Beiträge von Hoppel

    Hallo,

    allerdings hat ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Vereinbare daher mit dem Jobcenter eine Ratenvereinbar ung über meinetwegen 20 € je Monat. Das Jobcenter hat 3 Monate Zeit, über den Widerspruch zu entscheiden. Wird der Widerspruch angenommen, mußt Du "nur" den dann 60 € hinter her rennen.

    Wenn Du die RV unterzeichneest, schreibe aber UNBEDINGT handschriftlich und leserlich "Unter Vorbehalt Widerspruch vom DATUM" unter oder über Deine Unterschrift!

    Gruß!

    Hallo,

    nun ja - das hat nichts mit eventuellen Verjährungsfristen zu tun.

    Ehrlich gesagt bin ich mir da unsicher, ob das rechtens oder nicht ist. Ich würde Dir raten, einen Widerspruch einzulegen - mit Berufung auf § 195 BGB. Dann wird man abwarten müssen, wie das JC eine längere Verjährungsfrist begründet.

    Gruß!

    Ratschlag an Mitleser: spätestens nach einem Jahr bei vorläufigen Bescheiden einen abschließenden Bescheid verlangen!

    Hallo,

    "Das mit den 500 € ist kaum zu widerlegen". Ich verstehe nicht ganz, was Du damit meinst.

    das JC kann Dir kaum irgendwie nachweisen, ob das tatsächlich Dein Geld war oder ob Dir das jemand meinetwegen geschenkt oder zukammen lassen hat. Insofern sehe ich da keine Probleme, wenn Du es so wie hier schreibst.

    Der Studienkredit wirkt sich nicht auf die Leistungsberechtigung aus, weil er ja nicht angerechnet werden kann.


    Bei der vorliegenden Faktenlage - wirken sich die 3 Einzahlungen auf meine Leistungsberechnung aus?

    Dazu müßte das Amt erstmal nachweisen können, daß es sich um anrechenbare Einnahmen handelt. Der Studienkredit und die Vatergeschichte sind es nicht - wäre also einziger Streitpunkt das Geld für die Playstation.

    Gruß!

    Hallo,

    wie oben im Beitrag wird dies nicht auf meine Leistungen angerechnet?

    die Sache mit dem Vater wird als Vermögensumwandlung gewertet werden. Das mit den 500 € ist kaum zu widerlegen. Bleibt die Playstation - hier stellt sich natürlich die polemische Frage, warum Du so etwas teures kaufst, wenn Du finanziell ausgeblutet bist und einen Antrag auf ALG II gestellt hast. Insofern mutet das nicht unbedingt plausibel an. Sofern Du aber den Kauf mit einer Rechnung nachweisen kannst, sollte es kein Problem darstellen.

    Gruß!

    Hallo,

    der Studienkredit ist nicht als Einkommen zu werten. Wobei sich aber mir die Frage stellt, wieso Du diesen noch erhalten solltest, wenn Du nicht mehr studierst und exmatrikuliert bist. Normalerweise handelt es sich dann ja nicht mehr um einen Studienkredit...

    Was die Bareinzahlungen betrifft - gib es so an wie hier im Forum.

    Gruß!

    Hallo,

    1. Wohngeld kommt nicht in Betracht.

    2. Deine Tochter gehört nicht zu der BG, Ihr bildet vielmehr eine Haushaltsgemeinschaft.

    3. bei ALG II wird von der Regelvermutung ausgegangen werden, daß Deine Tochter Dich beim Lebensunterhalt unterstützt. Diese Regelvermutung kann zwar widerlegt werden, ist aber recht strengen Kriterien unterworfen. Irgendeine reine Erklärung, daß die Tochter nicht für den Lebensunterhalt mit aufkommt, reicht dabei nicht unbedingt aus. In jedem Fall wird eine solche Abstreitung der Regelvermutung im Einzelfall vom Jobcenter zu bewerten sein.

    3. geht man von der Regelvermutung aus, so würdest Du einen Bedarf von 409 € Regelsatz + 300 € Warmmiete (sofern angemessen auszugehen haben, also insgesamt 709 €. Du selbst hast kein Einkommen, womit nun die Tochter ins Spiel kommt. Hier wären durch Deine Tochter 69 € zu berücksichtigen. Somit würdest Du vom Amt also 640 € bekommen.

    Gruß!

    Hallo,

    aus der Wissensdatenbank der Arbeitsagentur bei einem geschenkten Pkw (nicht dem Geld dafür!!!:

    Die Anrechnung des Geschenkes als Einkommen nach § 11 SGB II würde eine unbillige Härte darstellen, sofern es sich um den ersten PKW des Kunden handelt. Durch das Vorhandensein eines Pkw wird zudem die Mobilität des Kunden erheblich gesteigert. Hätte der Kunde den PKW kurz vor der Antragstellung erhalten oder würde er nach Ablauf des aktuellen Bewilligungsabschnitts einen neuen Antrag stellen, würde der PKW nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II nicht zum verwertbaren Vermögen gehören. In diesen Fall ist daher die in § 2 Abs. 4 S. 3 der Alg II-V enthaltene Härtefallregelung anwendbar. Nach dieser können einmalige Einnahmen anders als im Regelfall vorgesehen behandelt werden, wenn eine abweichende Regelung - hier § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II - existiert.

    Also ja - ich würde es darauf ankommen lassen. Vielleicht solltest Du aber sicherheitshalber vor Schnekung den Fallmanager fragen, wie er das ganze sieht...

    Gruß!

    Hallo

    Ach, darum war mein ursprbünglich geblockter (gelöschter) Beitrag vor drei Stunden plötzlich wieder zu sehen!

    Leidest Du nun auch noch unter Verfolgungswahn? Hier war zu keinem Zeitpunkt etwas gelöscht.

    Allerdings muß ich jetzt leider auch hier damit anfangen, da Du wie üblich mal wieder sinnlos rum diskutieren und rechtfertigen willst - wie eigentlich bei allen Themen, an denen Du Dich "beteiligst".

    Übrigens ist in diesem Zusammenhang mal wieder interessant, daß Du - ohne auch nur andeutungsweise Ahnung vom konkreten Fall zu haben - dem Fachanwalt, der im Gegensatz zu Dir eben die genauen Umstände kennt, Hinweise geben willst. Es ist kaum davon auszugehen, daß der Anwalt darauf angewiesen ist. Auch Dein Bemühen, ohne Kenntnis des konkreten Urteils - das Du offensichtlich bisher nicht mal kanntest - nur anhand einer Kurzmitteilung des BSG über "besondere Umstände" zu blubbern, die Du mangels Kenntnis des eigentlichen Urteils gar nicht kennen kannst.

    Mittlerweise üblich ist es bei Dir leider auch, daß Du falsche Kernaussagen triffst wie hier im konkreten Fall

    "Diente das Haus ursprünglich als Familienheim und sind die erwachsenen Kinder inzwischen ausgezogen, dann kann auch ein größeres Haus als 110 qm als angemessen angesehen werden."

    und, nachdem man Dir nachgewiesen hat, daß sie falsch sind, nicht mal ansatzweise in der Lage bist, die falsche Aussage zu korrigieren. Viel lieber wird dann erst recht versucht, weiter mit ellenlangen Texten zu "diskutieren"...

    Die Krönung dann ist es, daß Du Deine oftmals falschen und also gelöschten Beiträge gerne in die Pinwände der anfragenden Nutzer stellst. Natürlich nicht ohne darauf aufmerksam zu machen, daß der böse böse Moderator diesen Beitrag gelöscht habe. Aber niemals mit dem eigentlich wichtigen Hinweis: daß der Beitrag meistens deswegen gelöscht wurde, weil Du falsche Aussagen getroffen hast. Das ist offensichtlich für Dich unwichtig - Hauptsache, die Anfragenden bekommen Deine oftmals falschen Antworten, damit sie sich auf die dortigen Angaben von Dir verlassen können...

    Nach all den Erfahrungen mit Deiner Art von "Beratung" werden zukünftige Beiträge von Dir ungelesen deaktiviert.

    Gruß!

    Hallo,

    habe noch mal nachgedacht.

    Bevor Du das EH verkaufen mußt - denke mal darüber nach, ob Du nicht ein Zimmer untervermieten kannst? Damit wäre eigentlich die zulässige Wohnraumfläche wieder erreicht - Voraussetzung dafür istr nicht die Anzahl der Haushaltsmitglieder, sondern die der Bewohner.

    Wenn Du das machst, achte aber akribisch darauf, keinen Gewinn mit der Vermietung zu machen. Also reale Betriebskosten. Die Grundmiete kannst Du errechnen, indem Du die entsprechenden Belastungen durch die 129 qm dividierst und dann den qm-Preis mal die vom Untermieter genutzte Wohnfläche multiplizierst.

    Gruß!

    Hallo,

    was mir noch einfällt - Pauschalen als solches gibt es nicht. Mache Dir eine Liste mit allen möglichen Arten, bei denen Du Hilfe brauchst und beantrage das dann im Rahmen des persönlichen Vermittlungsbudget. Mehr als streichen kann das JC nicht.

    Hast Du Deinen neuen Arbgeitgeber darauf aufmerksam gemacht, daß er VOR Unterzeichnung des Arbeitsvertrages Lohnkostenzuschüsse für Dich beantragen kann? Das macht oftmals die Einstellung gleich ein bißchen sicherer...

    Gruß!