Hallo,
Zitatdass im Regelsatz eigentlich auch schon Geld für Verkehr enthalten ist, siehe die Tabelle auf dieser Seite hier.
Falsch. Der im Regelsatz enthaltene Betrag ist als "Verkehr" deklariert, worunter jegliche Art von Fortbewegung per Verkehsmittel zu verstehen ist. Außerdem kann dieses Geld frei verwendet werden, also auch für andere Zwecke verwendet werden. Das Geld, was angerechnet wird, betrifft jedoch laut Vertrag ausschließlich den ÖPNV und Du kannst das Geld also (theoretisch) nur ausschließlich dafür verwenden.
ZitatAlso ich bin der Meinung, dass das Essensgeld anrechnungsfrei sein sollte. Und wie man den Links aus meinem Thema entnehmen kann, bleibt Verpflegung im weitesten Sinne voll anrechnungsfrei
Der Meinung kannst Du ja sein - aber die ist nun mal nicht ausschlaggebend. Auch das mit dem "weitesten Sinne" ist nicht gerade, nun ja, zielführend. Man sollte schon die Informationen richtig lesen, die man verwendet: in dem von Dir zitierten Punkt 8 steht, daß
ZitatVerpflegung, die außerhalb der in den §§ 2, 3 und 4 Nummer 4 genannten Einkommensarten bereitgestellt wird
anrechnungsfrei ist. Schauen wir uns mal den zitierten § 4 Nummer 4 ALG-II-V an: hier wird ausdrücklich der Freiwilligendienst genannt. Damit ist dieser nicht mehr "außerhalb" der Einkommensarten.
Alles klar?
Gruß!