Hallo,
und schon wieder das Wort "unstrittig"....
Eigentlich sagen die von Dir zitierten Dfh etwas anderes aus (womit "unstrittig" strittig wird): dort steht nämlich, daß
Zitat
für einen Ein-Personen-Haushalt eine Grenze von 80 qm festgesetzt wurde
Du hast eine Wohnflöäche von 90 qm.
Die Dfh sagen weiter
Zitat
Die Prüfung der Angemessenheit ist somit entbehrlich...
wenn die Wohnfläche 90 qm nicht übersteigt. Da Du ja das Wort "strittig" so gerne benutzt, ist die Auslegung dieser Aussage, nun ja, strittig. Wenn ich das richtig lese, ist eine größere Wohnfläche eine Ermessensfrage und keine "unstrittiger" Rechtsanspruch. Womit ich jetzt unstrittig auf Wortspiele mit einem Streit verzichte
Eine Erbschaft während eines ALG-II-Bezuges ist als Einkommen zu werten, da während des Bezuges i.d.R. kein Aufbau eines Vermögen möglich ist. Sofern die Erbschaft, also im konkreten Fall eine Wohngelegenheit, darstellt, die selbst genutzt wird und angemessen ist, dürfte eine Einzelfallentscheidung fällig sein: wie hoch ist der Wert der Immobilie, wie hoch der Verkaufswert, welche sozialen Bindungen bestehen usw. usf.
Nur ein (zugegeben) blödes Beispiel: ich erbe während des Bezuges von ALG II ein Haus in bester Lage in München. Hier wäre es durchaus angemessen, das Haus zu verwerten, um vom Verkaufserlös bis zum Lebensende hervorragend leben zu können. Steht das Haus aber meinetwegen in Mecklenburg-Vorpommern in einem 10-Seelen-Dorf, werde ich das Haus niemals angemessen verkaufen können.
Kurzum: Deine Frage kann niemand in irgendwelchen Foren beantworten können, weil es immer auf den Einzelfall ankommt.
Und das ist unstrittig
Gruß!