Beiträge von Hoppel

    Hallo,

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    aber auch der sagte mir das ich nichts machen könnte bez JC

    Richtig - was anderes haben wir ja auch nicht behauptet.

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    Er sagte auch das die besagte Klausel im Mietvertrag rechtens sei, von wegen wenn nicht bis zum 30.06.2014 die Kaution überwiesen wurde,dann sei der vetrag unwirksam.

    Falsch. Aber der Anwalt ist eben auch Fachanwalt für Sozialrecht und nicht Fachanwalt für Mietrecht.

    Gruß!

    Hallo,

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    und würde beim ausziehen 600€ erhalten nicht wahr ?

    597 €.

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    wie hoch ist der Mietzuschuss gemäß § 27 Abs. 3 SGBII, wenn ich aus der Wohnung meiner Eltern ausziehen würde

    0 €. Mit Auszug aus dem Elternhaus besteht kein Anspruch auf die Mietbeihilfe.

    Gruß!

    Hallo,

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    Das zitierte Urteil ist nur bedingt heran zu ziehen, es ist noch nach alter Gesetzeslage und betrifft auch das SGB XII ( SozA ).

    Upps. Das mit dem SGB XII hatte ich überlesen. Damit ist das Urteil im Prinzip ohne Aussagekraft und nicht rechtsverbindlich für das Jobcenter.

    Unbedingt nur einen Fachanwalt für Sozialrecht aufsuchen!!!

    Neben den von wevell genannten Quellen kannst du auch hier danach suchen.

    Gruß!

    Hallo,

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    mein Stiefsohn ist psychisch erkrankt, Angstzustände und Depression.....(nach einem Überfall in seiner Wohung entstanden)

    OK, das ist ein massiver Grund.

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    es können lediglich die Kosten der Unterkunft der Wohnung die tatsächlich am 01.12.2012 bewohnt wird berücksichtigt werden.

    Das irritiert mich nun doch. Da Dein Stiefsohn die neue Wohnung offensichtlich erst im Juni oder Juli angemietet hat, sehe ich hier irgendwie keine Zusicherung ab Juli für die neue Wohnung zu zahlen. Insofern hätte wevell durchaus recht mit seiner Frage - eine Übernahmeerklärung ab Juli 2014 sieht anders aus.

    Lege den Schriftverkehr morgen dem (hoffentlich) neuen (Fach-)Anwalt (für Sozialrecht) vor.

    Mal sehen, was wevell dazu zu sagen hat.

    Gruß!

    Hallo,

    naja - so richtig überzeugend ist das Schreiben nicht. Es müßten schon sehr massive Gründe für eine Anwendung des o.g. Urteils vorliegen, wobei ich natürlich auch nicht die konkreten Umstände kenne (z.B. in welchem Bundesland Dein Stiefsohn wohnt). Allerdings spricht ein stationärer Aufenthalt wegen Erkrankung nun nicht gerade für einen Umzug.

    Die entscheidende Frage hast Du aber nicht beantwortet:

    Zitat

    Ist aus der Zusicherung ersichtlich, zu welchem Datum der Übernahme der neuen Miete zugestimmt wird?

    Auch anders gefragt: hast Du denn eine Antwort auf Dein Schreiben bekommen?

    Gruß!

    Hallo,

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    Der Mietvertrag wird nur wirksam wenn die Kaution bis zum 30.Juni auf seinem Konto eingegangen ist.!!!

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    So nun sagte die Anwältin uns halt, das dies eine Indivualklausel sei und somit rechtens sei

    Nochmal: die Rechtsanwältin hat wenig Ahnung vom Sozialrecht und der Vermieter hat ebenfalls nur wenig Ahnung, was das gleiche Recht betrifft.

    Dein Stiefsohn hat zeitgerecht alle Unterlagen beim Jobcenter eingereicht. Sofern es also nicht an ihm oder fehlenden Unterlagen liegt, sondern nur an der langen Bearbeitungzeit durch das Jobcenter, ist keine Kündigung des Mietsvertrages möglich.

    Das Jobcenter ist kein Erfüllungsgehilfe des Mieters i.S.d. § 278 BGB, sondern übt hoheitliche Aufgaben aus und dient der Daseinsvorsorge. Dementsprechend kann eiin Mieter nicht für verspätete Zahlung der Kosten der Unterkunft haftbar gemacht werden und Dein Stiefsohn hat nichts zu befürchten.

    Ein kundiger Rechtsanwalt würde sich das Urteil des BGH (VIII ZR 64/09) ansehen (oder sogar kennen...) und dann einen entsprechenden Brief an den Vermieter schreiben...

    Ich zitiere mal:

    Zitat

    Der BGH stellt entscheidend darauf ab, ob das Jobcenter (Sozialamt), das im Rahmen der Daseinsvorsorge hoheitlich tätig wird, als Erfüllungsgehilfe i.S.d. § 278 BGB betrachtet werden kann. Nach seiner Auffassung fehlt es an einem der Regelung des § 278 BGB entsprechenden Verhältnis. Denn das Jobcenter agiere nicht nach den Weisungen des Mieters, sondern sei hoheitlich unabhängig von diesem im Rahmen der Daseinsvorsorge tätig. Deshalb komme eine Zurechnung über § 278 ZPO zu Lasten des Mieters nicht in Betracht.

    Diese Argumentation beruht offensichtlich auf dem Gedanken, dass § 278 BGB von einer Konstellation privatautonomer Hinzuziehung eines Erfüllungsgehilfen ausgeht (vgl. Grundmann in: MünchKomm BGB, 5. Aufl., § 278 Rn. 42). Von einer solchen privatautonomen Hinzuziehung kann man nach Auffassung des BGH bei dem von sich aus tätig werdenden Jobcenter nicht sprechen.

    Im Ergebnis bedeutet das: Der Vermieter muss nach Auffassung des VIII. Zivilsenats die nachhaltig verspäteten Mietzinszahlungen des Jobcenters dulden, ohne sich dagegen wehren zu können.

    Gruß!

    Hallo,

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    Der Vermieter droht nun das er vom Vetrag zurück tritt.Also sind wir zur Anwältin.Vermieter ist leider im recht

    Schlechte Anwältin. Der Vermieter hat kein Recht, vom Vertrag "zurück zu treten". Er kann maximal nach zwei säumigen Mietzahlungen den Mietsvertrag kündigen und kann dann eine Räumungsklage einreichen. Wird bis zu einer vom Gericht gesetzten Frist die Miete nachgezahlt, ist die Kündigung gegenstandslos.

    Zitat

    und das Amt sich nicht rührt,sie könnte da nichts machen....

    Die Anwältin wird immer schlechter. Natürlich gibt es rechtliche Mittel. Aber dazu müßte man die Antworten auf die Fragen von wevell kennen.

    Gruß!

    Hallo,

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    gibt es irgendwelche Fristen oder andere Möglichkeiten

    Nein.

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    Wenn ich in Berlin wenigstens einen Ansprechpartner hätte(den mir leider keiner nennen will..) wüsste ich schon mal, wo ich Druck machen könnte..

    Da Du nicht weißt, in welchem Stadtbezirk Du schlußendlich wohnen wirst, gibt es auch keinen entsprechenden Ansprechpartner.

    Zitat

    Gibt es eine Kostenrückerstattung für die Fahrtkosten zur neuen Wohnung

    Nein. Warum auch? Eine Wohnung kannst Du übrigens auch auf den einschlägigen Portalen im Internet suchen.

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    dass meine Sachbearbeiterin hier aus Wuppertal die Angemessenheit der Miete anscheinend nicht beurteilen kann

    http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.html

    Gruß!

    Hallo,

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    ch denke schon, dass wenn ich Sachleistung aktzeptiere und das Jobcenter mir die 133 anrechnet, dass ich dann schon auf den Antrag/Unterhaltsvorschuss verzichten kann.

    Falsch gedacht. In diesem Fall würden die 133 € Unterhalt fiktiv angerechnet und die Sachleistungen zusätzlich als weiterer Unterhalt berechnet.

    Aber das mit dem fiktiven Vorschuß wird nicht geschehen, Wie wevell schon schrieb, wird das JC den Antrag stellen, wenn Du es nicht machen willst.

    Im übrigen ist Unterhalt keine Sache, auf die Du verzichten kannst (zumal dann, wenn man auf ALG II angewiesen ist). Du bist nur eine Art Treuhänder für das Kind, für welches der Unterhalt schlußendlich bestimmt ist.

    Gruß!

    Hallo,

    während man Kleidung mit Müh und Not als Naturalienunterhalt ansehen könnte, sind vor allem

    Zitat

    Eintritte/Sprit für Veranstaltungen

    kaum einem Unterhalt (Zahlung für den Lebensunterhalt) zuzuordnen und begründen somit auch nicht einen Anspruch darauf, auf den Unterhaltsvorschuß zu verzichten. Abgesehen davon ist Unterhalt gegenüber Sozialleistungen immer vorrangiig. Auch das Argument mit den Schulden sticht kaum: wenn er jetzt Sachleistungen in Höhe von mindestens 133 € (Höhe des Vorschusses) leistet, kann er stattdessen Dir ja auch die 133 € überweisen.

    Zitat

    Wenn dem so ist, ist es aber richtige Entmündigung

    Nein, ist es nicht. Es ist nichts weiter als den leiblichen Vater in seine Unterhaltspflicht zu nehmen.

    Gruß!

    Hallo,

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    ist dein heutiger Beitrag ein Zitat aus einer mir unbekannten Quelle?, Wenn ja, bitte diese auch angeben.

    Warum sollte er die Quelle angeben, aus dem er die Infos kopiert hat? Das wäre doch dann etwas zuviel verlangt. Es ist doch viel einfacher, irgendwas ohne Quellenangabe und ohne weitere Prüfung zu kopieren und einzufügen, als sich der Mühe zu unterziehen, einerseits die Quelle zu nennen und andererseits die Quellenlage zu checken. Und wer weiß - vielleicht glaubt ja auch jemand, daß das ganze von ihm und seinem so hochgelobten Rechtsbeistand stammt? Da kommt es dann doch nicht mehr auf seriöse Angaben an...

    Wie auch immer: die Passage wurde von hier kopiert und stammt vom 01.01.2009 (!), ist also fünfeinhalb Jahre alt. Was für franziunique und seinen ach so gelobten Rechtsbeistand scheinbar vollkommen aktuell sein dürfte. Weil auch ein so hochgelobter Rechtsbeistand (den es wahrscheinlich gar nicht gibt) natürlich nichts von fortschreitender Gesetzgebung und Rechtsprechung weiß. Und franziunique erst recht nicht - woher sonst sollte er nun schon zweimal etwas per copy&paste hier eingefügt haben, was vollkommen veraltet ist?

    Mich regen solche "Hilfestellungen" wie die von franziunique nur auf: es werden ungeprüft irgendwelche Aussagen getroffen, diese als Hilfe verpackt, alle Kritiken daran negiert - und die eventuell betroffenen Ratsuchenden nur unnötig verunsichert. Das ist keine Hilfe, sondern eine ziemlich blödsinnige Art, sich in irgendeiner Art als "Experte" aufzuspielen.

    Gruß!

    Hallo,

    Du scheinst es immer noch nicht zu kapieren. deine sogenannte Argumente haben nichts, aber auch gar nichts mit dem konkreten Fall zu tun, Du reflektierst ungefragt irgendwelche nicht sachlich begründete Ansichten über die Beratung bei einem Rechtsanwalt, postet vollkommen veraltete Urteile, die auf eine überholte Gesetzgebung basieren, und gehst bei alledem nicht auf das eigentliche Thema hier ein. Das alles nennst Du dann "Hilfe" und wirfst anderen vor, daß sie das Thema verfehlt hätten (was Du also selbst laufend machst) bzw. "klugscheißerisch" sind (eine Eigenschaft, die Du geradezu vortrefflich hier zeigst). Und langweilst mit irgendwelchen Thesen von einem Rechtsanwalt.

    Natürlich gibst Du auch nicht zu, falsche und veraltete Infos als "Hilfestellung" verwendet zu haben und des Lesens von Beiträgen nicht mächtig zu sein - vielmehr lobst Du Dich merhmals wegen Deiner verfehlten und falschen "Hilfestellung" selbst und machst die Leute an, die Dich immer wieder und wieder darauf aufmerksam machen, daß es hier nicht um irgendwelche Rückzahlungen von Mietkautionen geht.

    Zu Deinem letzten Beitrag: auch hier wieder volkommen veraltete und somit falsche Schlußfolgerungen, die nichts, aber auch nichts bringen.

    Beispiele?

    Zitat

    Darlehensweise Übernahme von Mietschulden, um Wohnungslosigkeit zu vermeiden (§ 22 Abs. 5 SGB II)

    Genannter § 22 und Absatz 5 beschäftigt sich mit den KdU bei Beziehern unter 25 Jahren, absolut aber nicht mit Mietschulden.

    Zitat

    Darlehen für eine Mietkaution (§ 22 Abs. 3 SGB II)

    Das gleiche. Hier geht um Guthaben oder Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen, nicht aber um Mietkautionen.

    Zitat

    Darlehensweise Leistungsgewährung, weil Vermögen zwar vorrangig einzusetzen ist, aber nicht sofort verwertet werden kann (§ 23 Abs. 5 SGB II)

    Genannter § beschäftigt sich mit dem Sozialgeld und den Besonderheiten damit. Sprich: hier werden die Regelsätze bei dem Sozialgeld geregelt. Von Darlehen kein Wort.

    Und so geht es mit Deinen "Infos" immer weiter. Auch die entsprechenden Schlußfolgerungen sind veraltet und nicht mehr zutreffend.

    Somit sind also auch die neuesten "Hilfestellungen" von Dir nicht zutreffend und auf eine solche "Hilfe" kann getrost verzichtet werden.

    Für solche Kindereien ist mir meine Zeit zu schade.

    Gruß!

    Hallo,

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    kann keiner helfen?

    Sicher, man kann helfen. Aber ein Forum bedeutet kein Echtzeit-Chat.

    Zitat

    bin ich da verpflichtet Unterhaltsvorschuss zu beantragen? Ich will nicht, dass er Schulden machen muss, nur weil ein Kind passiert ist.

    Verpflichtet bist Du nicht - solange Du keine Sozialleistungen oder Wohngeld beantragst. In dem Augenblick, in dem Du solche Leistungen beantragst, interessiert es (berechtigterweise) keinen, ob Du Schulden bei dem leiblichen Vater verhindern willst. Du bist also dann durchaus verpflichtet, gegebenenfalls . den Vorschuß zu beantragen. Alles andere wäre auch ziemlich ungerecht.

    Zitat

    Wenn wir das familienintern zusammen mit sener Mutter besprochen haben und anderweitig Unterhalt/Alimente vergolten werden, kann mann mich dann trotzdem zwingen, obwohl ich der Anrechnung zustimme und auf das Bargeld verzichte?

    Auch eine "anderweitige" Vergeltung stellt Unterhalt dar, der entsprechend angerechnet wird. Der Verzicht auf Barleistung selbst widerspricht auch dem Grundsatz, daß Du alles versuchen mußt, Deinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren.

    Gruß!

    Hallo,

    der Umzug selbst kann nicht verweigert werden, Ihr könnt also durchaus in eines Bundesland ziehen. Bekommt Ihr die Umzugsgenehmigung nicht, bedeutet das allerdings, daß weder Umzugskosten noch z.B. die Mietkaution übernommen werden. Die Miete selbst muß vom JC in Bayern nach einem Urteil des BSG übernommen werden, wenn sie angemessen ist.

    Die zweite Frage mit der Katze läßt sich wohn nicht ernsthaft in einem Forum, welches sich ausschließlich mit ALG II beschäftigt, beantworten.

    Gruß!

    Hallo,

    800 € für einen ALG-II-Bezieher mit einem unternehmerischen Risiko können sehr viel sein. Ich persönlich habe klein angefangen und damals eben wegen dem Risiko weder beim JC noch bei der KfW einen Kredit genommen, obwohl mein Geschäftsmodell und Buisnessplan JC wie auch KfW sofort überzeugt hatten und ich sofort wesentlich mehr Geld erhalten können als 4.000 €. Habe aber darauf verzichtet, weil die Unwägbarkeiten zu groß waren - was bringt z.B. der beste Businessplan der Welt, wenn man als Einzelkämpfer krank wird oder einen Unfall hat? Nichts als Schulden...

    Gruß!

    Hallo,

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    die Einbeziehung eines Gründerkredits der KFW

    den Du nicht bekommen wirst, da ein ALG-II-Bezieher i.d.R. weder die notwendigen Sicherheiten noch das Eigenkapital aufbringen kann.

    Stelle einfach einen Antrag beim Jobcenter auf ein entsprechendes Darlehen - ich kenne aus der Praxis beide Fälle: die Genehmigung auch ohne vorherige andere Bemühungen wie bei der KfW, aber auch die Ablehnung.

    Gruß!

    Hallo,

    das ist generell eine eine Einzelfallentscheidung, weswegen Dir kaum jemand im Internet irgendwelche fundierten Antworten auf Deine Fragen geben kann.

    Insofern nutzen Dir "eigene Erfahrungen" überhaupt nichts, da jedes Geschäftsmodell anders ist und der Sachbearbeiter im JC auch immer von individuellen Gesichtspunkten ausgehen wird.

    Prinzipiell solltest Du bei Deiner Selbstständigkeit davon ausgehen, daß ein entsprechendes Darlehen durch das JC nicht genehmigt wird und ich würde mich auch gar nicht weiter damit beschäftigen, da die Erfolgschancen sehr gering sind. Im übrigen ist eine Idee zur Selbstständigkeit immer dann fraglich, wenn man als ALG-II-Bezieher auf Darlehen angewiesen ist.

    Gruß!

    Hallo,

    eine andere Idee: warum beantragt nicht Du und der leibliche Vater jeweils die Hälfte des Mehrbedarfes? Das geht, wenn das Kind zu gleichen Tagen jeweils bei den anderem Elternteil ist - und hier dürfte es wieder dem Jobcenter schwer fallen, ablehnend zu reagieren, da es schwer sein dürfte, gemeinsame Erziehungszeiten nachzuweisen....

    Gruß!