Hallo,
nein, ein Anspruch auf ALG II besteht prinzipiell nicht.
Gruß!
Hallo,
nein, ein Anspruch auf ALG II besteht prinzipiell nicht.
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Hallo,
prinzipiell kann sie ohne irgendwelche Gehmigungen umziehen.
Aber: durch den Auszug ändern sich die angemessenen Kosten der Unterkunft für Dich. Das kann dazu führen, daß Du plötzlich in einer zu teueren und zu großen Wohnung sitzt und Ärger mit der ARGE bekommst.
Auch gehört Deine Tochter weiterhin zu Deiner Bedarfsgemeinschaft. Das bedeutet, daß sie, sollte das mit dem Freund schief laufen, an Dich zurück verwiesen werden wird bzw. bis zum 25. Lebensjahr keinerlei Mietunterstützung bekommen dürfte.
Zitatund 90,00€ Wohngeld
Das dürfte wegfallen. Es handelt sich um "Kinder-Wohngeld", welches nur gezahlt wird, wenn Deine Tochter in Deinem Haushalt wohnt. Mit Auszug besteht kein Anspruch darauf. Ob Deine Tochter und ihr Freund dann Wohngeld bekommen, ist angesichts des Einkommens eher unwahrscheinlich, kann ich aber mangels Angaben zum Bruttoeinkommen nicht einschärten.
Gruß!
Hallo,
sofern Du dafür keine Leistungen durch die LVA oder RV bekommst, solltest Du durchaus einen Antrag bei der ARGE stellen.
Gruß!
Hallo,
einen Mehrbedarf kannst Du nur bei Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltend machen. Das wäre z.B. die Integration in einer Behindertenwerkstatt oder dergleichen.
Gruß!
Hallo,
Deine Rechnung ist falsch. Bei den 20% mußt Du vom Höchstsatz bei dem Schüler-BaföG ausgehen, nicht vom tatsächlichen Satz.
Gruß!
Hallo,
ich nehme mal an, es sind die 20% Selbstbehalt gemeint. Das bedeutet, daß 20% vom Schüler-Bafög nicht als Einkommen angerechnet werden können.
Gruß!
Hallo,
Zitatbekommt man mehr geld, wenn man zum hatz-4 noch bafög bekommt?
Die Frage verstehe ich nicht wirklich. Warum solltest Du mehr Geld wofür bekommen?
Zitatich fang bald mit nem nebenjob an, bei dem ich vllt 100€ verdienen werde
100 € sind anrechnungsfrei, alles darüber gehende wird (abzüglich der Freibeträge) angerechnet.
Gruß!
Hallo,
ZitatIch dachte früher immer, dass die die volle Miete übernehmen, sofern sie angemessen ist, und wir anssonten ausziehen müpssten.
Die Miete wird maximal bis zur Höchstgrenze der angemessenen Kostend er Unterkunft übernommen. Eine darüber hinausgehende Differenz muß aus dem Einkommen selbst beglichen werden.
Da ich nicht weiß, wie hoch die angemessenen Kosten in Eurem Ort sind, läßt sich schwer einschätzen, ob die Mietzahlung richtig oder falsch ist. Allerdings seid Ihr auch 10 qm über die Höchstgröße, was schon mal bedeutet, daß diese 10 qm bei der Mietberechnung nicht berücksichtigt werden.
ZitatMüssen wir bei einem Neuen Haus etwas beachten? Quadratmeterzahl zb?
90.
Gruß!
Hallo,
ob Beiträge für die AV abgeführt wurden kannst Du Deinem Lohnschein entnehmen. Ist das der Fall, besteht ein Anspruch auf ALG I, wenn nicht, dann ALG II.
Gruß!
Hallo,
Du selbst kannst keinen Antrag auf ALG II stellen, sondern nur Deine Eltern zusammen mit Dir, da Ihr eine Bedarfsgemeinschaft bildet. Ein Anspruch auf ALG II ist folglich erst dann vorhanden, wenn Deine Eltern nur ein relativ geringes Einkommen haben.
Bei dem ALG II wird Einkommen abzüglich bestimmter Freibeträge immer angerechnet. Bei einem verdienst von 400 € würden 240 € auf das ALG II als Einkommen berechnet werden.
Gruß!
Hallo,
sofern Ihr nicht zusammen wirtschaftet und das auch nachweist - ja.
Gruß!
Hallo,
bei Verwertungsausschluß beträgt die Vermögensfreigrenze 750 € je Lebensjahr plus 750 € je Person. Wie Euer Einkommen angerechnet wird, kann ich nicht beurteilen, weil ich nicht weiß, ob es sich um ein Netto- oder ein Bruttoeinkommen handelt.
Ansonsten ist die Anrechnungsfrage bei Euch sowieso eine Frage an sich: Dein Sohn ist in einem Alter, in dem zwar eine Haushaltsgemeinschaft angenommen wird, aber widerlegbar ist. Insofern kann durchaus eine wirtschaftliche Trennung und damit eine Nicht-Berücksichtigung Eures Vermögens und Einkommens durchaus realistisch sein.
Gruß!
Hallo,
ZitatWenn ich persönlich dort erscheine, muss ich den ausgefüllten Antrag dann schon abgegeben / abgeschickt haben, oder nehme ich ihn mit dorthin oder wird er gar dort zusammen ausgefüllt?
Ich empfehle dringenst, den Antrag vorher auszufüllen.
ZitatIch muss doch nur die Formulare ausfüllen, die auch auf mich zutreffen, oder?
Ja sicher.
Zitatkann ich auch bei der ARGE anrufen, meine Situation schildern und erstmal anfragen, ob mir überhaupt etwas zusteht?
Eine (qualifizierte) Antwort wirst Du kaum bekommen, was mehrere Gründe hat und auch nicht unbedingt negativ gegenüber der ARGE gemeint ist. Insofern solltest Du, wenn Du glaubst, einen Anspruch zu haben, den Antrag stellen oder eine unabhängige Beratung in Anspruch nehmen (--> https://www.buergergeld.org/www.sozialhotline.de).
Gruß!
Hallo,
ZitatWann sollte ich es beantragen, also wieviel Wochen vorher?
Spätenstens mit Kenntnis, daß der vertrag nicht verlängert wird.
ZitatWie lange dauert die Bearbeitung?
2 - 4 Wochen.
Zitatwenn ja, was?
Steht im Antrag.
ZitatWo finde ich die Formulare um Hartz IV zu beantragen?
Startseite - www.arbeitsagentur.de
Gruß!
Hallo,
sofern es sich um eine 100%tige Sanktion handelt (also gar keine Leistung mehr erfolgt), werden auch keine Beiträge an die KV abgeführt und der Betroffene ist nicht krankenversichert. Bekommt die betreffende Person Sachleistungen (wie Lebensmittelgutscheine) von der ARGE, wird auch wieder an die KV gezahlt. Allerdings ist diese Sachleistung eine KANN-Entscheidung und es besteht kein Rechtsanspruch. Unter Umständen kommt bei Nichtgenehmigung von Sachleistungen ein Zuschuß zur KV in Betracht.
Zitatbesteht in Deutschland jedoch das Recht und die Pflicht zur Krankenversicherung
Im Falle einer entsprechenden Sanktion muß sich der Sanktionierte freiwillig weiter versichern und - da ja kein Einkommen - mit der KV über eine Stundung bzw. Ratenzahlung nach Wegfall der Sanktion einigen.
Gruß!
Hallo,
das Problem ist weniger die eventuelle Anrechnung. Problem dürfte sein, daß Dein Freund eine Umzugsgenehmigung von der ARGE braucht. Dazu braucht er jedoch einen "wichtigen" Grund - das bloße Zusammenziehen mit der Freundin gehört nicht dazu.
Dein BaföG selbst würde in Eurem Fall nicht angerechnet werden.
Gruß!
Hallo,
wie alt ist Dein Freund?
Gruß!
Hallo,
ZitatWas hat denn das mit meiner Frage zutun?
Alles.
Ein Anspruch auf Mehrbedarf haben nur erwerbsfähige Hilfsbedürftige, wozu Dein Kind wohl kaum gehören dürfte. Aber das hatte ich ja schon gesagt.
ZitatIch bekomme einen Regelsatz an Leistung für mich UND meinem Sohn zugesprochen.
Richtig und dennoch falsch. Als erwerbsfähige Hilfsbedürftige erhälst Du ALG II, als nicht erwerbsfähiges minderjähriges Kind erhält Dein Sohn Sozialgeld.
Gruß!
Hallo,
da Dein Sohn mit seinen 17 Monaten kaum erwerbsfähig sein dürfte, besteht auch kein Anspruch auf einen Mehrbedarf.
Gruß!
Hallo,
ZitatKann ich mit E303 zurueck kommen und ALG1 beantragen
Das Fomular E 303 hat nichts mit einem Anspruch auf ALG I zu tun. Vielmehr handelt es sich dabei um die Möglichkeit, im Ausland auf Arbeitssuche zu gehen und weiterhin ALG I zu beziehen. Ob Deien Arbeit in GB hier in Deutschland zur Anerkennung auf ALG I führt, kann ich nicht beurteilen. Vielleicht hilft Dir da die Broschüre des Arbeitsamtes weiter.
ZitatInwieweit wird da das Einkommen von meinem Mann im Ausland (er ist nicht Deutscher) in Betracht gezogen?
Angerechnet wreden eventuelle Unterhaltszahlungen Deines Mannes.
ZitatKann ich denn in irgendeine beliebige Stadt gehen?
Das hängt dvon ab, ob Du ALG I oder II bekommst. Ist letzteres der Fall , ist die ARGE an Deinem letzten deutschen Wohnort zuständig.
Gruß!
Hallo,
naja, die Begründung leuchtet mir auch nicht so richtig ein - allerdings hast Du auch keinen Rechtsanspruch auf irgendeinen Umzug Die ganze Situation würde anders aussehen, wenn Du schwerbehindert mit Merkzeichen G oder gar aG wärest, was Du aber offensichtlich nicht bist. Du könntest versuchen, im Widerspruchsverfahren Deinen Standpunkt durchzusetzen - das sehe ich aber auch schon als einzigste Möglichkeit.
Gruß!
Hallo,
Zitatich traue mich schon gar nicht mehr, nachzufragen...
Dabei habe ich heute gute Laune - also traue Dich...
Zitatmacht dann einen Restbetrag von 370 Euro, den ich dann vom Rententräger bekommen würde. ( Soweit richtig gedacht von mir? )
Nein, nicht richtig. Vom Rentenräger bekommst Du erst einmal die 400 €. Erst bei der Berechnung der Grundsicherung werden Dir die 30 € Versicherungspauschale als "Gutschrift" angerechnet, mithin also 370 € als Einkommen angerechnet.
ZitatWenn ich nun bei der ARGE Hartz IV wegen "Änderung der Einkommensverhältnisse" neu berechnen lassen muss, würde doch eben dieser Rentenbetrag von nunmehr 370 Euro auf die
Hartz -IV -Leistung angerechnet, oder nicht?
Es werden Dir (siehe oben) 400 € Rente angerechnet, von denen dann 30 € Freibetrag abgezogen werden.
ZitatWie sehr "schmälert" denn dieses "Einkommen aus Rentenbezug"
Dein Bedarf setzt sich aus 359 € + angemessene Kosten der Unterkunft + befristeter Zuschlag zusammen. Von diesem Bedarf werden Dir die 370 € abgezogen. Der Rest ist das, was Du dann weiterhin von der ARGE erhälst.
ZitatIch bin nämlich der Annahme, dass ich dann weniger AlgII bekommen werde,
Richtig.
ZitatAußerdem habe ich beim Studieren der Texte hier gelesen, dass mir- solange ich einen befristeten Zuschlag erhalte, kein Geld mehr für die Nebenkosten zusteht.
Falsch. Mit dem Zuschlag entfällt zwar z.B. die GEZ-Befreiung, aber nicht
die Begleichung der Nebenkosten - sofern in deinem Bescheid dann auch tatsächlich Kosten für die Unterkunft aufgeführt werden.
Gruß!
Hallo,
letzte Frage, um mir ein Bild von deiner Situation zu machen: mit welcher Begründung verweigert Dir die ARGE den Umzug?
Gruß!
Hallo,
ZitatWenn ich jetzt Bafög beantrage, wird das dann meinem ALG 2 angerechnet
Das eine schließt das andere bei Dir im Normalfall aus. Du kannst also nicht beides beziehen.
Gruß!
Hallo,
ZitatWieviel Prozent werden denn da nun abgezogen von den verbleibenden 370 Euro für die Rente wg. teilw. Erw.-minderung?
0 %.
Zitatwas erscheint bei den als Beispiel genannten Zahlen dann auf meinem Kontoauszug für ein Überweisungsbetrag?
Die Frage verstehe ich nicht.
Zitatbekomme ich wegen des noch bestehenden befristeten Zuschlags denn die "Wohnkosten/ rsp. Betriebskosten" weiter erstattet?
Solange Ihr ALG II bezieht - ja.
Gruß!
Hallo,
hat das Haus einen Fahrstuhl?
Gruß!