Hallo,
Die Beleihung sollte eine sog. Vermögensumwandlung darstellen, die nicht angerechnet wird.
Allerdings rate ich DRINGENDST, vor Belehung beim Jobcenter vor Ort nachzufragen und eine Zustimmung schriftlich ausfertigen zu lassen.
Gruß!
Hallo,
Die Beleihung sollte eine sog. Vermögensumwandlung darstellen, die nicht angerechnet wird.
Allerdings rate ich DRINGENDST, vor Belehung beim Jobcenter vor Ort nachzufragen und eine Zustimmung schriftlich ausfertigen zu lassen.
Gruß!
Hallo,
Zitatund ja ich hab sie beim jobcenter angegeben
OK. Ist das eine geschützte LV, die Du also erst mit Rentenbezug in Anspruch nehmen kannst?
Gruß!
Hallo,
warum bekommst Du kein BAB?
Gruß!
Hallo,
wie alt bist Du und welchen Wert hat die LV insgesamt? Hast Du sie bei dem Jobcenter angegeben?
Gruß!
Hallo,
ZitatAber es gibt wohl mindestens 2 Sozialgesetzesbücher ( SGBI und SGBII ) und damit unterschiedliche Gesetzesgrundlagen für ALGI und ALGII.
Es gibt 12 Sozialgesetzbücher, von denen das SGB II für ALG 2 und das SGB III für ALG zuständig ist.
Zitatvon meiner Sachbearbeiterin direkt gesagt , ich könne mich auch für unbezahlte Praktika bewerben und würde weiterhin ALGII erhalten. Das wäre überhaupt gar kein Problem.
Laß dir das vor Beginn des Praktikums schriftlich geben, denn im Normalfall werden Praktika seitens des Jobcenters nicht finanziert.
Gruß!
Hallo,
ZitatOb es als HartzIV-Empfänger möglich ist an 0%-Prozent-Finanzierungs-Aktionen von diversen Elektromarktriesen teilzuhaben ? ?
Wer sollte denn einem ALG-II-Empfänger einen Kredit geben? Zumal dann, wenn das ALG II schon durch Schulden um 40 € geringer ausfällt? Sie soll bloß die Finger davon lassen....
Gruß!
Hallo,
ZitatIst das Mehrbedarf oder Sonderbedarf ?
Keins von beiden. Im Regelsatz sind Kosten für die Reparatur von Haushaltsmaschinen enthalten.
Sie kann einen Antrag auf ein Darlehen für die Reparatur oder einem Neukauf stellen.
Gruß!
Hallo,
ZitatJedoch frage ich mich, ob es nicht einen Unterschied macht, wenn ich am Tag des Zuflusses gar nicht mehr im Leistungsbezug stehe.
Macht keinen Unterschied, was ja eigentlich auch nachvollziehbar ist.
ZitatMit welcher rechtlichen Grundlage (oder Anweisungsverordnung) kann auf Zufluss zugegriffen werden, das außerhalb des Leistungsanspruches liegt?
§ 11 Abs. 2 SGB II.
Gruß!
Hallo,
ZitatDas ist für mich unlogisch, da uns das Einkommen im Bewilligungszeitraum NICHT zur Verfügung stand. Wenn dem so wäre,
Das Gehalt wird i.d.R. im Nachhinein gezahlt, also für den laufenden Monat am Ende des Monats. Insofern ist das nicht ganz so unlogisch.
Gruß!
Hallo,
ZitatNun wurde mir doch eiskalt gesagt das dies Geld voll angerechnet wird.
ZitatIch kann doch nichts dafür das die Firma mir etwas Geld zur Hochzeit spendiert.
ZitatEs reicht doch schon das Sie mir mein Urlaubs und Weihnachtsgeld mit ca.80-90% anrechnen.
Nun ja. Irgendwie habe ich das Gefühl, daß Du den Sinn einer Sozialleistung nicht so richtig verstanden hast. Solche Leistungen werden dann vom Steuerzahler (also auch von mir) gezahlt, wenn du deinen Lebensunterhalt nicht selbst decken kannst.
Bei der Berechnung, ob Du Anspruch auf eine Sozialleistung hast, wird auch Dein Einkommen berücksichtigt. Dabei sind auch Beihilfen genauso wie Weihnachts- und Urlaubsgeld zu berücksichtigen. Alles andere hätte auch kaum Sinn: warum sollte Dir der Steuerzahler (also ich) die freie Verwendung von meinetwegen Urlaubsgeld ohne Anrechnung auf das ALG II erlauben? Anders gesagt: warum solltest Du das Recht auf Urlaubsgeld und gleichzeitig auf Sozialleistungen haben?
ZitatNun wurde mir doch eiskalt gesagt das dies Geld voll angerechnet wird.
Das ist rechtens und nicht "eiskalt" (siehe oben).
ZitatIch kann doch nichts dafür das die Firma mir etwas Geld zur Hochzeit spendiert.
Dann verzichte darauf.
ZitatEs reicht doch schon das Sie mir mein Urlaubs und Weihnachtsgeld mit ca.80-90% anrechnen.
Mal abgesehen davon, daß diese Gelder nicht "mit ca.80-90%" angerechnet werden, gehört das Urlaubs- und Weihnachtsgeld nun mal zu Deinem Einkommen. Oder erwartest Du ernsthaft, daß diese Zuschüsse nicht berücksichtigt werden?
Gruß!
Hallo,
Zitataber irgendwie habe ich da wohl einen wunden Punkt getroffen, anders kann ich mir die leicht harsche Reaktion ("Blödsinn" etc.) nicht erklären.
Sorry - aber noch mal muß ich "Blödsinn" schreiben. Du hast keinen wunden Punkt getroffen. Die von Dir als "harsche" (selten verwendeter Begriff heutzutage...) genannte Antwort resultiert einfach daraus, daß manche (womit ich Dich jetzt nicht meine) Leute mit einem Anspruchsdenken daher kommen, welches durch nichts begründet ist. Im übrigen - mir persönlich ist eine harsche, aber dafür ehrliche Meinung wesentlich lieber als eine nette, aber dafür nichtssagende...
Wie auch immer - in Antwort #6 hatte ich im letzten Satz bereits geschrieben, daß all das hier nur reine Theorie ist. Nur Du und Dein Jobcenter kennen Deine konkrete Situation und von daher kann auch nur Dein Jobcenter Deine Fragen beantworten. Alles andere im Internet ist reine Spekulation.
Gruß!
Hallo,
ZitatMeine Tochter und ich haben erst nach dem Bewilligungszeitraum (Ende Dezember) unser Gehalt erhalten. Demnach dürfte es m. E. auch nicht anteilig angerechnet werden.
Falsch. Da das Gehalt noch im Dezember geflossen ist, wird es auch entsprechend angerechnet. Anders wäre es, wenn es erst im Januar gezahlt wäre - erst dann würde das Zuflußprinzip greifen und eine Anrechnung wäre nicht mehr möglich.
Gruß!
Hallo,
wie bereits geschrieben, besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausstattung, es ist eine Kann-Bestimmung (wenngleich sie i.d.R, bei einer Vorliegen einer Umzugsgenehmigung in solchen Fällen wie Deiner gewährt wird). Im übrigen muß das Jobcenter die Erstaustattung auch nicht als Zuschuß gewähren, sondern kann das auch als Darlehen abziehen. Abgesehen davon besteht prinzipiell kein Anspruch auf Kauf von fabrikneuen Gegenständen, das Jobcenter^kann also durchaus auf Gebrauchtwarenlager u.ä. verweisen.
ZitatDes Weiteren steht ja nirgends das ich die Erstauststattung von der Regelleistung oder dem Vermögen bezahlen muss.
Naja, "nirgends" ist schlicht falsch. Mal abgesehen davon, daß ich nirgendwo etwas davon geschrieben habe, daß eine Erstaustattung von den Regelleistungen gedeckt werden muß, kann man - sofern man halt will - im maßgeblichen SGB folgendes lesen
ZitatKann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen.
Der Bedarf kann bei ausreichendem Vermögen durchaus gedeckt sein.
Aber scheinbar kennst du Dich ja besser aus....
Gruß!
Hallo,
ZitatEs geht mir einfach darum das es ziemlich schwer ist z.B eine Waschmachine für 200-250,-€ zu finden die auch was taugt (Stichwort Wasser- und Stromverbrauch) und nicht gebraucht ist
Blödsinn. Recherchiere nochmal - es gibt durchaus Waschmaschinen in dieser Preisklasse, die Deinen Kriterien entsprechen.
ZitatUnd wenn ich dieses Geld, welches man ja bis zu einer gewissen Grenze besitzen darf, nehme und für die Differenz ausgebe wäre es doch kein Problem oder?
Solange das plausibel und nachweisbar ist. Allerdings könnte Deine Argumentation auch gegenteilig sein. Es könnte sich nämlich die Frage stellen, warum Du die Ausstattung bezahlt haben möchtest, wenn Du über genug eigenes Vermögen verfügst, von dem Du die Ausstattung selbst kaufen kannst.
ZitatUnd mir steht ja eine Erstaustattung zu
Nein, die "steht" Dir nicht zu. Du hast keinen Rechtsanspruch darauf. Allerdings kann ich das auch nicht endgültig einschätzen, weil Du absolut nichts über die Gründe Deines Auszuges (von wo?) schreibst.
Aber wie immer bei Fragen rund um ALG II gilt auch hier: entscheiden kann und wird nur das Jobcenter vor Ort. Kein Forum der Welt kann Dir also Deine Fragen beantworten.
Gruß!
Hallo,
ZitatDarlehen ist auch mit der Genehmigung gekoppelt.
Nein, ist es nicht.
ZitatHabe mich bei der Vorlegung des Mietvertrages (nicht unterschrieben) auf den angemessenen Höchstsatz des Sozialgerichts Kiel bezogen
Ein Anspruch auf den von Dir genannten "Höchstsatz" besteht nicht automatisch, es kommt vielmehr auf den Einzelfall an.
Gruß!
Hallo,
Zitatbewilligen Sie mir dann vorgeschriebene Preise?
Es gibt keine vorgeschriebene Preise, sondern meist Pauschalen.
ZitatKann ich dann trotzdem wenn ich den Bescheid bekommen sollte, die Differenz aus eigener Tasche zahlen?
Können schon. Stellt sich nur die Frage (die sich bei der Prüfung der Rechnungen auch das Jobcenter stellen könnte) - WOVON?
Gruß!
Hallo,
Preise solltest Du generell nicht angeben, sondern nur die konkret beantragten Gegenstände. Das sollte i.d.R. ausreichen. Sollte das Jobcenter konkrete Preise haben wollen (was in der Praxis selten vorkommt), kannst Du diese immer noch nachreichen.
Zitatund bezahle die Differenz zum teureren Artikel aus eigener Tasche? Also das wäre für mich ok
Das ist nicht plausibel und sollte keinesfalls als Argument verwendet werden.
Gruß!
Hallo,
aus Deinen Antworten wird nicht so recht ersichtlich, was Du mit alleinerziehend meinst: hast Du noch ein weiteres Kind, welches bei Dir wohnt, oder bezieht sich das "alleinerziehend" auf den Internats-Sohn?
Gruß!
Hallo,
selbst bei Berücksichtigung der 305 € würdest Du nicht bedürftig sein. sofern Du allein wohnst.
ZitatKann ich die Kostenbeitragsverpflichtung von 305 EUR in den Bereich Werbungskosten einbauen?
WK sind solche (vereinfacht gesagt) Kosten, die im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit entstehen.
Gruß!
Hallo,
ich habe so gewisse Zweifel, ob es sinnvoll ist, mit den von Dir beschriebenen Umständen aus ALG II heraus eine Selbstständigkreit zu wagen, zumal abzusehen ist, daß das ALG II bei Selbstständigen eingeschränkt werden wird.
Wie auch immer: die Berechnung des Jobcenters basieren ja nicht nur auf die EKS, sondern auch auf evtl. bereits vorhandene Zeiträume, aus denen dann ein Durchschnittg gebildet wird. Auch werden nicht unbedingt alle Betriebsausgaben also solche ankerkannt, wodurch es durchaus nu einem neidrigeren ALG-II-Satz als erhofft kommen kann. In Deinem Fall z.B. würden die Ausgaben für den Steuerberater kaum übernommen werden - aber das nur nebenbei...
Letztendlich läßt sich deine konkrete Situation ohne Kenntnis all dieser und noch weitere Parameters sehr schlecht einschätzen.
Gruß!
Hallo,
prinzipiell hast Du schlechte Karten, Du kannst es höchstens auf Darlehensbasis versuchen.
Gruß!
Hallo,
ich hasse Anfragen mit dem Schema XYZ:-(
Zu Deinen Fragen:
1. es ist Aufgabe des Jobcenters, Ihr müßt gar nichts unternehmen.
2. das läßt sich mit Deinen Angaben nicht beantworten. Wenn solche Nachweise gefordert werden, weist das darauf hin, daß aus welchen Gründen auch immer Zweifel bestehen. Das ist aber nur eine Vermutung.
Wenn Du weitere Anfragen hast, dann bitte mit den konkreten Umständen und nicht dem XYZ-Schema.
Gruß!
Hallo,
was soll da ausgerechnet werden? Im Normalfall gehört die gesamte Summe dem Jobcenter.
Gruß!
Hallo,
ist die Frage noch aktuell?
Gruß!