Hallo,
auch bei BaföG-Bezug kann durchaus ein Anspruch auf den Alleinerziehenden-Mehrbedarf bestehen, auch wenn man sonst als Studentin vom Bezug von ALG II ausgeschlossen ist.
Gruß!
Hallo,
auch bei BaföG-Bezug kann durchaus ein Anspruch auf den Alleinerziehenden-Mehrbedarf bestehen, auch wenn man sonst als Studentin vom Bezug von ALG II ausgeschlossen ist.
Gruß!
Hallo,
das bezweifele ich. Solche Mittel sind zwar prinzipiell durchaus vorgesehen (allerdings nicht von der ARGE, sondern von einem anderen Amt), haben dann aber immer etwas mit eienr Erwerbstätigkeit zu tun.
Aber ein versuch kann ja nicht schaden.
Gruß!
Hallo,
er steht Dir dann zu, wenn Du bedürftig bist. Ob dies bei Dir der Fall ist, kann mangels entsprechender Angaben kaum aus der Ferne eingeschätzt werden.
Gruß!
Hallo,
ZitatMeine Frage nun, ist da rechtens?
Ja, die Auskunft ist richtig. Bezieht jemand beide Arten von ALG, ist die ARGE für die weitere Vermittlung zuständig.
ZitatKönnen die von der ARGE ihm nun die Umschulung versagen?
Die ARGE ist nicht an Zusagen des Arbeitsamtes gebunden. Insofern kann durchaus eine Umschulung versagt werden.
ZitatKönnten wir das umgehen wenn wir wieder auseinander ziehen würden?
Theoretisch ja, in der Praxis aber kaum sinnvoll. Auch wenn Ihr räumlich auseinanderlebt, werdet ihr sicher dennoch die meiste Zeit miteinander verbringen. Und durch einen Auszug wird die ARGE erst recht auf Euch aufmerksam und wird u.U. entsprechende Prüfungen vornehmen. Und das könnte dann nach hinten losgehen.
Gruß!
Hallo,
hatte ich überlesen, sorry.
Dann gehe in Widerspruch.
Gruß!
Hallo,
entscheidend ist der Monat. Hättest Du ALG II erst ab dem 1. Dezember beantragt, hätte die Gutschrift nicht verrechnet werden können. Da Du aber bereits ab November ALG II bezogen hast, ist das im gleichen Monat eingetroffene Geld als Einnahme zu werten.
Gruß!
Hallo,
ZitatDie Einkommensbereinigung von -30,00€ waren bereits im Bescheid bevor ich den Job hatte.Wieso?
Weil Du bereits vorher Einkommen (Unterhalt) hattest.
ZitatWieso bekomme ich den jetzt 30,00€ weniger seit dem ich den Job für 80,00€ habe?
Das kann ich Dir ohne Kenntnis des alten und neuen Bescheides nicht sagen. Mit den Freibträgen für den Job scheint es mir aber nichts zu tun haben.
Gruß!
Hallo,
Du hast 80 € Einkommen. Laut dem Bescheid werden Dir
ZitatNetto-Erwerbseinkommen monatlich 80,00€
abzüglich Freibetrag 50,00€
angerechnet. Bleiben also 30 €, die Dir noch berechnet werden, was im Bescheid auch mit
Zitatzu berücksichtigendes Erwerbseinkommen 30,00€
dokumentiert wird.
Laut dem Bescheid werden diese 30 € aber auch abgezogen:
ZitatEinkommensbereinigung -30,00€
Somit hast Du bei einem Einkommen von 80 € einen Freibetrag von 50 € und eine Einkommensbereinigung von 30 € erhalten, was dann 80 € ausmacht.
Theo hatte also vollkommen recht - Deine 80 € stehen Dir in voller Höhe zur Verfügung.
Gruß!
Hallo,
ZitatIST DAS SO?
Theoretisch ja, praktisch nein. Da Dein Freund keinen Anspruch auf ALG II hat, wird prinzipiell nur die Hälfte der angemessenen Miete gezahlt.
Zitatder Rest müsste von uns aufgebracht werden [...] Damit hätten wir kein Problem, wenn wir die Wohnung dennoch beziehen könnten.
Das ist etwas naiv gedacht. Im Augenblick sind es nach Deinen Angaben 45 €, um die die Miete insgesamt zu hoch ist. Das kann sich sehr schnell ändern und die Differenz dann wesentlich höher und nicht "ohne Probleme" finanzierbar sein.
ZitatWird das "Einkommen" meines Partners auf mein ALG II angerechnet?
Grundsätzlich ja. Ob das bei Dir der Fall sein wird, kann ich mangels entsprechender Angaben nicht beurteilen.
Gruß!
Hallo,
ZitatDie ARGE rechnet mir aber definitiv 30.-€ an.
Wieso das? Du selbst hast doch geschrieben
ZitatAlles anzeigenNetto-Erwerbseinkommen monatlich 80,00€
abzüglich Freibetrag 50,00€--------------
zu berücksichtigendes Erwerbseinkommen 30,00€
-----------------------------------------------------
Einkommensbereinigung -30,00€Unterhalt Einkommen 500,00€
Erwerbseinkommen (ALG2) 30,00€
Kindergeld Einkommen 184,00€
---------------------------------------------------
Zu berücksichtigendes Gesamteinkommen 684,00€
Wie Theo also schon richtig sagte, sind die 80 € (und nicht nur 30 €) richtigerweise nicht angerechnet worden.
Wo also ist das Problem?
Gruß!
Hallo,
warum können die Ärzte Dich nicht krank schreiben, wenn Du krank bist? Das verstehe ich noch nicht so richtig.
Gruß!
Hallo,
Dein Freund bildet keine BG, sondern eine Haushaltsgemeinschaft. Hier gilt widerlegbar, dass tatsächlich miteinander gewirtschaftet wird und es wird auch das Einkmmen aller Bewohner mit berücksichtigt. Insofern dürfte die Auskunft des Sachbearbeiters richtig sein.
Gruß!
Hallo,
ZitatIn der Probezeit muss der Arbeitgeber keine Gründe angeben
Das weiß ich selbst. Dennoch wird sich die ARGE bei dem Arbeitgeber nach den Gründen erkundigen, insofern ist der Grund durchaus wichtig für Dein Problem.
Sofern Du eine Auszugsgenehmigung hast, sehe ich keine Probleme mit einem eigenen Anspruch auf ALG II.
Gruß!
Hallo,
warum wurdest Du gekündigt? Wie alt bist Du?
Gruß!
Hallo,
ja, wobei dann auch die Miete selbst einen bestimmten Höchstsatz nicht überschreiten darf.
Gruß!
Hallo,
ZitatBAB kann ich nicht beantragen, da Zweitausbildung
Nicht wegen Zweitausbildung, sondern weil bei der Ausbildungsart generell kein Anspruch auf BAB besteht.
Ein Anspruch auf ALG II besteht tatsächlich nicht, da Du dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehst. Da auch das Wohngeld nicht greift, gibt es kaum Möglichkeiten einer Förderung.
Gruß!
Hallo,
wenn z.B. eine alleinerziehende Mutter mit einem Kind in einer meinetwegen 50 qm großen Wohnung lebt, kann sie nicht mit der Begründung, sie habe ja "Anspruch" auf eine Wohnung mit 60 qm, in eine entsprechend größere umziehen.
Gruß!
Hallo,
ZitatAber zählt das Baby auch als vollständige Person?
Ja.
Allerdings ist die Frage falsch gestellt:
Zitatwieviel Wohnfläche stehen einer Mutter mit einem 13 Monaten altem Kind zu?
Das steht ihr nicht zu, sondern ist die maximale Wohnfläche. Das ist ein wesentlicher Unterschied.
Gruß!
Hallo,
Zitaterkennt die arge die heizkosten an, evtl. prozente ?
ja.
Gruß!
Hallo,
es handelt sich um eine einmalige Einnahme, die im Normalfall auf die nächsten 12 Monate angerechnet wird (allerdings kann es auch kürzer angerechnet werden und je nach Höhe auch zur Sperren des Bezugs führen). Ebenfalls im ormalfall wird nur die anteilige Steuer verlangt, allerdings kenne ich auch gegenteilige Entscheidungen - das mußt Du einfach abwarten.
Zum KG - das ist tatsächlich erstmal Einkommen der Eltern. Diese sind allerdings verpflichtet, das KG an das Kind als Unterhalt weiterzuleiten, wenn das Kind nicht mehr zu Hause wohnt. Damit wird es auch den Eltern bei dem ALG II nicht mehr angerechnet, dem Kind wiederum jedoch durchaus.
Gruß!
Hallo,
Kindergeld wird auf das ALG II angerechnet. Sofern in Deinem bisherigen Bescheid das Kindergeld nicht berücksichtigt wurde, wirst Du also das KG zurückzahlen müssen, abzüglich einer Versicherungspauschale von 30 € je Monat. Sollte das so sein, wirst Du eine entsprechende Aufforderung zur Rückzahlung von der ARGE bekommen.
ZitatIch habe gehört dass 30€ sofern keine andere Einkommen hat, anrechnugsfrei seien, ? stimmt das?
Sofern es sich um ein Erwerbseinkommen handelt - ja.
Gruß!
Hallo,
im übrigen dürfte das BaföG auch nach vermuteter Rückzahlung bei dem ALG II Deiner Eltern mit angerechnet werden. Das bedeuet, daß Du weiterhin für Dich ALG II bekommst, dann aber unter Reduzierung um den BaföG-Anteil.
Gruß!
Hallo,
Deine Frage ist etwas schwer zu lesen.
Nach Deinen Worten hast Du auf Dein eigenes Konto etwas eingezahlt, was Dein Mann in bar bekommen hat und wunderst Dich nun, warum das auf das ALG II angerechnet wird. Gleichzeitig betonst Du, daß Deine Miete über Euer Konto läuft (was nichts mit der Einzahlung an sich zu tun hat) und stellst die Frage nach einem Darlehen mit Deinen Eltern, was nun vollkommen zusammenhanglos erscheint.
Sorry - aber so richtig schlau kann keiner aus Deiner Anfrage werden.
Was konkret ist Dein Problem?
Hallo,
wende Dich an deine ARGE - es ist problemlos möglich, eine Kopie von dort zu erhalten.
Gruß!
Hallo,
die Fragen zur Größe und zu den Kosten kann ich Dir nicht sagen, da dies jede Kommune selbst festlegt. Schau mal auf xxxxxxx dort findest Du die Richtlinien etlicher Kommunen.
Wenn Du bereits einen Antrag auf ALG II gestellt hast, kannst Du nur umziehen, wenn Dir die ARGE eine Umzugsgenehmigung erteilt. Im neuen Wohnort mußt Du dann vor Unterzeichnung des Mietsvertrag ein Wohnangebot der neuen ARGE zur Genehmigung vorlegen.
Gruß!
Hallo,
da Du durch das Kind eine eigene Bedarfsgemeinschaft bildest, gelten bei Dir die U-25-Reglungen nicht und Du bekommst durchaus die angemessenen Kosten der Unterkunft bezahlt.
Gruß!