Nachtrag: vielleicht wäre es insgesamt am besten, sie stellt einen Antrag auf BaföG. Dann ist die BaföG-rechtliche Höhe des Unterhaltes eindetuig geregelt und Klarheit auch gegenüber dem JC vorhanden.
Gruß!
Nachtrag: vielleicht wäre es insgesamt am besten, sie stellt einen Antrag auf BaföG. Dann ist die BaföG-rechtliche Höhe des Unterhaltes eindetuig geregelt und Klarheit auch gegenüber dem JC vorhanden.
Gruß!
Hallo,
ZitatDas Amt kann nämlich nicht wissen, ob und wie hoch der Unterhalt sein könnte, den ihre Eltern an sie zahlen sollten oder auch nicht...
Im allgemeinen wird in einer solchen Situation vom BaföG-Höchstsatz (und nicht der Höhe des zivilrechtlichen Unterhaltes) ausgegangen.
Gruß!
Hallo,
eine Versagung ist nur wegen fehlender Mitwirkung möglich. Dafür sehe ich allerdings nicht unbedingt eine Handhabe für: während Deine Mitbewohnerin keine Leistungen vom JC beziehst, bekommst nur Du diese Leistungen. Du aber hast kaum eine Möglichkeit, die Eltern von ihr zur Herausgabe von Unterlagen zu zwingen. Insofern dürfte eher der fiktive Unterhalt in Betracht kommen.
Gruß!
Hallo,
ZitatIch würde dem JC schriftlich an Eides statt versichern, dass nur eine WG vorliegt
Davon kann ich nur abraten, da die typischen Merkmale einer echten WG nicht mal ansatzweise vorhanden sind und das ganze dann sehr schnell ins strafrechtliche rutschen kann.
Gruß!
Hallo,
Zitatim § 7 Abs. 3a SGB II wird vermutet
Der Nachweis obliegt nicht dem Amt, sondern dem Antragsteller. Viel Spaß dabei.
Ansonsten ist dein Rat
ZitatTeile dem JC mit, dass ihr keine BG mehr seid.
etwas, nun ja, lebensfremd, wenn man
ZitatAuf grunddessen stehen auch heute noch beide Betten (Kein gemeinsames Bett) im gleichen Zimmer.
oder auch von einem Einkommen von gerade 400 € bei der Mitbewohnerin lesen darf, was eine Widerlegung des gemeinsamen Wirtschaft angesichts des Bedarfes fast unmöglich macht.
ZitatBei Studenten sind WG häufiger
Bei WG sind Einzelzimmer noch viel häufiger...
Gruß!
Hallo,
ZitatEr sagt mit keinem Wort, dass es seine Freundin ist.
Er sagt aber auch nicht das Gegenteil. Insofern kann das nur der TE beantworten...
Gruß!
Hallo,
ZitatJa, du kannst im Rahmen einer Erstausstattung alles das beantragen, was du als bedürftige Person benötigst und bisher noch nicht besessen hast.
Nein, falsch. Es kann nur das beantragt werden, was in direktem Zusammenhang mit dem Baby zu tun hat.
Gruß!
Hallo,
ZitatDie Frage ist nämlich, ob eine Verjährungsfrist greift oder die Frist aus einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X / § 40 SGB II.
Die Frage stellt sich nicht, beide Fristen sind identisch mit 1 Jahr (wie wevell richtig schreibt).
Gruß!
Hallo,
ZitatSie ist nicht deine Freundin
Das wurde nirgendwo so gesagt. Woher also Dein Wissen?
Gruß!
Hallo,
ZitatBedeutet dass, wenn ich die ausgefüllte Anlage nicht einreiche, dann wird nur mein Anspruch gekürzt, nicht jedoch die gesamte Leistung eingestellt. Auf einem der Aufforderungen steht nämlich am Ende, dass die Leistungen komplett versagt werden könnten...?
Es sind zwei Aspekte zu beachten. Einerseits die sogenannte Mitwirkungspflicht, bei der tatsächlich die Leistung versagt werden kann. Allerdings sehe ich aus meiner praktischen Arbeit dafür keinen Anlaß, eher wird wohl der fiktive Unterhalt angerechnet werden. Aber endgültig kann das nur das JC vor Ort entscheiden.
ZitatAber wieso mischt sich das JC in etwas ein, bei dem alle Beteiligten absolut zufrieden sind?
Alle sind zufrieden? Naja - ich als Steuerzahler bin es nicht. Warum sollte ich als solcher dafür mit meinem hart verdientem Geld und den daraus resultierenden Steuern für Deine Freundin aufkommen, wenn ihre Eltern den vollen Unterhalt zahlen können?
ZitatUns hierfür recht herzlich bedanken und sagen dass wir das aber nicht möchten...??
Naja - dann müßt Ihr u.U. mit dem fiktiven Unterhalt leben.
Im Klartext: das ganze mit ALG II ist steuerfinanziert und stellt keine Entlastung für Eltern dar, die zwar unterhaltsfähig, aber nicht unterhaltswillig sind. Du kannst nicht erwarten, daß ich als Steuerzahler für etwas aufkomme, für das die Eltern Deiner Freundin verantwortlich sind. Sind die Eltern nicht in der Lage, Unterhalt zu zahlen, kommt BaföG in Betracht. Kommt BaföG nicht in Betracht, weil die Eltern ein ausreichendes Einkommen haben, kommt nicht der Steuerzahler (also ich) in Betracht, sondern nun mal die Eltern.
Gruß!
Hallo,
wenn BaföG nie beantragt wurde (bzw. wegen zu hohem Einkommen der Eltern nicht gezahlt wird), ist der Unterhalt etwas sehr mickrig: Und genau darauf zielt das Ansinnen des JC hin: gegenüber dem ALG II ist die Unterhaltspflicht der Eltern vorrangig. Dieser Unterhalt ist aber - wie bereits geschrieben - bedeutend zu niedrig. Und genau das will das JC jetzt überprüfen.
Zitaterstmal abwarten und Ausfüllen der Anlage verweigern? Würde mir der Leistungsbezug dann sofort gekürzt werden oder erstmal in 10%, 20%, 30% er Schritten?
Es dürfte der fiktive Unterhalt angerechnet werden, was dann zu einer Reduzierung des Anspruches führt.
ZitatEin Gespräch mit demm JC suchen und Ihnen erklären, dass die Elktern dies nicht ausfüllen möchten?
Dürfte nichts außer die Aufforderung zu einer Unterhaltsklage bringen.
Gruß!
Hallo,
wie sieht es mit BaföG aus? Wenn abgelehnt wurde - warum?
Gruß!
Hallo,
wenn der Bedarf der Kinder durch eigene Einnahmen gedeckt wird und sie somit keinen Anspruch auf Sozialgeld haben, wird die Miete entsprechend geteilt. Das bedeutet also, daß nur Dein Anteil gezahlt wird, nicht aber der Anteil der Kinder. Dieser ist dann aus den Einnahmen der Kinder heraus zu begleichen.
ZitatNoch dazu fordert das Amt von mir jetzt für 6 Monate 1.629,10 Euro für Überzahlungen an die Kinder zurück. Wie das gehen soll, wenn die Kinder gar keine Regelleistung bekamen, weil sie mit ihrem Einkommen durch Kindergeld und Unterhalt 274 bzw. 242 € über dem Regelsatz liegen, das versteh ich nicht.
Was verstehst Du daran denn nicht - Du selbst schreibst doch
ZitatIn den ersten 6 Monaten muss die tatsächliche Miete vom Amt übernommen werden. So auch geschehen.
Das würde dann bedeuten, daß Di zuviel Miete gezahlt wurde, welche nun das Amt zurück haben will.
ZitatMein gesunder Menschenverstand sagt, dass das nicht möglich ist, da meine minderjährigen Kinder auch nicht die Mietschuldner sind sondern ich.
Das ganze hat nichts mit "Mietschuldner" zu tun.
ZitatWenn ja, dann hätte das Amt ja auch gleich bemerken müssen, dass die Kinder keinen Anspruch haben.
Äh - Du hättest die Überbezahlung aber auch bemerken müssen...
Gruß!
Hallo,
bezieht Dein Bruder ALG II?
Gruß!
Hallo,
hat denn die Mitbewohnerin noch anderes Einkommen als die 400 €? Wie alt ist sie?
Gruß!
Hallo,
das den eigenen Lebensunterhalt übersteigende Einkommen wird bei Dir angerechnet.
Gruß!
Hallo,
ZitatKann mir das jemand ein wenig aufschlüsseln?Kann mir das jemand ein wenig aufschlüsseln?
Was denn? :confused:
Gruß!
Hallo,
ZitatDie Frage bezog sich wohl mehr darauf ob jeder Person in der Bedarfsgemeinschaft der Freibetrag zusteht
Prinzipiell ja.
Gruß!
Hallo,
warum solltet Ihr denn keinen Minijob ausüben können?
Gruß!
Hallo,
Zitatder TE sprach aber von einer Kindergeldpauschale
Zitatalso kriege ich noch Kindergeld- keine Rede von Versicherungen
und nochmal: es ist eigenes einkommen vorhanden, hier nämlich Kindergeld und das Taschengeld vom Bfd. Hat ein (erwerbsfähiger) ALG-II-Bezieher ein eigenes Einkommen, werden 30 € Versicherungspauschale gewährt. Dies geschieht jedoch nicht je Einkommensart, sondern nur einmal für das Gesamteinkommen.
Eine "Kindergeldpauschale" gibt es nicht.
Gruß!
Hallo,
ZitatWas für einen Antrag muss ich stellen?
Äh - einen Antrag auf Übernahme der Maklerkosten?
ZitatGibt es Urteile da drüber, wo das Jobcenter die Maklergebüren über nehmen musste?
Einen Rechtsanspruch gibt es nicht.
ZitatWie sieht die Übername aus? Werden die übernommen oder lediglich als zinsloses Darlehn gewährt
Da die Situation selbst verschuldet ist, wahrscheinlich als Darlehen. Wird aber im Einzelfall entschieden.
ZitatWenn ich keine Wohnung bis zu 31.08.2013 finde, muss ich dann in einer Obdachlosen Unterkunft, oder muss das Sozialamt mir übergangsweise eine Pension Finanzieren bis ich eine Wohnung gefunden habe?
Pension ist gut... Es läuft auf eine Obdachlosenunterkunft hinaus.
ZitatWas ist mit meinen Ganzen Möbeln/ Alten PC etc. wird das zwischen gelagert? Wer kommt dafür auf.
Darum wirst Du Dich wohl selbst kümmern müssen. Auch die Kosten wirst Du tragen müssen, eventuell als Darlehen.
Gruß!
Hallo,
die Versicherungspauschale wird bei dem Gesamteinkommmen angerechnet und nicht bei jedem Einkommen extra.
Gruß!