Beiträge von Hoppel

    Hallo,

    unabweisbare Mehrbedarfe sind andere Sachen als die, für die Du diese haben willst. Beides - Strom wie auch (zumal nicht rezeptpflichtige) Medikamente - sind aus dem normalen Regelsatz zu begleichen, weswegen ich nicht mal ansatzweise Chancen auf eine Bewilligung oder eine erfolgreiche Klage sehe.

    In Sachen Erkrankung liegt ebenfalls kein Grund für Mehrbedarf vor.

    Gruß!

    Hallo,

    Zitat

    Soweit ich weiß kann ich auch kein Bafög beantragen weil ich ja schon 30 bin.

    Du redest vom Studenten-BaföG, wo es eine solche Beschränkung gibt. Hier geht es aber um Schüler-BaföG.

    Allerdings mache ich Dir da auch ohne Beschränkung nicht allzuviel Hoffnungen.

    Gruß!

    Hallo,

    Zitat

    Wenn ich nun im September die Ausbildung beginne bleibe ich dann im Bezug

    Nein, auf ALG II besteht dann kein Anspruch mehr.

    Zitat

    Bab? Bafög glabe das fällt alles weg

    Ein Anspruch auf BAB besteht nicht. Maximal könnte es Schüler-BaföG geben, ob dies aber auf Dich zutrifft, läßt sich anhand der wenigen Infos von Dir absolut nicht einschätzen. Am besten wendest Du Dich direklt an das örtliche Amt für Ausbildungsförderung.

    Gruß!

    Hallo,

    Einkommen dieser Art ist dem Jobcenter unaufgefordert zu melden und kann sich entsprechend auf die Mietbeihilfe auswirken. Allerdings wird die Provision auf den Bewilligungszeitraum umgerechnet, womit - je nach Höhe der Provision - nicht mit allzu starken Einbußen zu rechnen ist.

    Gruß!

    Hallo,

    mag ja durchaus sein, dürfte dem Amt dennoch sauer aufstoßen - die Nichtverwertung des Vermögens wurde durch einen solchen Mietvertrag schließlich selbst herbei geführt. Aber das muß im Einzelfall das Amt anhand der konkreten Unterlagen beurteilen.

    Gruß!

    Hallo,

    Zitat

    Der Mieter dieser Eigentumswohnung hat ein Mietrecht auf Lebenszeit,

    Das dürfte dem Grundsicherungsamt arg aufstoßen, da absolut unüblich (soweit es nicht um solche Sachen wie Nießbrauch usw. geht). Unter Umständen wird ein solcher Vertrag auch angefochten werden.

    Gruß!

    Hallo,

    hättest Du die Wohnung selbst bewohnt, gäbe es zumindest auf den ersten Blick keine Probleme. So aber dürfte kein Anspruch auf Grundsicherung bestehen, da ein zu hohes Vermögen vorhanden ist.

    Gruß!

    Hallo,

    ja, bei Obdachlosen ist das so geregelt, schon allein wegen der Erreichbarkeitsregel. Im Einzelfall entscheidet das aber das Amt vor Ort.

    Im übrigen wäre auch zu überlegen, sich an das örtliche Sozialamt betreffs einer entsprechenden Unterkunft zu wenden. Dann sähe die ganze Angelegenheit anders aus.

    Gruß!

    Hallo,

    sofern Du den Vertrag schon bei dem ersten Antrag angegeben hast, handelt es sich um eine Vermögensumwandlung und die Summe ist als Vermögen anzugeben.

    Zitat

    Bei der Rechtsberatung sagte man mir, das Zuflussprinzip greife und es handele sich eben um Einkommen, da ich zum Zeitpunkt des Zuflusses im ALGII-Bezug war.

    Bist Du Dir sicher, daß das eine RECHTSberatung war? Wenn ja - schlechte Beratung. Das ganze hat zumindest nach Deinen Angaben absolut nichts mit dem Zuflußprinzip zu tun.

    Gruß!

    Hallo,

    1. im ersten Jahr des Zusammenleben bildet man nicht automatisch eine BG.

    2. ein Antrag ist ab dem 30.03. möglich und auch ratsam.

    Laß Dich nicht irritieren: der Sachbearbeiter, der den Antrag entgegen nimmt, entscheidet nicht über den Antrag, sondern die Leistungsabteilung.

    Gruß!

    Hallo,

    Zitat

    das ist jedoch falsch

    Nö, ist es nicht. Lies Dir mal den § 9 EStG genau durch... Abgesehen davon ist hat das eigentlich auch nichts mit Deinem Problem mit dem Jobcenter zu tun, sondern ist in diesem Zusammenhang eher theoretischer Natur.

    Zitat

    ist das Bundeskostenreisegesetz keine öffentlich-rechtliche Bestimmung ?

    Ich habe nichts gegenteiliges behauptet, sondern Dir nur die zwei Bedingungen für die Definition "zweckgebundene Einnahmen" im Zusammenhang mit Sozialleistungen genannt.

    Zitat

    Würde bedeuten, wenn das Geld für den PKW nicht mehr vorhanden ist - ist auch die Stelle weg und es gibt keine anrechenbaren Einnahmen mehr - ist das das Ziel von SGB II?

    Naja - die Haftpflicht wird übernommen und in der Pauschale des Jobcenters sind zumindest formal die Aufwendungen für das Auto mit enthalten (auch wenn es verdammt wenig ist). Insofern greift Dein Argument nicht besonders.

    Wie auch immer: letztendlich muß das das Jobcenter vor Ort und ggf. das Gericht vor Ort entscheiden.

    Gruß!

    Hallo,

    Zitat

    Das Problem liegt bei den Dienstgangkosten - also die Fahrten, die mit privatem PKW von der Dienststelle aus zu den einzelnen Einsatzstellen notwendig sind.

    Zitat

    Somit werden zweckgebundene Erstattungehn (steuerrechtlich Werbungskosten / bzw bei Ersattung steuerfrei) vollständig dem Einkommen unterworfen

    Nein. Auch steuerrechtlich werden nur die Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstelle als Werbungskosten akzeptiert.

    Zitat

    Somit werden zweckgebundene Erstattungehn

    Auch hier: nein. Erstens müssen zweckgebundene Einnahmen aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen ausschließlich für einen bestimmten Zweck erbracht werden (worüber sich im konkrekten Fall ja noch streiten ließe) und zweitens (und das ist dann hier auch das Totschlagargument) dürfen sie nicht den Leistungen nach dem SGB II entsprechen. Da aber hier Fahrkosten durchaus berücksichtigt werden, ist mit der Leistung des Arbeitgebers derselbe Zweck wie im SGB vorhanden, womit die Zahlungen des Arbeitgebers als Einkommen zu werten sind.

    Gruß!

    Hallo,

    irgendwie widersprichst Du Dich:

    Zitat

    Das JC rechnet nun diese Dienstgangkosten vollständig als Einnahmen an, .

    und

    Zitat

    Ansonsten ist die Abrechnung wohl soweit ok d.h. Anrechnung von KM bis zur Dienststelle mit 0,20 €/km einfache Wegstrecke

    Wenn ich das richtig lese, werden durchaus die Fahrtkosten vom Jobcenter berücksichtigt, aber eben "nur" in Höhe von 0,20 € je km, wie es auch richtig im Zusammenhang mit ALG II ist. Mehr kann das JC an Fahrkosten auch nicht berücksichtigen. Auch die Haftpflicht wird übernommen, womit Deine Aussage

    Zitat

    ohne irgendeine Gegenrechnung / Anrechnung der Kosten für den PKW

    ja irgendwie falsch ist.

    Gruß!

    Hallo,

    Zitat

    kann mir jemand von euch einen rat geben, ob es evtl mit attest des arztes, einen zuschuss zu einem grösseren bett gibt?
    es wäre in dem sinne ja eine erstbeschaffung eines so grossen bettes...

    Die Wahrscheinlichkeit eines Zuschusses ist recht gering, zumal die Begründung auch nicht sehr plausibel ist (bin selbst 2 Meter groß...). Du kannst es natürlich versuchen - mußt aber damit rechnen, daß Dir das - wenn überhaupt - nur als Darlehen gewährt wird.

    Gruß!