Hallo,
es gelten die normalen Regeln und es gibt da keine Ausnahmen.
Gruß!
Hallo,
es gelten die normalen Regeln und es gibt da keine Ausnahmen.
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Hallo,
ein Einkommen von 400 € ist nicht sozialversicherungspflichtig, das wird es erst ab 401 €. Bei einem nicht sozialversicherungspflichtigen Einkommen sind aber nicht die Grundlagen für die aus beruflichen Gründen notwendige doppelte Haushaltsführung vorhanden. Somit sehe ich da kaum Möglichkeiten, etwas zu tun.
ZitatDie Dame vom Jobcenter meinte, wenn ich die Whg in Stadt A nicht untervermietet hätte, hätte ich das Geld für diese Wohnung bekommen und hätte davon die Miete in Stadt B bezahlen können.
Das beißt sich irgendwie. Auch in diesem Fall hättest Du ja zwei Mieten zahlen müssen.
Gruß!
Hallo,
Thema überlesen. Ist es noch aktuell?
Gruß
Hallo,
ZitatBekomme ich dann Mietzuschuss anteilig
Ja.
ZitatWie sieht es mit meiner Krankenversicherung aus? Die zahle ich z.Z. selbst
Wieso das? Wenn Du ALG 1 beziehst, wird die KK von der Arbeitsagentur gezahlt. Und wieso zahlst du den Studententarif?
Gruß!
Hallo,
Ihr werdet also beide veranlagt.
Beim Wohngeld sehe ich keinen Anspruch, weil mangels ausreichendem Einkommen die Voraussetzungen nicht erfüllt sein dürften.
In Sachen ALG II fällt Deine Freundin aus dem Anspruch heraus. Somit ergibt sich die Rechnung 337 € Regelsatz + 270 € anteilige Miete (die angemessen sein muß, was ich angesichts der Gesamtmiete von 540 € für 2 Personen irgendwie bezweifele) = 607 € Bedarf - 400 € ALG I + 30 € Versicherungspauschale = 237 € aufstockendes ALG II.
Diese Summe kann jedoch wesentlich niedriger ausfallen, weil nur die angemessenen Kosten der Unterkunft zählen.
Fazit: Du hast keine Wahlmöglichkeit zwischen Wohngeld oder ALG II, sondern kannst nur ALG II beantragen.
Gruß!
Hallo,
wie lange lebt Ihr zusammen?
Gruß!
Hallo,
wie alt bist Du? Wie hoch ist die Warmmiete? Wovon lebt Deine Freundin?
Gruß!
Hallo,
hast du denn eigenes Einkommen? Bekommst du für die Kinder Unterhalt oder Unterhaltsvorschuß?
Gruß!
Hallo,
mit (wahrscheinlich nicht beim Jobcenter beantragten) Auszug aus der gemeinsamen Bedarfsgemeinschaft hat Deine Ex keinen Anspruch mehr auf den Anteil der ALG-II-Zahlung, sie muß dann einen eigenen Antrag stellen. Allerdings hast Du auch keinen Anspruch auf den Anteil der Ex. Insofern ist der Hinweis des Jobcenters schon durchaus richtig - Du solltest Ihren Anteil auf dem Konto behalten, zumal du aufgefordert werden wirst, das zuviel gezahlt ALG II für Deine Ex zurück zu zahlen. Die Drohung, Dich wegen Unterschlagung anzuzeigen, ist recht sinnlos (zumal "Unterschlagung" soweiso nichts damit zu tun hat), sofern Du dem Jobcenter den Auszug mitgeteilt hast. In Sachen Anrufe und Mails - nun ja, es gibt neue Telefonnummern und Spamfilter bzw. neue Mailadressen...
Gruß!
Hallo,
ZitatDas Geld war vor Antragstellung vorhanden und ist reine Vermögensumwandlung"
Du brauchst dem Jobcenter die Auflösung der versicherung nicht mitteilen. Den Weg kannst Du dir schenken. Wenn Du zb. Dein Auto verkaufts rennst Du doch auch nicht zum JC und sagst denen ich habe meine Auto verkauft, wird das angerechnet.
Und das soll ein "erfahrener" Benutzer sein? Schon seltsam, was für Leute sich als "erfahren" oder gar Experten aufführen. Aber "Erfahren" bedutet ja auch nicht unbedingt, auch Ahnung von der Materie zu haben. Die Antwort ist jedenfalls grundfalsch. Mal abgesehen davon, daß die Aussage mit dem Auto brandgefährlich sein kann, ist die Argumentation mit der sog. Vermögensumwandlung nicht richtig. Wenn ich das richtig gelesen habe, hast Du die Versicherung bei Antragstellung nicht angegeben. Das aber ist der entscheidende Punkt: damit war vor Antrag ALG kein Vermögen da, was umgewandelt werden kann. Der Zufluß an Vermögen während des ALG-II-Bezuges ist aber schlechterdings unmöglich (wenn man mal von Erbschaften und dgl., also von außen eintretenden Situationen absieht).
Im übrigen ist jede Änderung in den wirtschaftlichen Situationen meldepflichtig. Der "Rat"schlag des "erfahrenen" Benutzers garantiert Dir somit eine Sanktion wegen fehlender Mitwirkungspflicht.
ZitatWiderrum hatte ich vor ca. 1 1/2 Jahren einen Anwalt über Beratungshilfe genommen für Sozialrecht, der behauptet hat, es würde unter Einkommen laufen und würde mir komplett angerechnet werden. (Jemand aus einem Forum sagte mir, dieser Anwalt würde irren!) Denn damals hatte ich es mir auszahlen lassen, da waren 1.247 € auf meinem Konto.
Das ist dann eine klassische Vermögensumwandlung - wenn Du vorher das Vermögen angegeben hättest. Da es nicht angegeben wurde, ist es tatsächlich Einkommen, womit der Anwalt recht hat.
Ansonsten fehlt mir sowieso etwas in Deinen Schilderungen über die Reaktion all der Leute: der Aspekt, daß es sich - egal, wann nun beim Jobcenter angemeldet - gar nicht um Dein Vermögen handelt, sondern das Deines Sohnes. Insofern ist der ganze Blickwinkel ein vollkommen anderer als von Dir geschildert. Aber das nur nebenbei.
Gruß!
Hallo,
ZitatNa, hier ist ja was los...
Das ist ein Forum und kein Echtzeit-Chat. Und da muß man halt etwas Geduld haben....
ZitatIst ja auch keine alltägliche Situation.
Doch, ist es.
Zur Frage: prinzipiell ist die Möglichkeit vorhanden, das Gewerbe zu beenden und ALG II zu beziehen (sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind).
ZitatKann mir jemand vorschreiben wann ich mein Gewerbe schliesse / öffne?
Die Abmeldung kann mit Bezug von ALG II vom Jobcenter gefordert werden. Allerdings ist es rechtlich umstritten, ob eine solche Forderung zulässig ist. Fakt ist allerdings: sofern das Gewerbe nicht abgemeldet wird, sind sämtliche evtl. Einnahmen aus dem Gewerbe unaufgefordert dem Jobcenter mitzuteilen.
Gruß!
Hallo,
Zitat959 EUR - 911 EUR Netto Einkommen = 48 EUR Aufstockung. ( Siehe Theo )
Ah ja - und warum diskutierst Du dann stundenlang? Theo lag richtig, ich lag richtig (wobei ich von 900 € Netto ausgegangen bin) - was ist also Dein Problem?
Gruß!
Hallo,
anstatt sinnlos irgendwelche Urteile hier rein zu kopieren, solltest Du sie Dir vorher auch mal durchlesen. In all Deinen so schön zitierten Urteilen geht es um einzelne und konkrete Formulierungen in EVs, die so nicht Bestand haben. In keinem der Fälle geht es um die EV selbst.
ZitatAm 16.03.2012 hat das Sozialgericht München unter S 19 AS 30/12 und S 19 AS 559/12 ER deutlich klargemacht, daß eine EV z. B. bei Unterzeichnung unter Vorbehalt kein rechtsgültiger Vertrag ist
Ja und? Was hast Du damit gewonnen? Dann wird eben ein Verwaltungsakt daraus...
Mir scheint immer noch, daß Du das Wesen einer EV nicht begriffen hast und die schon erwähnten Chancen auch für Dich.
Abgesehen davon: ich kenne die Urteile nicht, da sie nur bei Dir und bei der Quelle, von dem Du die Info selbst geholt hast, bekannt sind. In all den einschlägigen sonstigen Quellen sind mir die Urteile nicht begegnet. Dementsprechend ist der von Dir übernommene Aussage einer anderen Person in einem anderen Forum kaum überprüfbar. Unabhängig davon: was nutzt das Urteil irgendeines SG? Schon 100 Meter von der Stadtgrenze Münchens entfernt haben die von Dir angeführten Urteile (die, wie gesagt, nicht verizifierbar sind) keinerlei bindende Wirkung. Das hier ist aber kein Forum nur für München, sondern für ganz Deutschland. Insofern nutzt mir all Deine triumphal zusammenkopierten (und in jedem einzelnen Fall auch nicht von Dir stammenden) Zitate absolut nichts. Na, eines bringt es mir doch: die immer größere Gewißheit, daß Du all das Zeug, was Du so zusammenkopierst, inhaltlich nicht unbedingt verstehst.
Wie auch immer: ich bin es leid, meine Freizeit in dieses Pseudo-"Diskussion" zu stecken, bei dem - ohne inhaltliches Verständnis - nur irgendwelche meist gar nicht zutreffende oder total veraltete Urteile kopiert werden.
Thema (vorbehaltlich) geschlossen.
Gruß!
Hallo,
kann es sein, daß du nicht wirklich Ahnung von dem hast, was du so schreibst? Nach mehreren Beiträgen von Dir drängt sich die Frage etwas auf. Du machst hier mit vollkomm kruden "Berechnungen" Hoffnungen auf fast 300 € Anspruch - bei einem Einkommen von 900 € und einer Miete von unter 300 € eine wahre Rechenleistung.
Wie auch immer: der Bedarf setzt sich (vereinfacht) aus 374 € Regelleistung + 285 € Miete zusammen (wenn man davon ausgeht, daß die Miete angemessen ist) = 659 € Bedarf. Dem gegenüber steht das Einkommen: es gilt erstmal der Grundfreibetrag von 100 €. Dann werden vom Bruttoeinkommen für das Einkommen von 100 bis 1000 € 180 € abgezogen und vom Einkommen über 1000 € nochmal 20 €- Ergibt 100 + 180 + 20 = 300 € Absetzbetrag. Das Nettoeinkommen beträgt 900 €. Dementsprechend werden von den 900 € - 300 € = 600 € angerechnet.
Somit ergibt sich Bedarf 659 € - 600 € = 59 € Anspruch.
Wie Du auf 279 € kommst, wird wohl ewig Dein Rätsel bleiben.
ZitatEr hatte 1200 EU Brutto D.h 100 EUR Grundfreibetrag und 20 % v.H aus 1100 = 220 EUR entspricht 100 EUR + 220 EUR = 320 EUR
Typischer Anfängerfehler. Von den 1200 € Brutto sind die ersten 100 € Grundfreibetrag abzuziehen, da ja hier nicht doppelt gerechnet werden kann. Dementsprechend sind 900 € in der Stufe I bis 1.000 € übrig, die mit 20% berechnet werden = 180 € Freibetrag. Bleiben 200 € übrig, die mit 10% berücksichtigt werden = 20 €. Somit kommt man nunmal auf 300 € Freibetrag.
Wieso Du allerdings 20% aus 1.100 € rechnest, ist ebenfalls eines Deiner Geheimnisse.
Gruß!
Hallo,
mag alles so sein.
Du hast allerdings 2 Denkfehler.
1. Der reine Vermerk, wie von Dir angedacht, ist vollkommen sinnlos. Wenn überhaupt, müßte der Vorbehalt entsprechend begründet werden, also z.B. auf Berlitz verwiesen werden. Allerdings hat daß dann einen ganz entscheidenden Mangel: es ist m.W. kein höchtstrichterliches Verfahren in dieser Angelegenheit anhängig. Du kannst Dich doch nicht auf ein vollkommen ungewisses Ereignis, was vielleicht in 10 Jahren oder aber auch nie stattfindet, berufen. Sinn macht ein solcher Vermerk nur dann, wenn ein solches (höchstrichterliches) Verfahren anhängig ist und eine Entscheidung in Sicht ist.
2. Die Einschätzung ist uralt bzw. bezieht sich auf uralte Gesetzesentwürfe (die noch nichtmal damals so umgesetzt wurden).. Seitdem wurden die Bestimmungen zur EV etliche Mal abgeändert, womit die Einschätzung schlicht unzutreffend ist. Somit schlägst Du also vor, gegen eine längst geänderte Regelung mit einem uralten Gutachten auf uralte Entwürfe zu reagieren, Meinst Du, daß´ein solches Vorgehen sinnvoll und nicht, nun ja, etwas lächerlich ist?
ZitatIst Rechtlich als OK zu Sehen
Sagt wer? Bist Du Fachanwalt? Bist Du Sozialrechtsexperte? Bist Du nicht, weil Du dann solche Argumente wie bisher nicht abgegeben hättest. Verwirre doch bitte Mitleser nicht mit solchen durch nichts fundierten Aussagen Deinerseits, die auf uralte Sachen basieren und nichts, aber auch gar nichts mit der aktuellen Situation zu tun haben. Sei mir nicht böse, aber ich könnte jedesmal ausrasten, wenn jemand - sicherlich mit guten Absichten - irgendwelche Ideen hat und dann, ohne nachzudenken, Sätze wie
ZitatIst Rechtlich als OK zu Sehen
losläßt. Und Leistungsbezieher dazu bringt, Deinen "Empfehlungen" zu folgen, die aus o.g. Gründen sinnlos sind. Um dann mit Deinen Argumenten den Sachbearbeiter im Jobcenter zum schallenden Lachen zu bringen.
Gruß!
Hallo,
ZitatWas haltet ihr von diesen Vorschlag ?
Gar nichts. 1. ist die EV keine Einbahnstraße, man kann also durchaus auch darauf dringen, (verhältnismäßige) Eigenforderungen in die EV aufzunehmen und 2. hat der von Dir angedachte Zusatz keinerlei praktischen Auswirkungen. Soll heißen, die EV gilt dennoch uneingeschränkt. Man riskiert dann maximal einen Verwaltungsakt, bei dem dann aber Punkt 1 wieder nicht zutreffen dürfte.
Statt also die EV zu verdammen, sollte man sich lieber überlegen, was dem Jobcenter zum Eintrag in die EV vorgeschlagen wird.
Gruß!
Hallo,
der Passus ist nichts weiter als eine Belehrung über die Ortsanwesenheit und heißt nichts anderes, daß Du bei der Ortsabwesenheit diese beantragen mußt. Diese An- und Abwesenheit hat nichts mit der EV selbst zu tun, sondern ist Standard bei jedem ALG-II-Bezieher, wird jedoch nochmal extra in der EV erwähnt, weil viele Leistungsbezieher gegen die Ortsabwesenheit verstoßen. Insofern sehe ich da keine Schikane, sondern Routine. Sonst gäbe es viele Fälle, bei denen Leute meinetwegen sich dauerhaft in Thailand aufhalten und das ALG II weiter beziehen...
Gruß!
Hallo,
eine Aufstockung (ca. 60 €) könnte nach Deinen Angaben in Betracht kommen.
Gruß!
Hallo,
ZitatDieser Link hier sagt allerdings etwas anderes
Äh - hast Du mal auf das Datum geschaut? Die Antwort ist schon ein paar Jahre alt und somit nicht aktuell....
Zitatbin ich beispielsweise verpflichtet anzugeben, wann ich wo Urlaub machen möchte etc.
Aja. Ich habe geschätzt 1.000 EVs in meinen Händen gehabt - von einer solchen Anforderung habe ich noch nie etwas gelesen...
Gruß!
Hallo,
Du denkst falsch. Es geht hier um nachträgliche staatliche Leistungen und nicht irgendwelche Betriebskostennachzahlungen.
Gruß!
Hallo,
ZitatUnd stellt der Versuch mehr zu fordern nicht einen versuchten Betrug dar?
ja klar. Es ist sogar vollendeter Betrug - mindestens. Der Umstand, daß Deine Sichtweise, nun ja, etwas falsch ist, ändert nichts daran, daß man erstmal irgendwas von "Betrug" loswerden kann. Vor allem dann, wenn es um die eigenen Verpflichtungen geht....
Aber nun ja.
Bröseln wir das ganze mal auf.
ZitatHerausgefunden habe ich, das meinem Sohn eine Grundsicherung in Höhe von 251 Euro zusteht.
Was hat die sozialhilferechtliche Grundsicherung mit dem Unterhaltsanspruch zu tun? Der zivil- und familienrechtliche Unterhaltsanspruch hat nichts mit dem sozialhilferechtlichen Bedarf zu tun.
ZitatWenn ich das richtig verstanden habe, muss das Kindergeld voll zur Bedarfsdeckung des Kindes benutzt werden.
Letztlich würde sich doch alleine schon dadurch der Anspruch meines Sohnes von ca. 351 Euro auf 167 Euro reduzieren.
Auch vollkommen klar. Blöd nur, daß Du bei dieser Wunschbehauptung vergißt, daß auch die Mutter bereits Unterhalt leistet und das Kindergeld eine steuerliche Entlastung für den Mehraufwand für eben diesen Unterhalt darstellt.
ZitatIrgendwie fühle ich mich aber weder moralisch noch rechtlich verpflichtet Untehalt an den genannten Personekreis zu leisten um die Staatskasse zu entlasten.
Irgendwie fühle ich mich weder moralisch noch rechtlich verpflichtet, für Deine Unterhaltsverpflichtungen aufzukommen. Du versuchst hier mit recht untauglichen "Argumenten" Deiner Unterhaltspflicht zu entkommen, ohne auch nur Kenntnisse von Kindergeld, Grundsicherung oder Unterhalt und Verpflichtungen zu haben. Das ist natürlich Dein gutes Recht. Problem nur - ich bin die von Dir so titulierte "Staatskasse". Ich als Steuerzahler soll nämlich - wenn es nach Dir geht - für Dein Kind aufkommen. Weil Du glaubst, weder moralisch noch rechtlich für Dein eigenes Kind aufkommen zu müssen.
Zitatwarum die ARGE nicht von sich aus die Kindesmutter zwingt mir den vollen steuerlichen Kinderfreibetrag zu überschreiben,
Oh Mann - manchmal bin selbst ich fassungslos angesichts bestimmter Fragen. Aber nun ja... Kann es sein, daß die Kindesmutter durch das Kind Belastungen hat? Kann es sein, dass die Kindesmutter - offensichtlich im Gegensatz zu Dir - ständig Unterhalt an das Kind leistet?
Hallo,
ZitatNun stellt sich die Frage ob es sich überhaupt lohnen würde den Antrag
Die Frage stellt sich nicht. Der Antrag muß gestellt werden, eine Alternative gibt es nicht. Wird der Antrag nicht gestellt, wird das fiktive KG dennoch berechnet.
ZitatWer bekommt eigentlich das Geld für die Zeiten als ich zuhause gewohnt habe? Denn es ist ja in der Regel so dass wenn das Kind Zuhause wohnt, dann das Kindergeld angerechnet wird. Bzw. ist das ja so dass sie/ich das Geld erst jetzt tatsächlich bekommen würde und da ich ja jetzt nicht zuhause wohne, würde mir das Kindergeld zustehen.
Quatsch. Auch wenn Du nicht zu Hause wohnst, ist ausschließlich Deine Mutter kindergeldberechtigt und nicht Du. Bei Auszug ist Deine Mutter verpflichtet, Unterhalt in mindestens der Höhe des KG zu leisten. Erst wenn sie das nachweisen kann, wird das KG nicht mehr bei ihr angerechnet.
Dementsprechend ist zu erwarten, daß das KG auf das ALG II bis zum Zeitpunkt des Auszugs bei Deiner Mutter angerechnet wird und entweder die KG-Kasse die Nachzahlung direkt an das Jobcenter zahlt (Abtretung) oder das Geld vom Jobcenter zurückgefordert wird.
Hallo,
warum bekommst Du kein BaföG?
Gruß!