Beiträge von Hoppel

    Hallo,

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    So sehr ich Deine Meinung größtenteils aktzeptiere (wenn man sich an Deine "sachliche Art" gewöhnt hat gehts)

    Grins. Ich brauchte auch lange, mich daran zu gewöhnen... ;)

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    kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen das man bei schon 850€ Minus noch 150€ Minus oben drauf packen,
    oder eben den Dispo ausschöpfen muss.

    Sorry, aber darum geht es hier doch gar nicht. Ich habe das so gelesen, daß der Kontoauszug 150 € Guthaben aufweist - und dann geht ein Vorschuß eben nicht.

    Gruß!

    Hallo,

    Rückzahlungen aus Betriebskosten mindern die Höhe der laufenden Mietzahlung durch das Jobcenter. Deswegen also der von Dir genannte Umstand, daß Du plötzlich weniger Leistung erhälst.

    Die Praxis, daß das gesamte Guthaben angerechnet, auch wenn nur teilweise Miete durch das Jobcenter gezahlt wird, ist an sich nicht unstrittig. Es gibt also durchaus Einzelfallurteile, die dagegen sprechen und nur eine anteilige Verrrechnung festlegen. Allerdings sind das Gerichte auf der untersten Stufe, also zumeist Sozialgerichte. Diese Urteile sind - sofern man nicht im entsprechenden Amtsbezirk des Gerichtes wohnt - nicht bindend. Insofern bringt auch das angebliche Urteil von "hoho" recht wenig.

    Insgesamt kann eine echte Einschätzung Deines Falles nur vorgenommen werden, wenn alle Details bekannt sind, was in einem Forum schlecht möglich ist.

    Es gibt hier aber sehr aufschlußreiche Internetseite, die Du mal durcharbeiten solltest (auch wenn ich nicht in allen Punkten mit den dortigen Aussagen einverstanden bin).

    Gruß!

    Ach Gottchen.

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    Das der Eigenanteil nichts ändert, ist Schwachsinn. So die Auskunft der Richterin in meinem Fall.

    Mal abgesehen, daß Du behauptest, daß irgendeine Richterin in deinem Fall anderer Meinung ist, äußerst Du Dich weder zum Az Deines (angeblichen) Urteils noch zum konkreten Fall, sondern stellst erst einmal eine konträre Meinung als "Schwachsinn" dar.

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    Aber mit der Nachhaltigkeit hat es das JC nicht so ... Es lohnt in so einem Fall zu klagen. Geht auch ohne Anwalt. Besser ist mit. Kosten entstehen nicht. Auch wenn der Fall negativ beschieden wird. Man zieht dann einfach im Termin nach Feststellung des Urteils die Klage zurück.

    Guter Ratschlag. Bloß nicht allzu produktiv. Im Thema sind keinerlei konkrete Angaben zur Situation des TE zu finden. Dein "Rat" bedeutet nichts weiter, als Gerichte um etwas zu bemühen, was weder Du noch ich beurteilen können - nämlich, ob eine solche Klage überhaupt Sinn macht.

    Würdest Du wirklich einen (guten) Rat geben wollen, würde der darauf hinauslaufen, einen Fachanwalt für Sozialrecht mittels eines Beratungsscheines mit der Prüfung der Angelegenheit zu beauftragen.

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    Darauf bestehen, dass der Regelsatz unantastbar zu bleiben hat und der Grundsicherung dient.

    Au Mann.

    Du weißt schon, daß der Regelsatz nichts mit den angemessenen Kosten der Unterkunft zu tun hat?

    Warum nur melden sich hier bloß immer wieder Leute, die kaum Ahnung von dem haben, über das sie schreiben...

    Gruß!

    Hallo,

    mal abgesehen davon, daß ich weder aus einem Jobcenter schreibe und dennoch auf Beiträge antworte, ist Deine Unterstellung, nun ja, ziemlich langweilig.

    Gähn.

    Bevor Du also solch ermüdenden Behauptungen losläßt, solltest Du Dir die konkrete Diskussion ansehen. Zu keinem Zeitpunkt ging es hier um Schonvermögen, sondern ausschließlich um die Chancen auf einen Bargeldvorschuß bei einem gleichzeitigen Kontostand von 150 €.

    Fazit also: Du unterstellst mir ohne äußeren Anlaß irgendwas, um mit irgendwelchen ebenfalls sinnlosen Infos loszulegen, die nichts mit dem konkreten Fall zu tun haben.

    Doppel-Gähn.

    Hallo,

    eine solche Versicherung ist kein geschütztes Vermögen, ist als Teil des normalen Vermögens. Solange Du mit der Versicherung unterhalb der Freigrenzen liegst, sollte die Versicherung kein Problem darstellen.

    Gruß!

    Hallo,

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    Dann wohl doch erst am 01.08.13.

    Warum vertraust Du auf irgendwelche veraltete Behauptungen?

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 06.10.2011 Az. B 14 AS 94/10 R klargestellt, dass das Überbrückungsgeld, welches einem Strafgefangenen bei Haftentlassung gezahlt wird, nicht automatisch einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II im ersten Monat nach Haftentlassung ausschließt.

    Das BSG hat in gegenständlicher Entscheidung auf das Zuflussprinzip abgestellt und in diesem Zusammenhang betont, dass für die Frage, ob ein Betrag Einkommen oder Vermögen darstellt, auf den Tag der Antragstellung und auf die Frage, ob das Geld vor dem Tag der Antragstellung oder danach zugeflossen ist, abzustellen ist.

    Stellt man auf diese Betrachtung ab, ist das unstreitig vor der Antragstellung zugeflossene Überbrückungsgeld bezogen auf den Tag der Antragstellung als Vermögen und nicht als Einkommen anzusehen.

    Dieser Unterschied ist vor dem Hintergrund bedeutsam, dass jede hilfsbedürftige Person einen Vermögensfreibetrag hat, der im vorliegenden Fall größer war als das Überbrückungsgeld, weswegen dieses nicht zu berücksichtigen war.

    Allerdings weiß ich, daß dieses Urteil nicht allen Jobcentern bekannt ist. Um Streß aus dem Weg zu gehen, solltest Du also vielleicht wirklich bis zum 1. August warten, zumal es wahrscheinlich auf die 10 Tage nicht mehr ankommt. Ist Dein Jobcenter nämlich so eines, was das Urteil nicht kennt, müßtest Du erst Widersoruch einlegen, was dann länger dauern wird als die 10 Tage...

    Gruß1

    Hallo,

    1. keine. Aber das solltest Du direkt mit dem Jobcenter klären - aus der Ferne ohne Kenntnis der konkreten Unterlagen ist eine reele Einschätzung kaum möglich.

    2. nein.

    Gruß!

    Hallo,

    1. seltsame Auskunft, die kaum zutreffend ist. Stelle bei der Versicherung einen schriftlichen Antrag.

    2. theoretisch ja, angesichts Deines Alters praktisch jedoch kaum.

    Gruß!

    Hallo,

    viel Ahnung hinsichtlich der Rente hat die Versicherung nicht. Das Renteneintrittsalter liegt bei 67 Jahren, was aber uninteressant ist. Sozialrechtlich ist in diesem Punkt das 60. Lebensjahr von Interesse.

    Die Änderung der LV ist eine reine Angelegenheit der Versicherung, es gibt m.W. keine gesetzlichen Vorgaben, die eine Änderung unmöglich machen.

    Gruß!

    Hallo,

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    Wenn ich das richtig verstanden habe, berücksichtigt das JOBCENTER das Überbrückungsgeld als Einkommen

    Du hast es nicht richtig verstanden. Das Geld wird nicht angerechnet.

    Zitat

    Würde ich jetzt aber den Antrag auf Erstausstattung am 01.08.2013 stellen, würde das Überbrückungsgeld als Schonvermögen angesehen.

    Warum bis August warten?

    Gruß!

    Hallo,

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    Ist der Sachverhalt bis hier richtig?

    Nein. Der Freibetrag derzeit liegt bei Dir bei 6300 €.

    Zitat

    Kann ich nach Ablauf der Lebensversicherung über das Geld verfügen oder muss ich auf das offizielle Renteneintrittsalter warten?

    Mit Aufnahme der Klausel kann auf die LV erst mit Eintritt ins Rentenalter zurück gegriffen werden.

    Zitat

    Bin ich überhaupt ALG II-berechtigt?

    Mit Klasue ja, ohne Klausel nein.

    Gruß!

    Hallo,

    wende Dich an das örtliche Amtsgericht. Dort befinden sich die entsprechenden Unterlagen für die Zwangsversteigerung bzw. -verwaltung. Stelle gleichzeitig auch den Antrag auf ALG II, damit der Anspruch gewahrt wird. Gib beim Jobcenter Deine Problematik an und erkläre, daß Du die entsprechenden Unterlagen vom AG nachreichst.

    Gruß!

    Hallo,

    ein solcher Test ist bei Jobwechsel oder Umschulgungen durchaus Routine und unterstellt Dir keine Lernschwäche oder dergleichen. Der Test hat einfach den Sinn, heraus zu bekommen, ob Du für die gewünschte Umschulung überhaupt geeignet bist.

    Verweigerst Du den Test, kann es zu Sanktionen kommen.

    Gruß!

    Hallo,

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    Nun muss sie gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen, um doch noch Leistungen zu bekommen.

    Warum "muß" Sie einen Widerspruch einlegen? Und vor allem: warum??? Die Entscheidung scheint mir richtig zu sein. Du selbst schreibst ja

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    meine Bekannte (EU-Ausländerin - BeNeLux) ist nach Deutschland gekommen, weil sie hier einen Job annehmen möchte.

    Damit besteht prinzipiell erst nach frühestens 3 Monate ein ALG-II-Anspruch zu. Bis dahin kommt allenfalls Sozialhilfe in Frage, was aber offensichtlich nicht beantragt wurde.

    Insofern macht ein Widerspruch keinerlei Sinn.l

    Gruß!

    Hallo,

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    und ohne dass dies im Gespräch mit der Sachbearbeiterin jemals ein Thema war ein Möbelhaus und kündigt die Anlieferung bestellter Möbel einschließlich Küche an

    Hier wäre zu überprüfen, ob das Möbelhaus tatsächlich einen entsprechenden Aufrag vom Amt erhalten hat.

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    Dabei kann die SB ja überhaupt nicht wissen, welche Maße die Wohnung hat und ob z.B. Küchenmöbel passen oder nicht.

    Äh - das Amt kennt den Vermieter, den Mietsvertrag und kann durchaus somit auch entsprechende Maße und Angaben haben.

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    Die Familie hat sich nach der Zusage für die Kostenübernahme für eine Erstausstattung mittlerweile selbst nach Möbeln in einem angemessenen (bescheidenen) Kostenrahmen umgesehen und wird nun von der plötzlichen Ankündigung der Anlieferung 'irgendwelcher' Möbel völlig überrascht...

    In vielen Kommunen werden spezielle Lieferanten (wie z.B. Sozialkaufhäuser) mit der Erstaustattung beauftragt. Soll heißen, man kann in diesen Kommunen nicht einfach in ein Möbelhaus gehen und neue Möbel kaufen, sondern nur in den entsprechend autorisierten Quellen. Es könnte durchaus sein, daß dies hier auch der Fall ist.

    Zitat

    Ist ein solches Verfahren tatsächlich zulässig, ggfs. welche Möglichkeiten haben die Leistungsempfänger überhaupt, sich gegen solch eine eigenmächtige Entscheidung bzw. solch ein 'überfallartiges' Vorgehen zu wehren?

    Ohne konkrete Kenntnis des entsprechenden Bescheides kann Dir wohl niemand im Internet diese Frage beantworten.

    Gruß!

    Hallo,

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    Kann man mich zwingen die Ehe in Deutschland anzuerkennen ?

    Nein.

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    Muss mein Mann bzw. Lebenspartner auch einen Arbeitsblatt ausfuellen obwohl er hier gar nicht wohnt ?

    Natürlich.

    Gruß!