Hallo,
dann wird es auf das ALG II abzüglich einer Versicherungspauschale von 30 € angerechnet.
Gruß!
Hallo,
dann wird es auf das ALG II abzüglich einer Versicherungspauschale von 30 € angerechnet.
Gruß!
Hallo,
Zitatleider habe ich in der vergangenheit anschaffungen getätigt die ich monatlich bezahle und habe zusätzlich noch einen kredit bei der bank am laufen.
meine monatlichen fixkosten belaufen sich daraus auf knapp 500 € meine frage hier ist ob ich diese kosten mit algII auffangen kann
Nein, da Deine privaten Schulden zu recht keinen interessieren.
Zitatzudem würde ich gerne wissen ob mir eine 2 zimmerwohnung zusteht
Solange die Größe und die Miete angemessen sind, ist auch eine 2-Zimmer-Wohnung kein Problem.
Gruß!
Hallo,
Zitatlässt sich die Zwangsvollstreckung der gesamten Forderung nicht vermeiden...
Das bedeutet Gerichtsvollzieher vom Hauptzollamt, Kontopfändung u.ä.
ZitatKönnen die das ablehnen und auf die gesamte Summe auf einen Schlag bestehen?
Im Normalfall wird es nicht abgelehnt. Allerdings ist auch nicht unbedingt das Jobcenter für die Einziehung der Summe zuständig, sondern oftmals eine andere Stelle. Insofern kann es sein, daß dein Ratenvorschlag an der vollkommen falschen Behörde gelandet ist. Du solltest noch mal den Rückforderungsbescheid dahingehend untersuchen, welches Amt vor Ort für die Rückforderung zuständig ist.
ZitatSoll ich Widerspruch einlegen?
Äh - wogegen? Nach Deinen Angaben bekommst Du weniger Mietbeihilfe, weil das BaföG erhöht worden ist. Dagegen wirst Du kaum erfolgreich Widerspruch einlegen können.
Gruß!
Hallo,
wie hoch ist das Elterngeld?
Gruß!
Hallo,
rechtlich hast Du kaum Möglichkeiten, da das Jobcenter grundsätzlich 6 Monate Zeit für einen Bescheid hat. Es würde also nur helfen, sich vor Ort zu erkundigen, woran es liegt.
Gruß!
Hallo,
nein.
Gruß!
Hallo,
alles klar.
Ich mache Dir einen Widerspruch fertig, komme aber erst Montag dazu.
Gruß!
Hallo,
mit welcher Begründung hinsichtlich der Einlagen?
Gruß!
Hallo,
ZitatNun hat der Vermieter aber den Passus nicht im Mietvertrag stehen sondern es wurde regulär als Mietkauftionskonto hinterlegt.
Nun ja - normalerweise wird im Mietvertrag durchaus die Kaution behandelt, vor allem hinsichtlich etwaiger Verrechnungen bei einem Auszug o.ä.
Stellt sich also die Frage, warum der Vermieter einerseits das ganze nicht im Mietvertrag verankert hat, aber gleichzeitig die Kaution fordert.
Gruß!
Hallo,
ZitatIch möchte nun mit 32 Jahren eine Erwerbsminderungsrente beantragen, da ich bei drei Kindern spätestens wenn der jüngste drei Jahre ist und in den Kindergarten gehen soll - dann einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nach gehen müsste.
Das ist absolut kein Grund für eine EM-Rente (ich verzichte jetzt lieber auf einen Kommentar zu deiner Begründung), ein entsprechender Antrag mit dieser Begründung ist vollkommen sinnlos. Daher gehe ich auf die Widersprüche in deiner Anfrage auch nicht weiter ein.
Gruß!
Hallo,
ZitatJetz habe ich in einem Alg2 Ratgeber gelesen das die Arge die Kosten übernimmt.
Das ist richtig. Stelle also einen entsprechenden Antrag.
ZitatUnd würde die Arge auch Kosten für eine Brille für mich und meinen Sohn übernehmen?
Eher nicht.
Gruß!
Hallo,
jede Menge Pseudowissen und seltsame "Rat"schläge hier.
Zitatich habe 300 euro von meinen eltern überwiesen bekommen
ZitatHast Du einen entsprechenden Darlehensvertrag vorlegen können?
Zitatja das sagte ich ihr
Sprich: Du konntest ein Darlehen und auch keine zweckgebundene Einnahme nicht nachweisen. Dementsprechend werden die 300 € tatsächlich als Unterhalt und somit als Einkommen angerechnet.
Zitatja die klauen mir 300 euro
Du klaust mir als Steuerzahler 300 €.
ZitatLaß Dir das doch einfach in 2 Sätzen formlos von den Eltern bestätigen,
das es ein Darlehn ist das in .... -Raten abgezahlt wird und Dein Geld bekommste wieder.
Abgesehen davon, daß ein nachträglicher Darlehensvertrag ein Betrugsversuch wäre, hilft dieser auch nicht unbedingt weiter.
ZitatDer ist (wie jeder Vertrag) keine Pflicht, sondern ein Abkommen zwischen zwei Parteien.
Nur, wenn Du unterschrieben hast kann man Dir mit Vertragsbruch drohen bei der kleinsten Gelegenheit.
Die Antwort ist nicht richtig. Wird die EV nicht unterschrieben, erfolgt ein Verwaltungsakt mit den Forderungen, die in der EV vereinbart werden sollten. Das hat aber dann den entscheidenden Nachteil, daß man seine eigenen Vorstellungen nicht einbringen kann, was bei einer EV durchaus der Fall ist. Ich stehe den EV durchaus kritisch gegenüber - sehe sie jedoch auch als Chance, um im Rahmen eines normalen Vertrages auch meine Vorstellungen gegenüber dem JC durchzusetzen. Insofern ist die Verteufelung der EV eher falsch am Platz - es kommt vielmehr darauf an, das beste daraus zu machen.
ZitatUnd ich würde auch Systematisch was zurückzahlen, zumindest Symbolisch.
Aja. Von der Systematik eines "echten" und eines "unechten" Darlehens hast Du scheinbar nie etwas gehört. Sonst würdest Du auch nicht so einen "Rat" geben.
Zitatich fühle mich wie ein steuerflüchtling oder von der stasi verfolgt
Naja. Du erwartest Leistungen für Deinen Lebensunterhalt, reagiert aber allergisch, wenn Du gleichzeitig zu diesen Leistungen Einnahmen hast, die Du scheinbar nicht plausibel begründen kannst. Insofern hat das verdammt wenig mit "steuerflüchtling" oder "Stasi" zu tun.
Ich fasse mal kurz zusammen: Du hast eine Zahlung Deiner Eltern erhalten, die nicht als Darlehen in der Überweisung deklariert wurde und für die auch keinen Vertrag nachweisen kannst. Du erwartest (auch nach den "Rat"schlägen hier), daß dieses Darlehen (welches Du bei ALG-II-Bezug kaum in angemessener Zeit zurückzahlen kannst) gefälligst nicht als Einkommen bei dem ALG II gewertet wird. Das "Darlehen" stand Dir offen und frei zur Verfügung, Du hättest also mit der "Darlehens-"Summe jederzeit etwas einkaufen können, da es nicht zum Beispiel für irgendwelche Rechnungen zweckgebunden war. Gleichzeitig beklagst Du, daß Dir dieses "Darlehen" "geklaut" wurde, also der Staat (ergo der Steuerzahler) Dir trotz dieser 300 € gefälligst Dein ALG II in voller Höhe zu zahlen hat.
Alles klar.
Seufz.
Gruß!
Hallo,
Zitatdie JC wohnen bei den Regelsätzen wie auch bei den Nebenkosten ein Bischen hinter dem Mond
Du weißt aber schon, daß der Regelsatz von der Bundespolitik und die Mietkosten von der Lokalpolitik festgelegt werden und die Jobcenter darauf keinerlei Einfluß haben?
Aber erst mal meckern...
Gruß!
Hallo,
Zitat(evtl. zurück datieren auch die Mietzahlungen - ich weiss: nicht legal, aber ...)
Nicht "aber", sondern ein Betrugsversuch.
Gruß!
Hallo,
da Dein Vater offensichtlich nicht versucht hatte, die Mietschulden bei Dir einzutreiben, ist tatsächlich von einem Erlaß der Schulden bzw. Mietfreiheit auszugehen, weswegen die Entscheidung des Amtes durchaus richtig ist.
Die vermutete Mietfreiheit setzt sich für das Amt auch für die Zukunft fort, weswegen es durchaus dazu kommt, daß die Kosten der Unterkunft weiterhin nicht gezahlt werden. Auch der Umstand, daß Du keine Betriebskosten ablesen kannst, weist nicht auf ein normales Mietsverhältnis hin.
Ansonsten kann aus der Ferne kaum beurteilt werden, was hier gemacht werden kann. Du solltest Dir bei dem örtlichen Amtsgericht einen Beratungsschein (10 €) holen und damit einen Fachanwalt für Sozial´recht aufsuchen, damit dieser anhand der konkreten Unterlagen einschätzen kann, ob eine Klage Sinn macht oder nicht.
Gruß!
Hallo,
Name, Adresse, BG-Nummer, Nennung des Bescheides, gegen den widersprochen wird, Begründung.
Gruß!
Hallo,
ZitatDa die Frau viele Schulden abbezahlt, schafft sie es leider nicht, monatlich Geld anzusparen.
Das ist sozialrechtlich kein Argument.
ZitatHat jemand Erfahrungen, ob sich ein Widerspruch lohnt?
Läßt sich aus der Ferne schwer beurteilen. Wende Dich an https://www.buergergeld.org/www.sozial-hotline.de, die dortigen Experten können nach entsprechenden konkreten Rückfragen die Lage richtig beurteilen.
Gruß!
Hallo,
Zitatobwohl ich der dame sagte das es ein darlehen war
Hast Du einen entsprechenden Darlehensvertrag vorlegen können? Was stand im Verwendungszweck der Überweisung?
Gruß!
Hallo,
Zitatalso darf ich im feb. beide summen behalten ?
Das habe ich nun mehrmals bejaht und ändert sich auch nicht durch weitere Nachfragen.
Gruß
Hallo,
stimmt (war ein klassischer Dreher), ändert aber nichts an meiner Aussage.
Gruß!
Hallo,
nach Deinen Angaben - ja.
Gruß!
Hallo,
ALG I wird im Voraus, ALG II rückwirkend gezahlt. Insofern wird Dir für Februar nichts abgezogen und Du kannst mit dem Geld aus ALG I und II leben.
Gruß!
Hallo,
ZitatIch habe es auch noch nicht verstanden, wie kommt das Amt auf 308,-€, gibt es einen Satz
Die angemessenen Kosten der Unterkunft wurden nicht durch das Amt festgelegt, sondern durch die Stadt bzw. den Landkreis. Es gibt hier keine bundesweiten Vorgaben.
ZitatBegründe ich, die Warmmiete hat sich als höher heraus gestellt als angenommen?
Die kalkulierten Nebenkosten sind höher als vom Vermieter vorgegeben?
Es gibt eine Grundmiete, die hier keine Rolle spielt. Auf die Grundmiete werden die Betriebskosten angerechnet (die sog. "Warmbruttomiete"), die verbrauchsabhängig sind. Für diese Betriebskosten zahlst Du zusätzlich zur Grundmiete eine Vorauszahlung. In deinem Fall war diese Vorauszahlung offensichtlich nicht ausreichend, weswegen es zu einer Nachforderung kam. Somit ist Deine Warmbruttomiete höher als ursprünglich veranschlagt.
Noch einmal: der von Dir offensichtliche gewählte Weg des Widerspruches bedeutet, daß das Amt die Nachforderung übernehmen muß. Allerdings ist das nicht unbedingt auch der sinnvollste Weg. Du hast offensichtlich eine bisherige Warmmiete von 300 €, liegst also gerade mal 8 € unter der Obergrenze. Betriebskosten haben jedoch die Eigenschaft, jedes Jahr automatisch zu steigen - mit einem Widerspruch gibst Du bei einer recht moderaten Nachforderung (bei der Du "nur" 72 € selbst tragen mußt) sämtliches Pulver aus der Hand. Gerade angesichts der ständig steigenden Preisen bei allen Betriebskosten und der knappen Differenz zwischen tatsächlicher und angemessener Miete bleibt die Frage, ob Du dieses Pulver nicht lieber aufheben solltest, um es z.B. nächstes Jahr einzusetzen, wenn die BK noch weiter gestiegen sind.
Wenn Du Dir also sicher bist, daß die BK ein Ausrutscher waren, den Du durch Einsparungen wieder wettmachen kannst, lege den Widerspruch ein. Wenn das aber nicht so ist, überlege Dir sehr gut, ob ein Widerspruch zu jetzigen Zeitpunkt wirklich angebracht ist.
ZitatHeute, 11:31 , die Uhr geht nach , es ist 13.33 Uhr , nur als Hinweis...
Die Uhr des Forums geht nicht nach. Du solltest eher mal Deinen PC checken...
Gruß!
Hallo,
alles klar.
ZitatHatte gelesen die Nebenkosten müssen voll übernommen werden ? (angemessen)?
Richtig - im Rahmen der angemessen Kosten der Unterkunft. Bei Dir belaufen sich diese angemessenen Kosten offensichtlich auf 308 € warm. Das ist also die Obergrenze. Bei Berücksichtigung der Nachzahlung ergibt sich aber eine monatliche Miete von 316,97 €. Nun sagt das Jobcenter, daß sie also nur bis 308 € gehen und Du den Rest selbst tragen mußt, da dieser über die Angemessenheitsregeln hinausgeht.
Soweit zur Verfahrensweise des Amtes.
Du hast nun zwei Möglichkeiten:
1. sofern bei Dir bislang kein Kostensenkungsverfahren ("Aufforderung zur Senkung der Kosten der Unterkunft") eingeleitet wurde, könntest Du gegen den Bescheid durchaus Widerspruch einlegen. Mit der Nachzahlung erhöht sich ja (nachträglich) Deine Warmmiete über die Angemessenheitsgrenze hinaus und das entsprechende Verfahren ist entsprechend einzuleiten. Zur Kostensenkung hast Du dann 6 Monate Zeit und das JC muß die Nachzahlung in voller Höhe übernehmen. Allerdings gilt das nur, wenn vorher kein solches Verfahren eingeleitet wurde und ist in Zukunft nicht wiederholbar, sprich, Du kannst mit diesem Argument nur ein einziges Mal kommen. Bei einer eventuellen neuen Nachzahlung im nächsten Jahr hast Du dann Pech gehabt.
2. Alternativ kannst du auch den Bescheid akzeptieren und die darlehensweise Übernahme Deines Anteiles beantragen.
Gruß
Hallo,
wenn ich das alles richtig verstehe, entsprechen Deine tatsächlichen Mietkosten nicht den angemessenen Kosten der Unterkunft.
Deine Miete wird also durch das Jobcenter nicht voll übernommen?
Gruß!
Hallo,
ZitatDas stimmt so nicht ganz, denn dort steht grundsätzlich... und das es Ausnahmen gibt.
Ich weiß nicht, worauf Du Dich mit dieser Aussage beziehst, kann also auch nicht darauf antworten. Was ich aber bereits jetzt sagen kann, ist, daß irgendwelche Ausnahmen im konkreten Fall nicht zutreffen.
ZitatMal ganz davon abgesehen, dass eine Aufstockung von der wir hier sprechen jedem Erwerbstätigen zusteht
Nein, das ist absolut nicht richtig.
Zitatund als Auszubildende bin ich auch weiterhin eine Erwerbstätige
Was Du meinst, ist nicht "erwerbstätig", sondern "erwerbsfähig". Zwar bist Du durchaus erwerbsfähig, aber durch Deine Zweitausbildung nicht vermittlungsfähig, womit kein Anspruch vorhanden ist.
ZitatDes Weiteren gibt es eine Neuerung, der zu Folge durchaus auch Auszubildende Hartz 4 beziehen können, leider konnte ich den entsprechenden Text bisher noch nicht finden.
Gibt es nicht.
ZitatFAZIT:
Ich darf Hartz IV beziehen, da ich als Auszubildende keine anderen Leistungen mehr beziehen kann, die ausreichend die Bedürfnisse meiner Bedarfsgemeinschaft abdecken würden.
Dein Fazit ist falsch. Eine Zweitausbildung (und um nichts anderes handelt es sich hier) wird nicht durch ALG II abgedeckt.
ZitatAch und bevor ich es vergesse BaFöG steht mir nicht mehr zu, da ich bereits eine 1. abgeschlossene Ausbildung habe, BAB steht mir nicht mehr zu, da ich zu alt und aus dem vorhergenannten Grund. Meister-BaFöG kommt für diese Art der Ausbildung auch nicht mehr in Frage.
Das ist mir schon klar, ändert aber nichts an der Einschätzung, daß kein Anspruch auf ALG II besteht.
Gruß!