Hallo,
mal abwarten, wie wevell das sieht.
Gruß!
Hallo,
mal abwarten, wie wevell das sieht.
Gruß!
Hallo,
dadurch, daß der leibliche Vater wie auch eine Verwandte mit Dir zusammen wohnen, geht das JC davon aus, daß hier die Merkmale einer Alleinerziehung nicht vorhanden sind, zumal der Vater selbst ja keiner Arbeit nachgeht, sich also durchaus um das eigene Kind kümmern kann. Insofern wird ein Widerspruch nur schwer zu begründen sein bzw. es läuft eher auf eine Klage hinaus, bei der Du aber auch Probleme haben dürftest, zu beweisen, daß sich der leibliche Vater gar nicht um das Kind kümmert.
Einziges Argument wäre die abgetrennte Wohnung, ist aber m.E. nicht ausreichend.
Gruß!
Hallo,
jeder hat eine Wohnung mit eigenem Bad, eigener Küche und eigener Toilette? Ist es denn ein Mehrfamilienhaus oder ein normales Eigenheim mit abgetrennten Zimmern?
Gruß!
Ach wevell
Nun hast Du mir das Argument
ZitatAbgesehen davon taugen die von Dir zitierten Urteile kaum. Aber das ist eine andere Geschichte.
einfach so weggenommen.
Hallo,
ZitatIn dem Text geht es um eine Mietkaution.
Nein, darum geht es nicht. Wenn man sich das auch durchgelesen hätte, wüßte man, daß es nur um die zeitliche Abfolge von diversen Anträgen geht. Nirgendwo wurde gesagt, daß die Übernahme der Kaution abgelehnt wurde - nur Du konstruierst daraus eine Ablehnung.
ZitatWer auch immer meint, es besser zu wissen und klugscheißerisch daher kommen zu müssen, der soll das tun.
Wow - Selbstkritik! Hätte ich nicht gedacht.
ZitatEs ist übrigens egal in welchem Bundesland man wohnt, das SGB und die Gesetze sind für alle gleich.
Hat irgendjemand das Gegenteil behauptet?
In Sachen Kaution und deine Urteile - Du hast es immer noch nicht begriffen. Es geht hier nicht um die Kaution an sich. Es geht um die zeitliche Abfolge von Anträgen. Ist das so schwer zu begreifen? Abgesehen davon taugen die von Dir zitierten Urteile kaum. Aber das ist eine andere Geschichte.
ZitatSobald du Leistungen vom Jobcenter beziehst, wird dir auch PKH gewährt
Nein. Der Bezug von ALG II bedeutet keine automatische Übernahme der Prozeßkostenhilfe und entsprechende Anträge werden auch oftmals abgelehnt. Auch Deine seltsamen Ausführungen zum Vermögen ändern nichts daran.
ZitatDie Beratungsgebühr beim Rechtsanwalt kostet gerade mal 20,00 EUR, entschuldige, dass ich das mit "nichts" auffasse
Die "gerade mal" 20 € machen für einen ALG-II-Empfänger einen bedeutenden Unterschied zu deiner Aussage, daß ein Rechtsanwalt nichts koste, aus. Anders gesagt, damit auch Du es begreifst: Deine Auffassung, daß für einen Empfänger von ALG II 20 € ein "nichts" sind, ist nicht nur falsch, sondern weisen darauf hin, daß Du wenig über die reelen finanziellen Nöte eines Hartz-IV-Beziehers weißt. Für den jedenfalls sind 20 € verdammt viel Geld - und Deine pauschalisierte Aussage, daß ein RA "nichts kostet", wenig sinnvoll.
Zitatdass man diese Plattform dazu nutzen wollte, weiterzuhelfen
Gerne. aber dann nicht mit falschen Aussagen und dem Niveau Deiner Antworten. Du liest Dir nicht die eigentlichen Anfragen durch, antwortest mit recht sinnlosen Argumenten und pauschalisierst - all das ist nicht sachlich und fundiert. Reagiert man darauf, wird man als "Klugscheißer" beschimpft, ohne auf die Gegenargumente einzugehen. Was Du hier machst, ist genau das, was Du all den Jobcenter in Deutschland vorwirfst: Du wirfst mit falschen und nicht sachbezogenen Argumenten um Dich.
Hilfe sieht anders aus.
Gruß!
Hallo,
ZitatNochmal zum Mitschreiben
Solche Aufforderungen kannst Du Dir sparen.
ZitatIst rechtswidrig.
Was Du als rechtswidrig siehst, muß es nicht sein. Ansonsten habe ich ja bereits die 2 Möglichkeiten beschrieben, wie das JC reagieren kann.
Zitatob man gekündigt hat oder nicht, dann zieht man seine Kündigung zurück oder verlängert den Auszugstermin, auf die Straße kann man vom Vermieter bei regelmäßiger Mietzahlung nicht gesetzt werden
Falsche Aussage. Wenn ich einen Mietvertrag gekündigt habe, kann ich die Kündigung nicht ohne weiteres zurückziehen und der Vermieter kann darauf bestehen, daß die Wohnung geräumt wird. Geschieht das nicht, kann eine Räumungsklage mit Schadenersatzforderungen (wegen der nicht möglichen Neuvermietung) beantragt werden. Aber darum geht es im hier vorliegenden Fall gar nicht.
Zitatdenn wenn man im Leistungsbezug steht, braucht man diesen nicht bezahlen!
Und wieder eine mehr als seltsame Äußerung. Bezahlen muß man einen RA bei einem Beratungsgespräch zumindest anteilig (Beratungsschein) und beleibe nicht jeder Antrag auf Prozeßkostenhilfe wird auch genehmigt. Insofern ist Deine pauschale Aussage falsch.
ZitatSämtliche JC gehen mit einem um wie Scheiße, haben selbst keine Ahnung von ihrer Arbeit, weil sie alle befristete Arbeitsverträge haben
Aja. Und Du hast mit allen Jcs in Deutschland entsprechende Erfahrungen, um solche Aussagen treffen zu können? Und was hat angeblich mangelnde Ahnung mit befristeten Arbeitsverträgen zu tun?
Da ich aber befürchte, eine Antwort darauf wird genauso "sachlich" wie die anderen, verzichte ich lieber darauf...
Gruß!
Hallo,
und nochmal: liest Du Dir eigentlich das ganze durch, bevor Du antwortest? Es geht nicht um irgendwelche Vermieter und um irgendwelche Kündigungen, sondern die zeitliche Reihenfolge der Antragstellung bei einem Umzug. Und da helfen Deine nun schon zwei Kommentare nicht weiter.
Zitatdas stimmt nicht, ist rechtswidrig
Dies Aussage ist so ziemlich falsch. Es gibt zwei Wege für das JC: es kann dem Antragsteller die Mietkaution als Darlehen überweisen, dann ist es ein ganz normal verzinstes Darlehen. Der andere Weg ist es, die Kaution direkt an den Vermieter zu zahlen mit der Maßgabe, daß es auch an das JC bei einem Auszug direkt vom Vermieter zurückgezahlt wird. Dann handelt es sich nicht um ein Darlehen i.S.d. SGB und kann folglich auch nicht verzinst werden.
Gruß!
Hallo,
@franzi
Äh - hast Du Dir mal die Ausgangsfrage und Antworten vom TE richtig durchgelesen: Es geht hier nicht um das Darlehen und ob es gewährt wird oder nicht, sondern darum, daß der Zeitablauf nicht hinhaut.
Gruß!
Hallo,
ZitatDas Problem ist nur
Nein, das ist kein Problem. Die Geschichte mit den Nachbarn ist vollkommen irrelevant, weil weder überprüfbar noch nachvollziehbar. Es geht in dem konkreten Fall um deinen Bekannten - um nichts anderes. Ich habe schon tausendmal das gleiche Argument gehört - bei ausnahmslos jeder Nachprüfung ergab sich dann, daß der Nachbar, Freund oder auch Familienangehörige ganz andere Ausgangssituationen hatte.
ZitatMein Bekannter hat folgendes Problem.
Die Freundin ist offensichtlich nicht mit Deinem Bekannten verheiratet und somit aus rein wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland gezogen. Somit könnte es sein, daß das Jobcenter durchaus Recht hat. Endgültig einschätzen kann dies aber niemand im Internet - keiner hat hier Zugriff auf die konkreten Unterlagen und Nachweise.
ZitatHier verdient er 1020€ netto im Monat
ZitatSie haben eine WOhnung, wo sie im Monat rund 500€ Miete zahlen müssen.
Die Relation zwischen Einkommen und Wohnung (die ja Dein Bekannter offensichtlich schon vor Zuzug angemietet hat) sind nicht nachvollziehbar. Bei einem relativ geringen Einkommen eine Wohnung mit recht hoher Miete anzumieten, weist darauf hin, daß hier von vornherein der Zuzug der Freundin geplant war.
Eigentlich ist die Angelegenheit recht einfach zu lösen: die Freundin sollte sich einen Job suchen und ausüben. Wo also ist das Problem?
Gruß!
Hallo,
ZitatWenn ich durch meine Kontoauszüge nachweisen kann, dass kein Bafög-Geld Eingang im Juni erfolgt ist, ist das Akzeptierbar als als Nachweis, dass keine Bafög-Förderung mehr besteht`?
Nein.
Entscheidend ist der Aufhebungsbescheid.
Gruß!
Hallo,
gerade aus diesem Schreiben des Vermieters ist klar ersichtlich, daß diese durchaus mit ALG II vertraut sind und also wissen, daß ein solcher Antrag etwas Zeit braucht. Lege dem Vermieter wie beschrieben die Bestätigung über die Anmeldung vom Jobcenter vor.
Gruß!
Hallo,
nun ja - wie bereits geschrieben, besteht kein Rechtsanspruch auf Übernahme der Kaution. Allerdings wird in der Regel ein entsprechendes Darlehen gewährt und es wurde ja auch die Übernahme der Miete und das Darlehen für die Kaution nicht abgelehnt, wie Du in Deinem ersten Beitrag so schön anderslautend geschrieben hast. Vielmehr handelt es sich um zeitliches Problem bei der Antragstellung. Ich gehe mal davon aus, daß Du zum 01. August die Wohnung beziehst und somit ab diesem Zeitpunkt in den Zuständigkeitsbereich des neuen Jobcenters fällst. Nun aber zu erwarten, daß bereits am ersten Tag, also am 1. August, über Deine Anträge entscheiden wird, ist leicht lebensfremd.
Lasse Dir die ALG-II-Meldung vom Jobcenter schriftlich bestätigen und lege diese Bestätigung dem Vermieter vor. Das sollte dem Vermieter ausreichen, zumal auch dieser wissen müßte, daß über solche Anträge und deren Beantwortung einige Zeit vergehen kann. Du kannst natürlich auch versuchen, einen Termin bei der Geschäftsführung des Jobcenters zu erhalten, um hier um eine Beschleunigung der Angelegenheit zu bitten. Allerdings sehe ich nirgendwo einen Grund für eine solche Beschleunigung, sofern Du zum 1. August in den Bereich des neuen JC fällst.
Rechtlich kannst Du nichts gegen die Vorgehensweise des Amtes machen. Es hat bis zu 6 Monate Zeit, einen entsprechenden Antrag zu bearbeiten.
Gruß!
Hallo,
Zitates steht im Gesetz das die arge Kaution Gewehren muss
Nein, das steht nicht im Gesetz und es besteht auch kein Rechtsanspruch auf Übernahme.
Zitatsagt nein!- zur Kaution
Warum lehnt das Jobcenter das ab?
Gruß!
Hallo,
Zitatdann wenn ich 1000€ euro im monat einehme werde ich aufjedenfall umziehen, weil das wie es jetzt ist beeinträchtig meine arbeit.
Und wieder zu schnell gedacht. Denn die Frage bleibt weiterhin: wovon willst Du dann leben? Wenn die Miete, wie Du schreibst, 520 € hoch ist, hättest Du bei 1000 € Einnahmen 180 € für Essen, Trinken, Fahrkosten, Strom, Internet, Telefon, Handy usw. usw. usw. Und nicht einen müden € für meinetwegen neue (Programmier-)Software, Fachliteratur, Werbung für Dein Produkt, Steuerberater und und und...
Gruß!
Hallo,
Zitataber wenn es soweit kommt, kann man teller waschen gehn und sich nicht zu schade sein, bis man wieder etwas besseres hat
Die Einstellung ehrt Dich zwar und ist auch richtig, widerspricht aber Deiner eigenen Begründung für die größere Wohnung, wenn Du schreibst
Zitatohne schlaf kannst du nicht arbeiten und auch nicht "irgendwann" mehr verdienen wenn du keine neue Programme machen kannst..
Ich verstehe ja durchaus den Sinn Deiner Überlegungen, halte aber Deinen Plan für etwas verfrüht. Checke doch erstmal, ob das Kaufpotential für Deine Software wirklich so hoch ist wie von Dir vermutet, ob die Anforderungen machbar sind - und erst, wenn Du Dir sicher bist, daß Du aufgrund Deiner Software auch wirklich Deinen Lebensunterhalt finanzieren kannst, denke an solche Sachen wie eine allein zu finanzierende größere Wohnung.
Gruß!
Hallo,
Zitatachso und deswegen soll ich jetzt meine selbständigkeit wieder aufgeben?
Das habe ich nirgendwo geschrieben. Im übrigen läßt sich eine selbstständige Existenz wie die Deine auch durchaus von einer 1-Zimmer-Wohnung aus realisieren - ich habe das selbst so gemacht.
ZitatWie soll ich das denn bitte ohn ein Büro alles machen, ohne angemessene verhältniss zum wohnene und arbeiten?
Wie wäre es mit die Selbstständigkeit zum Laufen bringen, um genügend Geld zu bekommen, mit dem Du Dir ohne Jobcenter eine andere Wohnung oder ein eigenes Büro leisten kannst?
ZitatWenn es nicht klapp, dann ist es mein problem, dann hab ich halt weniger zum leben..
Seltsame Rechnung (die eigentlich nicht zu einer Selbstständigkeit paßt): Du müßtest die 200 € aus Deinem Regelsatz holen, womit Du (wenn es nicht mit den Einnahmen aus der Erwerbstätigkeit klappt) gerade mal 191 € dafür hast. Das dürfte dann ziemlich schwer bis unmöglich sein.
ZitatAlso ist es erlaubt mir eine Teurere Wohnung zuholen
Selbstverständlich kannst Du das machen - mit all den genannten Konsequenzen.
Gruß!
Hallo,
Zitatich erhalte vom Amt 371€ (Keine 391€ Bestimmt wegen Wohnort Bremen)
Der Regelsatz ins bundesweit gleich und liegt bei 391 €.
ZitatIst es möglich meinen Lebensunterhalt + dem was ich verdienen einfach drauf zu zahelen. also das ich den die erlaubnis gebe schriftlich das sie z.B. 200€ noch von meinem Lebensunterhalt abziehen und mit auf die Miete packen?
Nein. Die Differenz zwischen angemessener und tatsächlicher Miete ist allein Deine Sache. Und daher ist von Deinem Vorhaben auch dringend abzuraten. Mal abgesehen davon, daß Du vom Jobcenter weder Umzugskosten noch Mietkaution bekommen dürftest - sobald Deine Selbstständigkeit nicht klappt (zu wenig Verkäufe, schwankende Verkäufe, Krankheit usw.) hast Du ein ernsthaftes Miet-Problem, bei dem Du keine Unterstützung durch das Jobcenter erwarten kannst.
Gruß!
Hallo,
Dein Freund sollte einen Antrag auf ALG II stellen. Ob er dies dann bekommt, kann ich nicht einschätzen.
Gruß!
Hallo,
mal abgesehen davon, daß der Beitrag uralt ist:
ZitatPunkt 3 ist wieder mal so ein landläufig, flaches Vorurteil. Ich denke, es trifft nur in wenigen Fällen.....
Nein kein Vorurteil sondern Ergebnis jahrelanger praktischer Erfahrung in diesem Bereich. Auch habe ich Dir das nicht vorgeworfen, sondern nur auf die Problematik hingewiesen.
Erst lesen, dann schreiben...
Gruß!
Hallo,
ZitatMeine Frage nun, ist es für das Jobcenter ein Grund für einen Wohnungswechsel, die Wohnungskosten quasi auf "eigene Faust" zu senken?
Nein, nicht unbedingt. Stelle aber dennoch einen Umzugsantrag.
ZitatUnd wenn ja, wie ist das dann mit der Mietkaution? Ich kann diese nicht aufbringen, wird sie trotzdem vom JC übernommen oder als Darlehen gewährt?
Sofern eine Umzugsgenehmigung erteilt wird, kann die Kaution übernommen werden.
ZitatFalls es zum Umzug kommen sollte, hätte ich also keinerlei eigene Küchenschränke, geschweige denn notwendige Elektrogeräte. Könnte ich dafür einen Antrag auf Erstausstattung stellen?
Nein, zumal der Umzug weder erforderlich noch notwendig ist. Vielleicht bringt jedoch ein Antrag auf ein Darlehen etwas.
Gruß!
Hallo,
Zitatfalsch da 400 euro job ist ist das elterngeld maximum 300 euro abgabenfrei
Deine Behauptung ist falsch. Lies Dir doch einfach nochmal die Ausgangsfrage durch und denke dann mal über die Anrechnungszeiten und den Zeitpunkt der Anfrage nach.
Gruß!
Hallo,
ZitatDanke für die "nette" und wenig hilfreiche Antwort, Hoppel.
Gern geschehen. Meine Antwort ist durchaus hilfreich - wenn Du sie nur richtig lesen würdest, statt hier rumzupoltern.
Daß Du erst die Ausbildung beginnen willst, ist aus Deiner Frage nicht eindeutig herauszulesen. Dann ist der Zug ja doch noch nicht abgefahren.
Bekommst Du derzeit ALG II oder wovon lebst Du?
wevell: auf diese Leistungen dürfte kein Anspruch bestehen. Weder besteht dem Grunde nach Anspruch auf Ausbildungsförderung noch auf einen Mehrbedarf. Auch ist ein Härtefall absolut nicht ersichtlich.
Gruß!
Hallo,
Zitatdass man da wirklich durchs soziale Netz durchfällt ?
Nein. Das BaföG ist für eine berufliche Erstausbildung gedacht, die man normalerweise unter 30 Jahren macht. Entschließt man sich mit über 30 Jahren zu einer Ausbildung, sollte man sich vor Ausbildungsbeginn über die Finanzierung kümmern. dann hätte es auch andere Möglichkeiten gegeben. Die Ausbildung aber einfach so zu beginnen und erst dann festzustellen und zu jammern, daß es keine Zuschüsse gibt, ist - sorry - ziemlich blauäugig und unüberlegt. Denn nun ist der Zug abgefahren und es gibt keine Möglichkeiten der Ausbildungsfinanzierung mehr.
Gruß!
Hallo,
ZitatKann das Jobcenter die Kaution wirklich verweigern?
Ja, da offensichtlich keine dringende Notwendigkeit für die Bereitstellung der Kaution mehr besteht. Ich befürchte, da habt Ihr einen Fehler gemacht, zumal erstens Kautionen sowieso nicht in bar ausgezahlt werden (können) und 2. private Darlehen nicht durch das Jobcenter bedient werden.
Gruß!
Hallo,
ok, von 2 Personen hast Du bisher nichts geschrieben.
Aber leider ändert das auch nichts an meinen grundsätzlichen Aussagen.
Gruß!
Hallo,
vielleicht solltest Du dann Deine Antwort mal überprüfen. Selbst in München oder Frankfurt am Main kostet eine normale Wohnung für eine Person nicht 700 €.
Aber wie auch immer: die meinetwegen auch erhöhten Stromkosten haben nichts mit einem unabweisbaren Mehrbedarf zu tun, weswegen es nichts bringt, uns nun hier über Mietkosten an sich zu unterhalten.
Ich bin raus aus dem Thema.
Gruß!
Hallo,
ZitatSomit wurde ich doch sagen das der §20 Abs. 6 vollends zutreffen sollte.
Nein.
Unabweisbar ist eine Ausgabe, die nicht abzuändern ist (z.B. Kosten für das Umgangsrecht, um dieses wahr zu nehmen). Deine Wohn- und Stromsituation ist aber nicht unabweisbar: Du bist nicht gezwungen, auf einem Camping-Platz zu leben, sondern kannst durchaus auch in einer Wohnung mit angemessenen Kosten der Unterkunft leben. Insofern ist das Argument mit Deinen erhöhten Stromkosten nicht anwendbar.
Gruß!