!

    Hallo wevell,

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    wenn dein arbeitender Sohn durch sein Einkommen seinen Lebensunterhalt selber bestreiten kann, gehört er nicht mehr zu deiner BG, auch überschiessendes Einkommen wird dir nicht angerechnet.

    Du hast aber schon das Alter des Sohnes gelesen? Selbstverständlich gehört er noch zur BG - der Fakt, daß er arbeitet, begründet nicht die Herausnahme aus der BG. Es gibt Ausnahmen (vor allem in wohngeldrechtlicher Hinsicht>), die hier aber keine Rolle spielen. Nach Deiner Logik würde ein Lebenspartner mit 5.000 € Verdienst im Monat ja auch aus einer BG herausfallen und dennoch ALG II gezahlt werden... Dein Argument wäre nur bei über 25jährige Kinder zutreffend, wobei dann aber Nachweis des miteinander Nichtwirtschaften auch sehr schwer zu führen ist.

    Gruß!

    Hallo,

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    bis jetzt wrden meine beiden Grossen nicht mit berechnet

    Nach Deiner Schilderung wäre das falsch gewesen.

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    Meiner Meinung zählen sie doch nicht zur Bedarfsgemeinschaft

    Der Sohn, der arbeiten geht, gehört durchaus noch zur BG, der auszubildende Sohn jedoch nicht mehr. Allerdings gehört dieser zur Haushaltsgemeinschaft.

    Bei beiden gilt: das den eigenen Bedarf übersteigende Einkommen wird auf die BG mit angerechnet.

    Gruß!

    Hallo,

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    meiner Ansicht nach ist die Frage zur Zinsbelastung nur dann erlaubt, wenn der Vater auch im Leistungsbezug ( SGB II oder XII ) steht.

    Es geht hier nicht um das SGB, sondern um das BGB und den Pflichten des Vermieters.

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    Bestandteil dieser Miete sind u.a. auch eventuelle Bankverpflichtungen, die auf die Mieter umgelegt werden.

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    wir sind keine bedarfsgemeinschaft

    Das habe ich auch nicht behauptet. Ihr bildet aber eine Haushaltsgemeinschaft,

    Gruß!

    Hallo,

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    Hab ich trotzdem ein Anspruch auf Erstausstattung? Und wie sieht es mit Übernahme der Provision aus? Könnte ich eventuell ein Darlehen bekommen?

    Sofern keine Genehmigung für die Wohnung erfolgt (Kostenübernahme), werden die Kosten nicht übernommen. Zumal die Erstausstattung sowieso fraglich wäre: Du ziehst ja offensichtlich nicht aus dem Elternhaus oder von einem Partner aus.

    Gruß!

    Hallo,

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    und es geht die nichts an was er dafür noch zu zahlen hat und was nicht .

    Er ist nach Deinen Angaben Vermieter und hat entsprechend die Pflicht, seinen Mietern entsprechende Bescheinigungen über die Zusammensetzung der erhobenen Miete zu geben. Bestandteil dieser Miete sind u.a. auch eventuelle Bankverpflichtungen, die auf die Mieter umgelegt werden.

    Insofern ist das Argument Deines Vaters sehr sehr schwach, zumal die Verweigerung stark für eine Wirtschaftsgemeinschaft sprechen würde.

    Gruß!

    Hallo,

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    also persönlich gesehen sehe ich es nicht so das wir zusammen wirtschaften

    Das magst Du so sehen - aber Deine persönliche Ansicht ist nicht entscheidend.

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    wenn er jetzt die zimmer an jemand anderen vermieten würde der hartz 4 bekommt müsste das jc doch auch die anfallenden kosten dafür übernehmen,

    Nein. Auch dann würde das JC checken, ob die verlangte Miete ortsangemessen ist.

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    geht es nur darum weil ich sein sohn bin das mir deswegen weniger zusteht oder wie soll ich das verstehen

    Ein Mietsverhältnis zwischen Verwandten 1. Grades führt bei allen Sozialleistungen zu entsprechenden Nachfragen und Problemen, weil hier alle möglichen Aspekte hineinspielen. Keiner sagt, daß Dir als Betroffener weniger zusteht, aber Du mußt damit rechnen, daß solche Mietverhältnisse besonders beleuchtet werden, um etwaigen Mißbrauch zu vermeiden.

    Gruß!

    Hallo,

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    An den Zinssätzen jenachdem wie hoch die sind würden die errechnen wieviel miete mir für die 1,5 zimmer zustehen würden.

    Daran ist nichts auszusetzen. Andernfalls könnte Dein Vater ja auch eine vollkommen überhöhte und nicht angepaßte Miete zu Lasten des Steuerzahlers verlangen (was ich jetzt nicht unterstelle).

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    Wir sind ein getrennt wirtschaftlicher Haushalt wo jeder für sich alles kauft und alles getrennt voneinander um alles kümmert, ich aber die Küche und das Bad Gemeinschaftlich mit ihm zusammen benutze sonst ist wie gesagt jeder für sich auch wenn es ein Haus ohne seperaten Eingang ist. Nur die 1,5 Zimmer habe ich für mich alleine.

    Ihr wirtschaftet schon allein wegen der Miete zusammen. Dazu kommt dann die nicht abgetrennte Wohnung, die auf eine Haushaltsgemeinschaft hinweisen könnte.

    Insofern bleibt Dir nicht anderes übrig, als die angeforderten Unterlagen nachzureichen. Tust Du das nicht, wird Dein Antrag wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt. Reichst Du die Unterlagen nach und das JC ist der Meinung, daß die Miete nicht angemessen ist oder Ihr eine Haushaltsgemeinschaft bildet, kannst Du dann immer noch in Widerspruch gehen.

    Gruß!

    Hallo,

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    Schade das Du mir nicht meine anderen fragen beantwortet hast!
    Ich wollte nur noch wissen wie oft ich die EKS machen muss und ob das JC am Anfang eine Vorstellung von mir haben will was ich verdiene?

    1. im Regelfall alle 3 Monate

    2. mit der ersten EKS gibst Du bereits eine Prognose ab.

    Gruß!

    Äh Mädel,

    viel Ahnung hast Du nicht von einer selbstständigen Tätigkeit, oder? ;)

    DU bist die Unternehmerin und selbstständig. Insofern interessiert nur DEINE Rechtsform und die ist maximal die einer GbR oder Freiberuflerin. Da Du Dir eine Steuernummer (und keine Gewerbeerlaubnis) geholt hast, dürftest Du letzteres sein und es gibt keine Rechtsform.

    Oder habe ich hier irgendwas vollkommen falsch verstanden?

    Gruß!

    Hallo,

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    kann ich die EKS sowieso nicht ausfüllen

    Die EKS hat nichts mit den Arbeitsorten zu tun, sondern mit den Gesamteinnahmen und -ausgaben.

    Zitat

    Schaut das jobcenter sich die Homepage dann an?

    Eher nicht, da das Aufrufen einer Erotik-Seite während der Arbeit vom Dienst-PC aus arge Probleme für den Sachbearbeiter ergeben würde. :D

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    was ich auch an das Finanzamt schicke

    Selbstverständlich - die Angaben müssen in sich stimmig sein. Du kannst also nicht bei dem JC etwas anderes angeben als beim FA.

    Gruß!

    Hallo,

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    Da es was mit erotik zu tun hat.

    Ja und? Das ist doch nicht per se verwerflich. Abgesehen davon - das JC hat auch mit dem Finanzamt einen Datenabgleich, käme also sowieso irgendwann darauf, daß Du in dieser Branche arbeitest.

    Ich würde die Scheu abwerfen, zumal der Sachbearbeiter im JC auch zur Verschiwegenheit verpflichtet ist.

    Gruß!

    Hallo,

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    Der AV begann am 18.07. Dies habe ich dem Jobcenter sofort mitgeteilt. Nun habe ich am 31.07. kein Geld bekommen vom Jobcenter.

    ALG II wird im Voraus gezahlt, also Ende Juli für den August. Im August aber haben sich Eure Einkommensverhältnisse entscheidend geändert, womit sich die bisherige Höhe des ALG II stark reduzieren dürfte. Damit ist die Einstellung der bisherigen Zahlung erstmal berechtigt, um Rückzahlungen zu vermeiden.

    Zitat

    bis der erste Verdienstnachweis vorliegt

    Auch das ist eine durchaus berechtigte Aussage. Das Jobcenter kann ohne die Nachweise keine Neuberechnung durchführen.

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    Wie stellen die sich das vor

    Naja, Du kannst das JC kaum für einen eigenen Fehler verantwortlich machen. Die Reaktion des JC auf Deine Änderung der Einkommensverhältnisse war absehbar. Du hättest dementsprechend einen Antrag auf Überbrückungsgeld stellen können und müssen. Ohne ein solchen Antrag kann das JC gar nicht anders reagieren wie geschehen. Stelle also den Antrag schnellstmöglich. Beachte allerdings, daß es sich dabei um ein Darlehen handelt, was Du in (kleinen) Raten zurückzahlen mußt.

    Gruß!

    Hallo,

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    Ansonsten bekomme ich finanziell keine Unterstützung mehr von ihnen

    Naja, ganz stimmen kann das nicht. Immerhin wohnst DU bei Deinen Eltern und wirst kaum dafür etwas zahlen müssen. Diese Kost und Logis nennt man dann Naturalienunterhalt und weist darauf hin, daß Ihr zusammen wirtschaftet. Zu Barunterhalt sind die Eltern nicht verpflichtet.

    Damit dürfte dann tatsächlich kein eigener Anspruch vorhanden sein bzw. nur sehr schwer durchsetzbar sein.

    Versuche, eine eigene angemessene Wohnung zu finden und stelle dann VOR Unterzeichnung des Mietsvertrages einen Antrag auf ALG II.

    Gruß!

    Hallo,

    ich liebe Anfragen wie diese. Vor allem, wenn dann auch noch geschrieben wird

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    deshalb würde ich mich sher über eine Antwort die sehr detalliert und präzise ist freuen.

    und derjenige, der das fordert, seit seiner Anfrage nie mehr im Forum eingeloggt war.

    Ein sehr unhöfliches Verhalten :( Aber man ist aus Erfahrung schlau und schreibt eben nicht "sehr detailliert".

    Schade nur für diejenigen, die wirklich eine detaillierte Antwort benötigen...

    Gruß!

    Hallo,

    die EKS bezieht sich immer auf die nächsten 6 Monate. In einzelfällen will das JC durchaus auch alle 3 Monate eine EKS.

    Das ist dann kein Betriebsraum - würde ich also nicht angeben.

    Die Gründungskosten können als Betriebsausgaben angerechnet werden - das ist Ermessenssache der Leistungsabteilung. Generll würde ich alle Ausgaben angeben - gestrichen wird sowieso immer etwas.

    Käufe sind generell durch entsprechende Kaufverträge und Rechnungen zu belegen, sonst werden sie prinzipiell nicht anerkannt.

    Gruß!