Hallo,
wie alt seid Ihr? Wie lange lebt Ihr zusammen? Wovon lebst Du bzw. was machst Du?
Gruß!
Hallo,
wie alt seid Ihr? Wie lange lebt Ihr zusammen? Wovon lebst Du bzw. was machst Du?
Gruß!
Hallo,
ich wurde eben von dms darauf aufmerksam gemacht, daß Dein Bruder ja verheiratet ist. Das hatte ich überlesen - sorry.
Welche Staatsbürgerschaft hat die Frau? Warum lebt sie nicht in Deutschland? Seit wann sind beide verheiratet?
Gruß!
Hallo,
Zitatich wusste daher nicht, dass sich die Forumgemeinde hier duzt
Das ist kein Tick von uns, sondern international so üblich. Es gibt Foren, wo man sogar ziemlich sauer auf das SIE wird.
Zitatsondern all das bilateral geregelt
Dann beschreibe das Verfahren in einem formloses Schreiben, welches dem Antrag beigelegt wird. Immerhin ist so etwas durchaus üblich in Familien. Achte aber darauf, daß keine Widersprüche in dem Schreiben auftreten und lasse UNBEDINGT Deine Eltern unterschriftlich bestätigen, daß der von Dir geschilderte Sachverhalt richtig ist.
Wenn Du Dir über das Schreiben und dessen Formulierung unsicher bist, kannst Du mir Deinen Entwurf per PN (Private Nachricht, ganz oben rechts unterhalb Deines Nutzernamens) schicken und ich schmeiß mal ein Auge darüber....
Achso, Du bist ja das erste Mal in einem Forum: natürlich mache ich das mit dem Auge nicht wortwörtlich
Gruß!
Hallo,
ZitatHaben Sie vieleicht
Du bist offensichtlich nicht oft in Foren - hier wird sich generell geduzt. Streiten mit einem SIE macht nämlich keinen Spaß...
ZitatWie könnte ich den wiederlegen, dass ich zur Haushaltsgemeinschaft zähle?
Indem Du nachweist, daß Du mit den anderen nicht zusammen wirtschaftest. Das mit dem Auto und Studiengebühren wäre schon mal ein guter Anfang (sofern nachweisbar). Ansonsten wäre z.B. ein gemeinsames Konto und dgl. tödlich, auch gegenseitige Überweisungen sind eher hinderlich.
Allerdings könnte das ganze an etwas ganz anderem scheitern, nämlich an der Miete und solchen Kosten wie Strom, Wasser usw. Sofern Du diese nie (nachweisbar!) gezahlt hast wird es sehr schwierig mit dem Nicht-Wirtschaften.
Gruß!
Hallo,
es gilt zwischen Deinen Bruder und Dir zu unterscheiden.
Dein Bruder gehört unwiderlegbar zur Bedarfsgemeinschaft Deiner Eltern, weswegen sein Einkommen entsprechend auf das ALG II Deiner Eltern angerechnet wird. Dagegen läßt sich kaum etwas machen, solange der Bruder dort wohnt.
Du selbst gehörst nicht mehr zu Bedarfsgemeinschaft der Eltern, sondern widerlegbar zur Haushaltsgemeinschaft. Solange du diese Regelvermutung nicht entkäften kannst (was relativ schwer, aber nicht unmöglich ist), wird das Deinen eigenen Lebensunterhalt übersteigendes Einkommen auf das ALG II Deiner Eltern angerechnet.
Bei beiden - also Dir und Deinem Bruder - wird jedoch nicht das volle Einkommen angerechnet, sondern es werden die üblichen Absetzungen vorgenommen. Aber selbt mit Absetzungen dürfte das ALG II entfallen oder nur sehr gering ausfallen.
ZitatBzw. müssen wir in dem Antrag mit angegeben werden?
Eine Nichtangabe würde eine Betrugshandlung darstellen.
Gruß!
Hallo,
ZitatWenn es kein Wohngeld gibt, wie sieht es mit Hartz aus?
Schlecht.
ZitatWeil der Wohngeldrechner hat mir gesagt, dass ich 160€ ca. bekomme.
Die 160 € sind Quatsch. Nach Deinen Zahlen würdest Du theoretisch 76 € Wohngeld bekommen. Benutze wohngeldantrag.de - alle anderen Rechner taugen nichts, auch und gerade wenn es um das erforderliche Mindesteinkommen geht.
Gruß!
Hallo,
ein Anspruch auf Wohngeld dürfte mangels ausreichendem Einkommen nicht bestehen, ein Anspruch auf andere Leistungen dürfte ebenfalls nicht bestehen.
Gruß!
Hallo,
ZitatDas war ein Zettel für KDU also Kosten der Unterkunft
Ich weiß schon selbst, was KdU bedeutet.
Wie gesagt - die Wohnkosten bei dem ALG II haben nichts mit dem Wohngeld zu tun. Allerdings weist Deine Bemerkung darauf hin, daß Du in einer sog. Optionskommune (OK) lebst, wo die Regeln etwas abweichend sind.
Im Normalfall ist in einer solchen OK ein Amt für das reine ALG II und ein anderes Amt für die KdU zuständig. Ob aber irgendwelche Zettel an irgendwelches Amt weiter gereicht werden müssen, kann Dir kein Mensch aus der Ferne sagen, weil die Arbeitsweisen dieser OK jede OK selbst festlegt. Insofern mußt Du Dich selbst erkundigen, wie die Verfahrensweise vor Ort ist.
Gruß!
Hallo,
Zitatbekomme ich dann auch rückwirkend das Geld für den Mai
Du bekommst einerseits eine Zahlung für die Zeit vom 5. bis 31. Mai und andererseits eine weitere Zahlung für den Juni, sofern Du im Mai nicht noch Gehalt oder dgl. bekommen hast.
ZitatDann musste ich ja den Zettel KDU bei dem zuständigen Wohngeldamt einreichen
Was für ein Zettel soll das sein? Das ALG II hat nichts mit Wohngeld zu tun. Es könnte höchstens sein, daß das Wohngeldamt bestätigen soll, daß Du keinen Antrag auf Wohngeld gestellt hast - dann müßtest Du das Dokumenbt wieder an das Jobcenter weitergeben.
Gruß!
Hallo,
ZitatIch frage, weil ich einen Antrag als alleinstehender daheimwohnend gestellt habe und weiß, dass mir außer der Übernahme der Vericherungskosten nichts an Leistungen zusteht.
Das ist Quatsch. Auch dann könnte durchaus ein Anspruch auf ALG II in entsprechender Höhe bestehen.
ZitatDa ich gerne ausziehen möchte frage ich mich, ob es überhaupt möglich ist zu einem 400€ Job, also wenn der alleine nicht reicht
eine Restleistung von der Agentur oder JC zu beziehen?
Ja.
Gruß!
Hallo,
die Erstausstattung wird prinzipiell (u.a.) bei einem ersten Mietsverhältnis gwährt. Da Du einen solchen ersten Mietsvertrag hast und nun beabsichtigst, einen zweiten Mietvertrag abzuschließen, ist die Sache mit der EA hinfällig.
Du kannst zwar versuchen, die EA rückwirkend für den 1. Mietsvertrag zu stellen, allerdings hängt das 1. von der bisherigen Mietsdauer ab und 2. wird der wahrscheinlich abgelehnt werden, da Du dem Amt ja bereits den Umzugswunsch genannt hast.
Somit hast Du zwei strategische Fehler gemacht.
Was noch bleibt, ist ein Antrag auf EA auf Darlehensbasis.
Gruß!
Hallo,
nein. Ein Student hat grundsätzlich keinen Anspruch auf ALG II, wenn man von bestimmten Härtefällen absieht.
Im übrigen hat dms vollkommen recht.
Gruß!
Hallo,
§ 7 Abs. 6 SGB II sagt eindeutig aus, wann es Ausnahmen gibt und schreibt ausdrücklich mit Bezug auf andere Gesetze, wann diese Ausnahmen zutreffen. Wenn also jemand nicht die Voraussetzungen des § 64 SGB III erfüllt, kann ein Anspruch auf ALG II vorhanden sein.
Ist doch gar nicht so schwer
Gruß!
Hallo,
Zitatda es im Gesetz diese Ausnahme nicht gibt
Wieso sollte es diese Ausnahme nicht geben? In dem Artikel wird doch sogar der genaue Fundort (§ 7 Abs. 6 SGB II) angegeben.
Gruß!
Hallo,
ZitatIst den Unser Sohn, das demnächst noch auf die Welt kommen wird, auch eine Person
Ja.
ZitatÜbernimmt die ARGE, die neue Wohnung als geltendes Anspruch?
Nicht unbedingt bzw. eher nicht. Es kann durchaus sein, daß die derzeitige Wohnung als ausreichend angesehen wird.
ZitatKönnen wir die Umzugskosten von der ARGE beanspruchen?
Erhalten wir dann demnach auch die Kaution kosten?
Auch das ist eher unwahrscheinlich, da es keine unabweisbare Notwendigkeit für einen Umzug gibt.
Gruß!
Hallo,
das ist normal, zumal ich ja bereits geschrieben habe
Zitatda eine gewinnfreie Untervermietung nicht die Regel ist
wobei die Betonung auf "gewinnfrei" liegt. Und genau das will das Jobcenter nun eben prüfen.
Gruß!
Hallo,
da es sich um Leistungen des Jobcenters handelt und offensichtlich eine Nachzahlung beinhaltet, sind diese Einnahmen ebenfalls geschützt. Allerdings überschreitest Du die Freigrenzen bei dem P-Konto, weswegen Du bei einer eventuellen Einbehaltung durch die Bank oder einem Gläubiger binnen 7 Tage bei dem zuständigen Gericht einen entsprechenden Antrag auf Schutz stellen mußt.
Gruß!
hallo,
im Normalfall 4 Wochen, im Einzelfall aber auch länger.
Gruß!
Hallo,
ich sehe da kein Problem, da eine gewinnfreie Untervermietung nicht die Regel ist.
Gruß!
Hallo,
ZitatWas wäre, wenn meine Mutter die schnauze voll von mir hat und mich raus wirft?
Das würde nichts an meinen bisherigen Antworten ändern.
Gruß!
Hallo,
sofern Du weiterhin bei deiner Mutter wohnst, könnte die Mietbeihilfe in Betracht kommen. Infos darüber fiundest Du im Punkt ALG II auf https://www.buergergeld.org/www.schuleundgeld.de .
Gruß!
Hallo,
ein Anspruch auf ALG II besteht genauso wenig wie ein Anspruch auf BAB. Durch einen Auszug würde sich auch das Schüler-BaföG nicht erhöhen, da wahrscheinlich keine Notwendigkeit für den Auszug besteht.
Insofern kannst du mit keinen weiteren Zuschüssen rechnen.
Gruß!
Hallo,
20% des BaföGs werden nicht bei dem ALG II angerechnet, weil dies ein ausbildungsbedingter Bedarf ist. Ob dabei Schüler- oder Studenten-BaföG bezogen wird, ist unerheblich.
Gruß!
Hallo,
100 € sind anrechnungsfrei, vom darüberliegenden Verdienst stehen Dir 20% zur Verfügung. Die Fahrksten werden nicht berücksichtigt, das geschieht i.A. erst bei einem 401-€-Job.
Gruß!
Hallo,
der gleichzeitige Bezug von ALG II und Wohngeld ist nicht möglich. Insofern ist die Auskunft durchaus richtig.
Gruß!
Hallo,
alles klar.
Ich sehe dennoch keine Chancen für die Absetzung. Fahrtkosten werden i.A. nur bei einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit übernommen, was bei Dir aber nicht der Fall ist.
Versuchen kannst Du es aber trotzdem.
Gruß!
Hallo,
Deine Frage verstehe ich jetzt nicht wirklich. Wieso willst Du etwas absetzen, was Du vom Arbeitgeber zurückbekommst?
Gruß!