Beiträge von Hoppel

    Hallo,

    warum ist der Antrag abgelehnt worden?

    Zitat

    Wäre es möglich durch einen entsprechenden Mietvertrag mit mir als Mieter bei meinen Eltern

    Nein. 1. sind (Unter-)Mietverträge mit den Eltern unplausibel und 2. würdet Ihr eine Wirtschaftsgemeinschaft bilden, bei der das Einkommen Deiner Eltern u.U. bei Dir angerechnet werden.

    Gruß!

    Hallo,

    Du machst es mir ein bißchen schwer mit Deinen Fragen.

    Woher soll ich wissen, ob Du noch ALG II bekommst, wenn Du die Bürgeramt machst? Wenn Du alleinstehend bist, wahrscheinlich nicht, wenn Du in einer BG mit mehreren Personen lebst, wahrscheinlich doch. Da ich das alles nicht weiß, kann ich Dir jedoch Deine Frage auch nicht beantworten.

    Gruß!

    Hallo,

    es gelten die normalen Freibeträge. Bei meinetwegen 900 € Einnahmen eines Alleinstehenden werden z.B. 160 € zusätzlich zu den ersten 100 € gewährt, womit 260 € bei Dir bleiben und der Rest auf das ALG II angerechnet wird.

    Gruß!

    Hallo,

    was wird denn für den Fall "angedroht", wenn Du die Bewerbungen nicht machst bzw. weniger? Übernimmt das Jobcenter die Bewerbungskosten?

    Schicke mir mal per PN den Namen Deines Wohnortes und das Bundeland, damit ich mal recherchieren kann. Gerne würde ich auch mal (anonymisiert) das Schreiben sehen, um zu checken, ob das ganze rechtsmäßig ist. Wenn Du es also einscannen und mir schicken kannst...

    Gruß!

    Hallo,

    anscheinend wurden bei Euch die Kosten der Unterkunften gesenkt, was aber nicht durch das Jobcenter verursacht wurde, sondern von der Kommunalpolitik. Insofern solltest Du bei diesen vorstellig werden.

    Was nun diie Aufforderung vom Jobcenter berufft, wirst Du dort nicht aufgefordert, umzuziehen, sondern die Kosten der Unterkunft zu senken. Dies kann durch Verhandlungen mit dem Vermieter oder Untervermietung geschehen. Dass Du aufgefordert wirst, auszuziehen und 8 Bewerbungen für eine neue Wohnung je Monat nachzuweisen, kann ich mir absolut nicht vorstellen, weil dies nicht zulässig wäre.

    Gruß!

    Hallo,

    Zitat

    Ich habe in der Schweiz Anrecht auf ALG da ich 2 Jahre gearbeitet habe. Hätte ich dann in Deutschland theoretisch auch das Recht auf
    ALG I?

    Warum solltest Du? Du hast ja nicht hier, sondern in der Schweiz in die AV eingezahlt.

    Zitat

    Sprich, würde ich dann eine vom Amt zugestellt bekommen?

    Nur bei Bezug von ALG I oder II.

    Hallo,

    Zitat

    So wie ich das verstanden habe, brauche ich keine Arbeitserlaubnis und mit dem Aufenthalt wäre das auch kein Problem.

    Schlecht recherchiert. Entscheidend ist die Freizügigkeitsbescheinigung. Es gibt zwar auch davon Ausnahmenm, die aberauf Dich nicht zutreffen dürften.

    Insofern sehe ich aus diesem Grund, aber auch wegen Deinem Alter eher keinen Anspruch auf ALG II.

    Gruß!

    Hallo,

    das Auto und dessen Kosten kannst Du aus mehreren Gründen nicht gesondert geltend machen: 1. dient es nicht für eine Erwerbstätigkeit, 2. wäre Dein Erwerbseinkommen dafür auch zu niedrig und 3. ist der rein private Gebrauch nicht abzugsfähig.

    Daher kommt der normale Freibetrag ins Spiel, der allerdings auch nur vom Erwerbseinkommen her interessiert: von diesem Freibterag sind Ausgaben für das Erewerbseinkommen zu bgeleichen, wenn es sich um Niedriglohh handelt.

    Gruß!

    Hallo,

    es käme nur noch ALG II für Deine Mutter in Betracht.

    Zitat

    Das heisst also, das die beiden mit ca. 400 Euro nach Abzug der Miete

    Naja, diese geringe Summe kommt wegen der ziemlich hohen Miete von 630 € für 2 Personen zustande, die kaum angemessen sein dürfte.

    Gruß!

    Hallo,

    die Frage kann aus der Entfernung nicht beantwortet werden, weil hier etliche Sachen mit herein spielen. Das ganze dürfte sich als Einzelfallentscheidung herausstellen, über die kaum im Internet geurteilt werden kann, weil das alles Spekulation wäre.

    Gruß!

    Hallo,

    Das ist bei Dir vollkommen in Ordnung und Du brauchst keinerlei Angst zu haben. Das ganze liegt an der Systematik: Das ALG I bekommst Du für Januar, das ALG II für den Februar. Somit ist keine Doppelzahlung vorhanden und Du mußt mit dem Geld bis Anfang März auskommen.

    Gruß!

    Hallo,

    und schon wieder das Wort "unstrittig"....

    Eigentlich sagen die von Dir zitierten Dfh etwas anderes aus (womit "unstrittig" strittig wird): dort steht nämlich, daß

    Zitat

    für einen Ein-Personen-Haushalt eine Grenze von 80 qm festgesetzt wurde

    Du hast eine Wohnflöäche von 90 qm.

    Die Dfh sagen weiter

    Zitat

    Die Prüfung der Angemessenheit ist somit entbehrlich...

    wenn die Wohnfläche 90 qm nicht übersteigt. Da Du ja das Wort "strittig" so gerne benutzt, ist die Auslegung dieser Aussage, nun ja, strittig. Wenn ich das richtig lese, ist eine größere Wohnfläche eine Ermessensfrage und keine "unstrittiger" Rechtsanspruch. Womit ich jetzt unstrittig auf Wortspiele mit einem Streit verzichte ;)

    Eine Erbschaft während eines ALG-II-Bezuges ist als Einkommen zu werten, da während des Bezuges i.d.R. kein Aufbau eines Vermögen möglich ist. Sofern die Erbschaft, also im konkreten Fall eine Wohngelegenheit, darstellt, die selbst genutzt wird und angemessen ist, dürfte eine Einzelfallentscheidung fällig sein: wie hoch ist der Wert der Immobilie, wie hoch der Verkaufswert, welche sozialen Bindungen bestehen usw. usf.

    Nur ein (zugegeben) blödes Beispiel: ich erbe während des Bezuges von ALG II ein Haus in bester Lage in München. Hier wäre es durchaus angemessen, das Haus zu verwerten, um vom Verkaufserlös bis zum Lebensende hervorragend leben zu können. Steht das Haus aber meinetwegen in Mecklenburg-Vorpommern in einem 10-Seelen-Dorf, werde ich das Haus niemals angemessen verkaufen können.

    Kurzum: Deine Frage kann niemand in irgendwelchen Foren beantworten können, weil es immer auf den Einzelfall ankommt.

    Und das ist unstrittig ;)

    Gruß!

    Hallo,

    Zitat

    Unstrittig sind folgende Fakten:
    1.) Das Wohnungsrecht ist selbst nach § 12 Absatz 3 Satz 1 Nr.4 SGB II geschützt.

    Ich weiß ja nicht, was Du unter "unstritig" verstehst, sehe das aber durchaus strittig. Geschützt sind Hausgrundstücke mit angemessener Größe, was man bei einer Wohnfläche von 90 qm bei 1 Person nicht unbedingt sagen kann. Damit kann im Erbschaftsfall das Jobcenter u.U. die Veräußerung des Hauses verlangen und den Erlös entsprechend anrechnen.

    Gruß!

    Hallo,

    Zitat

    Und was ist mit dem Argument, dass das Geld für die Verpflegung zweckgebunden ist?

    Liest Du Dir eigentlich meine Antworten durch? Scheinbar nicht. Ich habe Dir eigentlich konkret nachgewiesen, daß sich Deine Meinung nicht mit der Gesetzgebung deckt.

    Ich drücke Dir den Daumen für den Widerspruch, stehe aber nicht mehr für weitere Fragen zur Verfügung - ich habe keine Lust, meine (Frei-)Zeit in Antworten zu investieren, die vom Fragesteller jedesmal hinterfragt und letztendlich nicht begriffen werden.

    Gruß!

    Hallo,

    Zitat

    Sorry, wenn ich soviel nachfrage

    Kein Problem.

    Zitat

    Und was ist hiermit?

    Nichts. Hier geht es um einen steuerpflichtigen Erwerbstätigen mit Ortsabwesenheit im Ausland. Du bist weder erwerbstätig noch steuerpflichtig noch ortsabwesend. Im übrigen habe ich ja auch nie gesagt, daß das Verpflegungsgld prinzipiell bei dem ALG II angerechnet wird. Sondern, daß bei einem Freisilligendienst das VG ausdrücklich angerechnet wird (siehe vorigen Post von mir).

    Gruß!