Hallo,
um was für einen Verwandten handelt es sich?
Gruß!
Hallo,
um was für einen Verwandten handelt es sich?
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Hallo,
ZitatNun weiß ich nicht , wie ich unsere Wohnung finanziert kriege...
Zitates würden nur noch die KdU (Kosten der Unterkunft) übernommen.
Verstehe ich nicht. Die Leistungen für die Miete werden nach Deinen eigenen Angaben weiter gezahlt. Insofern sollte das kein Problem darstellen. Der durch Dein Einkommen verminderte Regelsatz betrifft nicht die anteiligen KdU.
Gruß!
Hallo,
das hängt vom Bundesland ab. In welchem wohnst Du?
Gruß!
Hallo,
bei dem Wohngeld entscheidend ist das Bruttoeinkommen. Davon abgezogen wird evtl. Unterhalt. Ergibt bei Dir die Rechnung 1600 - 225 = 1375 Euro. Womit Du selbst bei der höchsten Mietstufe (also die VI) mehr als 130 € zuviel an Einkommen hast.
Gruß!
Hallo,
ein Anspruch auf Wohngeld oder andere Leistungen dürfte nicht vorhanden sein. Auch der Anspruch auf eine Erstausstattung dürfte wegen fehlender Hilfsbedürftigkeit nicht gegeben sein.
Gruß!
Hallo,
entscheidend ist der Tag der Antragstellung, in Deinem Fall also heute.
ZitatIch musste ja schließlich erst auf die Zustimmung oder die Ablehnung der AA warten, um den Antrag auf ALG2 stellen zu können
Nein, das mußtest Du nicht.
Gruß!
Hallo,
solange seitens des Amtsarztes festgestellt wird, daß Du mindestens 3 Stunden am Tag arbeiten kannst, besteht der Anspruch auf ALG II weiterhin.
Gruß!
Hallo,
wie hoch ist das Bruttoeinkommen und wie hoch der Unterhalt?
Gruß!
Hallo,
Zitatwas nun durch die neue Regelung das EU-Ausländer die sich nur zur Arbeitssuche hier aufhalten keinen Anspruch mehr hierauf haben verkompliziert wird.
Naja. Für Spanier galten die Regeln auch schon vorher.
ZitatWenn sie nun meinetwegen kommen würde wäre dies ja dann nicht NUR wegen Arbeitssuche nehme ich an.
Träume weiter. Du hast höchstwahrscheinlich kein wirkliches (also sozialversicherungspflichtiges) Einkommen, sie hat kein Einkommen und wird mangels Voraussetzungen auch absehbar keine Chancen auf einen sozialversicherungspflichtigen Job in D haben. Ihr seid nicht miteinander verheiratet, habt kein gemeinsames Kind - wie um Himmelswillen kommst Du also auf die Idee, daß man eine einfache Bindung ohne jeglichen belastbaren Hintergrund als Anlaß dafür nimmt, jemanden einfach mal so Sozialleistungen zu zahlen???
Gruß!
Hallo,
dann dürftest Du zwei Bescheide bekommen: einmal einen Rückforderungbescheid, da sich ja Deine Einkommensverhältnisse erheblich zum 15. März geändert haben und ggf. einen neune Leistungsbescheid, sofern ab dem 15. März weiterhin Anspruch auf ALG II besteht.
Gruß!
Hallo,
blieb denn bei dem Jobwechsel Brutto- und Nettolohn vollkommen gleich mit dem alten?
Gruß!
Hallo,
die Antwort hast Du Dir eigentlich schon selbst gegeben:
ZitatMein ALG 2 immer am Monatsende für den folgenden Monat.
Du hast also das normale ALG II für den gesamten März erhalten, bei dem die Aufnahme des Jobs ab 15.3. nicht berücksichtigt wurde. Also hast Du vom 15.3. an zuviel ALG II erhalten, welches zurückgefordert wird.
Gruß!
Hallo,
Ihr gehört als Studenten zwar nicht zur Bedarfs-, dafür aber zur Haushaltsgemeinschaft. Das bedeutet, daß Einkommen von Euch, welches den eigenen Lebensunterhalt übersteigt, auf das ALG II der Mutter angerechnet wird.
Dementsprechend müßt Ihr die angeforderten Angaben machen. Geschieht das nicht, kann der Mutter das ALG II wegen fehlender Mitwirkung versagt werden, sie bekommt dann also kein ALG II mehr.
Zitatkann es für meine mutter ärger geben weil wir nicht gesagt haben das wir arbeiten
Wenn dadurch Einnahmen erzielt wurden, die den eigenen Lebensunterhalt übersteigen, kann es durchaus Ärger bis hin zum Betrugsvorwurf geben.
Gruß!
Hallo,
ZitatFür die 1000 € Brutto á 20% == 200 €
Falsch. Die ersten 100 € sind ja bereits berücksichtigt. Also sind 900 € zu pauschalisieren.
ZitatFür die Grenze bis 1200 € (200 € á 10%) == 20 €
Falsch. Denn
ZitatAnstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro.
Somit ergibt sich aus Stufe 1 180 €, bis 1200 € 20 € und von 1200 bis 1500 € weitere 30 €. Macht 230 €.
Gruß!
Hallo,
Zitatdas Du von sehr vielen Dingen ausgehst, die in keiner Weise beschrieben oder Teil meiner Nachfrage sind.
Wie wär's mit praktischer Erfahrung und Schlußfolgerungen? Abgesehen davon ist aus meiner Antwort eigentlich mein Gedankengang ersichtlich, der auf Grund Deiner Informationen nachvollziehbar ist. Aber nun ja: ich lasse mich nur ungerne von der Seite aus anquatschen. Wenn Dich diese Art der Herangehensweise also stört, werde ich eben nicht mehr Stellung zu Deinem Problem nehmen.
ZitatIn der Südwestpfalz gibt es leider keinen entsprechenden Spiegel für die Heizkosten mit Holz und Holzbrikett. Kennt Ihr hier einen?
Die Heizkosten werden von den Kommunen/Landkreise selbst festgelegt, es gibt also keine allgemeinen Sätze. Die angemessenen KdU kannst Du bei dem Jobcenter abfragen.
Gruß!
Hallo,
es ist immer eine Grenzfrage, wer hier recht hat und aus der Ferne schwer einschätzbar.
Du kannst Widerspruch einlegen und in diesem nochmal die ganze Situation darlegen. Sollte der Widerspruch abgelehnt werden, sollte mittels eines Beratungsscheines ein Fachanwalt aufgesucht werden.
Gruß!
Hallo,
Zitat aus dem SGB II
ZitatBei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich
1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 20 Prozent und
2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro.
Somit würden zusätzlich zu den 100 € noch 230 € bei der von Dir genannten Summe abgezogen werden.
Gruß!
Hallo,
ZitatDas JC möchte von der Mieterin und Hilfebedürftigen die Kopien der Abrechnungen der einzelnen Positionen wie zum Beispiel Brennmaterial, Wasserabrechnung und alles andere haben, und sie wollen den Bauplan des Hauses haben den sich die Beziherin ja von der Gemeinde hohlen kann, weil oh graus, dort mehr als ein ALG II Bezieher wohnt.
Offensichtlich geht das Jobcenter von nicht angemessenen Nebenkosten (NK) aus. Das ist dann der Fall, wenn die NK außergewöhnlich hoch sind oder nicht den von Dir so sarkastisch genannten
Zitatoh graus, dort mehr als ein ALG II Bezieher wohnt.
entspricht, also die anderen oh graus ALG-II-Beziehr wesentlich weniger Kosten geltend machen.
ZitatAlternativ wollen Sie eine Zeichnung des Hauses und der Wohnung haben. Dazu fordern sie eine schriftliche Erklärung über die Wohnverhältnisse im ganzen Haus, und was wird gemeinschaftlich genutzt.
Das stützt eigentlich meine Theorie, daß bei im konkreten Fall vollkommen abweichende Verbrauchswerte gegenüber den anderen Mietern festgestellt wurden und das Amt Aufklärung haben will.
ZitatDarf das Jobcenter Belege oder Nachweise fordern, die dem Mieter zwar zur Einsicht seitens des Vermieters zustehen, der Vermieter jedoch keine Herausgabe der Belege oder Kopien fordern kann? (AG Kerpen, Urteil v. 10.01.1997 - 21 C 414/4/1996)
Selbstverständlich kann ich als Mieter einer Wohnung Aufklärung über die Positionen einer NK-Abrechnung fordern. Und ebenso selbstverständlich kann ich entsprechende Abrechnungen einsehen und sie ggf. auch kopieren. Das von Dir zitierte Urteil ist dabei nicht allzu hilfreich, weil vollkommen veraltet und auch nicht rechtsgültig.
ZitatDaher meine Bitte um Hilfe.
Ich gehe mal nach Deinen Infos davon aus, daß die NK offensichtlich tatsächlich überhöht sind. Das ist kein Vorwurf an die Mieterin: aus meiner praktischen Erfahrung weiß ich, daß es etliche (vor allem private und/oder kleine) Vermieter gibt, die ganz offensichtlich überhöhte Forderungen gerade bei ALG-II-Beziehern stellen, weil das im Normalfall anstandslos vom Amt gezahlt wird. Insofern sollte die Mieterin schnellstens die NK-Rechnung von einer Verbraucherschutz- oder Mieterschutzorganisation vor Ort überprüfen lassen.
Gruß!
Hallo,
wie alt seid Ihr beide? Wurde die Polizei gerufen?
Gruß!
Hallo,
ZitatSONDERN ob es rechtens ist, dass ICH Geld ans Amt zurückzahlen soll, obwohl ICH niemals Geld von denen bekommen habe?
Eigentlich hast Du Dir in Deiner Frage selbst die Antwort gegeben:
Zitatch lebe mit meiner Freundin und unserem Sohn in einer Bedarfsgemeinschaft.
Bei einer Bedarfsgemeinschaft werden alle Personen berücksichtigt und berechnet, also auch Du. Insofern erhälst auch Du indirekt Leistungen. Und dementsprechend betreffen eventuelle Rückforderungen alle Mitglieder der BG.
ZitatSONDERN ob es rechtens ist, dass ICH Geld ans Amt zurückzahlen soll, obwohl ICH niemals Geld von denen bekommen habe?
DU magst kein Geld erhalten haben, aber Ihr habt es offensichtlich. Und da Ihr eine BG seid, werden Leistungen des Jobcenters EUCH angerechnet. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit...
ZitatNach meinem Verständnis müsste, wenn überhaupt, AUSSCHLiEßLICH meine Freundin eine Mahnung bekommen.
Verstehe ich nicht. IHR bekommt die Leistungen, also nicht Deine Freundin für sich. Also seid auch IHR bei Überzahlungen auch verantwortlich. Abgesehen davon: wer hat denn den Antrag auf ALG II gestellt und unterschrieben?
Gruß!
Hallo,
Zitatmuss ich abwarten was bei dem Antrag vo Hartz IV raus kommt
Es kommt in jedem Fall eine Ablehnung heraus. Denn Du hast gar keinen Anspruch auf ALG II, sondern mußt einen Antrag auf Grundsicherung beim Grundsicherungsamt stellen.
ZitatBekomme ich Hilfe bei einer Wohnungssuche?
Nein.
ZitatBekomme ich einen Vorschuss weil ich jetzt einen neuen Haushalt aufbauen muss?
Nein. Es könnte eventuell ein Anspruch auf Erstaustattung bestehen, das muß jedoch im Einzelfall entschieden werden.
ZitatIch brauche 1-2x in der Woche Hilfe um einiges im Haushalt zu erledigen
Das hat nichts mit der Grundsicherung zu tun.
ZitatMuss ich eventuelle Auslagen, die ich erhalten hab von dem Trennungsgeld dann mit meiner Rente ca. Brutto 1100 €, das ich später erhalten werde zurück zahlen
Ja natürlich.
Zitatmuss ich dann in dem anderem Bezirksamt einen neue Antrag stellen?
Ja.
ZitatSoll ich einen Schwerbehindertenausweis beantragen um mehr Chance für eine Betreuung zu bekommen?
Der Ausweis hat nichts mit Betreuung und nichts mit der Grundsicherung zu tun.
Zitatabe eine Seniorenwohnung 1 Raum 44 qm für 471,00€ in aussicht
Angemessen sind in Berlin maximal 378 € warm für 1 Person. Insofern wird Dir diese Wohnung nicht voll bezahlt werden, sondern nur maximal bis eben die 378 €.
Gruß!
Hallo,
dann gehe zum Jobcenter und lasse Dir die Zahlen vorrechnen.
ZitatWas hast Du mit den Freibträgen gemeint
Bei der Berechnung von ALG II werden Freibeträge abgezogen. Allerdings hatte ich überlesen, daß Du ALG I beziehst - damit war meine Rechnung falsch, da es hier keine Freibeträge gibt.
Gruß!
Hallo,
die Riester-Rente ist quasi automatisch geschützt, kann also erst bei Erreichen des Rentenalters in Anspruch genommen werden. Somit ist sie nicht vergleichbar mit Deiner Versicherungsart. Eine fondsgebundene Rentenversicherung hat (solange kein entsprechender Altersausschluss vereinbart wurde) absolut nichts mit der Systematik einer Riesterrente zu tun - und das hat eigentlich auch nichts mit der Versicherungsgesellschaft zu tun.
ZitatIch als Selbstständiger hätte aber keine Riesterrente abschliessen können.
Wieso nicht? Mit Einzahlung in die gesetzliche RV wäre auch bei Selbstständigen ein Anspruch auf die Riesterrente möglich gewesen.
ZitatIm Nachhinein erfuhr ich, dass das Jobcenter mich darauf hinweisen hätte müssen, dass ich einen Nachtrag in die Police hätte eintragen lassen können.
Naja, es gibt durchaus eine Beratungspflicht. Die erstreckt sich aber nicht auf sachgebietsfremde Sachen. Anders gesagt: wie soll ein Sachbearbeiter bei einem Jobcenter einschätzen, ob Dein Vertrag mit einer Versicherung eine nachträgliche Änderung zulässt? Bei nüchtener Betrachtung ist der Sachbearbeiter zu einer solchen Einschätzung nicht qualifiziert (zumal das Versicherungsrecht hochkompliziert ist). In meinen Augen wäre höchstens der Hinweis, bei der Versicherungsgesellschaft nachzufragen, ob eine solche Änderung möglich ist, zu erwarten - aber eigentlich sehe ich dafür nirgendwo in den Gesetzen eine entsprechende Pflicht.
ZitatMeine Frage ist nunmehr, ob ich als Selbstständige überhaupt hätte die Police kündigen müssen, da mir die Rentenfondversicherung zur Altersabsicherung diente.
Sie diente zwar der Alterssicherung, hätte aber vor dem Erreichen des Rentenalters gekündigt werden können. Somit ist sie durchaus als Vermögen anzurechnen und die Verwertung zu verlangen, wenn dadurch nicht erhebliche Wertverluste eintreten.
ZitatMeine Klage beim Sozialgericht in dieser Angelegenheit habe ich gewonnen, aber das Jobcenter hat Einspruch erhoben, und momentan sieht es so aus, dass das Landesgericht diese Angelegenheit anders bewertet als das Sozialgericht.
Womit ich mich aus dem Thema nach meinen allgemeinen Hinweisen dann auch verabschiede.
Gruß!
Hallo,
der Bedarf setzt sich aus 337 € je Person + angemessene Kosten der Unterkunft zusammen, bei Euch also (sofern die Miete angemessen ist) insgesamt 1.174 €. Diesem Bedarf gegengerechnet wird das Einkommen abzüglich entsprechender Freibeträge, das dürften dann grob überschlagen 1.020 € sein. Da hier das Einkommen unter dem Bedarf liegt, ist der Knackpunkt die Frage nach der angemessenen Miete. Wenn die Miete deutlich zu hoch ist, kann es tatsächlich dazu kommen, daß das Einkommen höher als der Bedarf ist und ein Abtrag abzulehnen wäre. Also solltest Du Dich in Deinem Jobcenter nach der Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft erkundigen und dann kann man entsprechend nachrechnen.
Gruß!
Hallo,
Zitatbeziehe seit Jahren Erwerbsverminderungsrente
Handelt es sich um eine vorübergehende oder dauerhafte Festsetzung der Rente?
ZitatIch brauche 1-2x in der Woche Hilfe um einiges im Haushalt zu erledigen
Hast Du eine Pflegestufe?
Gruß!
Hallo,
nach Austausch einiger PNs und den daraus folgenden Infos Deinerseits folgender Vorschlag, den ich bewußt wieder in den öffentlichen Bereich schreibe (da das Thema an sich ja auch andere Leser interessieren könnte): suche SOFORT eine Bank oder (nur im Notfall) Versicherung, die bereit ist, Dein Vermögen als Altersvorsorge zu übernehmen und (vor allem!!!) bereit ist, statt dem normalen Sperrpassus "bei Eintreten in das Rentenalter" o.ä. ein genaues und konkretes Datum, welches 1000%tig nach dem Erstbezug von Rente (besser wäre erst nach frühestens dem zweiten Bezug, da Zuflußprinzip hier entscheidend sein kann) liegt, anzugeben, ab dem Du erst Zugriff auf das Vermögen hast. Beachte dabei auch den Zeitpunkt des Erstbezugs von Rente von Deiner Frau!!! Wenn Du das SOFORT machst, sind es noch 2 Jahre bis zum ALG-II-Antrag, womit kein mittelbarer Zusammenhang zwischen Altersvorsorge und ALG-II-Bezug besteht. So sollte es (legal) klappen.
Natürlich kannst Du auch mir das Geld überweisen. Dann habe wenigstens ich eine Altersvorsorge
Gruß!