Ja, so könnte man das kurz zusammenfassen.
Es läge zwar keine zivilrechtliche Verjährung vor. Aber die Ausschlussfrist des § 41a Abs. 5 SGB II.
Es kommt halt darauf an, wann dem Jobcenter die Tatsachen bekannt wurden, aus denen sich ergibt, dass der tatsächliche Leistungsanspruch geringer ausfällt als der vorläufig festgesetzte Anspruch.
Schau auf das Datum des Rückforderungsbescheides. Rechne ein Jahr zurück. Wenn die Tatsachen innerhalb dieses Zeitraumes bekannt geworden sind, besteht die Forderung des JC - vorausgesetzt, sie ist auch materiell (also inhaltlich) rechtmäßig - zu Recht. Wusste das Jobcenter schon vorher Bescheid, musst Du die Forderung nicht begleichen. Dann ist das Jobcenter mit seiner Forderung ausgeschlossen, oder, wie Du es formulierst, der Rückforderungsanspruch ist "verjährt".
Und so steht es im Gesetz: § 41a Abs. 5 SGB II. (Jedenfalls, wenn der Inhalt der Dokumente für das JC neu ist!)
Na ja, stimmt nicht ganz. Denn sonst hätte @Bleakeyes ja keine Probleme. Wenn die vorläufigen Leistungen höher sind als der tatsächliche Anspruch, dann hat das Jobcenter bis zu zehn Jahre Zeit ("Das gilt nicht, wenn ..."). Erst wenn innerhalb der Zehn-Jahres-Frist die besagten Tatsachen bekannt werden, beginnt die (alternative) Jahresfrist.
Übrigens: Es handelt sich bei dem Bescheid des Jobcenters (auch) um einen Rückforderungsbescheid. Da würde ich mir um die sofortige Vollziehung keine so großen Gedanken machen. Du müsstest eh abwarten, bis sich der Inkassodienst der Arbeitsagentur aus Rechlinghausen (BA-Service-Haus) bei Dir meldet.
Gruß
P.