Beiträge von Hoppel

    Hallo,

    prinzipiell kann sie ohne irgendwelche Gehmigungen umziehen.

    Aber: durch den Auszug ändern sich die angemessenen Kosten der Unterkunft für Dich. Das kann dazu führen, daß Du plötzlich in einer zu teueren und zu großen Wohnung sitzt und Ärger mit der ARGE bekommst.

    Auch gehört Deine Tochter weiterhin zu Deiner Bedarfsgemeinschaft. Das bedeutet, daß sie, sollte das mit dem Freund schief laufen, an Dich zurück verwiesen werden wird bzw. bis zum 25. Lebensjahr keinerlei Mietunterstützung bekommen dürfte.

    Zitat

    und 90,00€ Wohngeld

    Das dürfte wegfallen. Es handelt sich um "Kinder-Wohngeld", welches nur gezahlt wird, wenn Deine Tochter in Deinem Haushalt wohnt. Mit Auszug besteht kein Anspruch darauf. Ob Deine Tochter und ihr Freund dann Wohngeld bekommen, ist angesichts des Einkommens eher unwahrscheinlich, kann ich aber mangels Angaben zum Bruttoeinkommen nicht einschärten.

    Gruß!

    Hallo,

    Zitat

    bekommt man mehr geld, wenn man zum hatz-4 noch bafög bekommt?

    Die Frage verstehe ich nicht wirklich. Warum solltest Du mehr Geld wofür bekommen?

    Zitat

    ich fang bald mit nem nebenjob an, bei dem ich vllt 100€ verdienen werde

    100 € sind anrechnungsfrei, alles darüber gehende wird (abzüglich der Freibeträge) angerechnet.

    Gruß!

    Hallo,

    Zitat

    Ich dachte früher immer, dass die die volle Miete übernehmen, sofern sie angemessen ist, und wir anssonten ausziehen müpssten.

    Die Miete wird maximal bis zur Höchstgrenze der angemessenen Kostend er Unterkunft übernommen. Eine darüber hinausgehende Differenz muß aus dem Einkommen selbst beglichen werden.

    Da ich nicht weiß, wie hoch die angemessenen Kosten in Eurem Ort sind, läßt sich schwer einschätzen, ob die Mietzahlung richtig oder falsch ist. Allerdings seid Ihr auch 10 qm über die Höchstgröße, was schon mal bedeutet, daß diese 10 qm bei der Mietberechnung nicht berücksichtigt werden.

    Zitat

    Müssen wir bei einem Neuen Haus etwas beachten? Quadratmeterzahl zb?

    90.

    Gruß!

    Hallo,

    Du selbst kannst keinen Antrag auf ALG II stellen, sondern nur Deine Eltern zusammen mit Dir, da Ihr eine Bedarfsgemeinschaft bildet. Ein Anspruch auf ALG II ist folglich erst dann vorhanden, wenn Deine Eltern nur ein relativ geringes Einkommen haben.

    Bei dem ALG II wird Einkommen abzüglich bestimmter Freibeträge immer angerechnet. Bei einem verdienst von 400 € würden 240 € auf das ALG II als Einkommen berechnet werden.

    Gruß!

    Hallo,

    bei Verwertungsausschluß beträgt die Vermögensfreigrenze 750 € je Lebensjahr plus 750 € je Person. Wie Euer Einkommen angerechnet wird, kann ich nicht beurteilen, weil ich nicht weiß, ob es sich um ein Netto- oder ein Bruttoeinkommen handelt.

    Ansonsten ist die Anrechnungsfrage bei Euch sowieso eine Frage an sich: Dein Sohn ist in einem Alter, in dem zwar eine Haushaltsgemeinschaft angenommen wird, aber widerlegbar ist. Insofern kann durchaus eine wirtschaftliche Trennung und damit eine Nicht-Berücksichtigung Eures Vermögens und Einkommens durchaus realistisch sein.

    Gruß!

    Hallo,

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    Wenn ich persönlich dort erscheine, muss ich den ausgefüllten Antrag dann schon abgegeben / abgeschickt haben, oder nehme ich ihn mit dorthin oder wird er gar dort zusammen ausgefüllt?

    Ich empfehle dringenst, den Antrag vorher auszufüllen.

    Zitat

    Ich muss doch nur die Formulare ausfüllen, die auch auf mich zutreffen, oder?

    Ja sicher.

    Zitat

    kann ich auch bei der ARGE anrufen, meine Situation schildern und erstmal anfragen, ob mir überhaupt etwas zusteht?

    Eine (qualifizierte) Antwort wirst Du kaum bekommen, was mehrere Gründe hat und auch nicht unbedingt negativ gegenüber der ARGE gemeint ist. Insofern solltest Du, wenn Du glaubst, einen Anspruch zu haben, den Antrag stellen oder eine unabhängige Beratung in Anspruch nehmen (--> https://www.buergergeld.org/www.sozialhotline.de).

    Gruß!

    Hallo,

    sofern es sich um eine 100%tige Sanktion handelt (also gar keine Leistung mehr erfolgt), werden auch keine Beiträge an die KV abgeführt und der Betroffene ist nicht krankenversichert. Bekommt die betreffende Person Sachleistungen (wie Lebensmittelgutscheine) von der ARGE, wird auch wieder an die KV gezahlt. Allerdings ist diese Sachleistung eine KANN-Entscheidung und es besteht kein Rechtsanspruch. Unter Umständen kommt bei Nichtgenehmigung von Sachleistungen ein Zuschuß zur KV in Betracht.

    Zitat

    besteht in Deutschland jedoch das Recht und die Pflicht zur Krankenversicherung

    Im Falle einer entsprechenden Sanktion muß sich der Sanktionierte freiwillig weiter versichern und - da ja kein Einkommen - mit der KV über eine Stundung bzw. Ratenzahlung nach Wegfall der Sanktion einigen.

    Gruß!

    Hallo,

    das Problem ist weniger die eventuelle Anrechnung. Problem dürfte sein, daß Dein Freund eine Umzugsgenehmigung von der ARGE braucht. Dazu braucht er jedoch einen "wichtigen" Grund - das bloße Zusammenziehen mit der Freundin gehört nicht dazu.

    Dein BaföG selbst würde in Eurem Fall nicht angerechnet werden.

    Gruß!

    Hallo,

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    Was hat denn das mit meiner Frage zutun?

    Alles.

    Ein Anspruch auf Mehrbedarf haben nur erwerbsfähige Hilfsbedürftige, wozu Dein Kind wohl kaum gehören dürfte. Aber das hatte ich ja schon gesagt.

    Zitat

    Ich bekomme einen Regelsatz an Leistung für mich UND meinem Sohn zugesprochen.

    Richtig und dennoch falsch. Als erwerbsfähige Hilfsbedürftige erhälst Du ALG II, als nicht erwerbsfähiges minderjähriges Kind erhält Dein Sohn Sozialgeld.

    Gruß!

    Hallo,

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    Kann ich mit E303 zurueck kommen und ALG1 beantragen

    Das Fomular E 303 hat nichts mit einem Anspruch auf ALG I zu tun. Vielmehr handelt es sich dabei um die Möglichkeit, im Ausland auf Arbeitssuche zu gehen und weiterhin ALG I zu beziehen. Ob Deien Arbeit in GB hier in Deutschland zur Anerkennung auf ALG I führt, kann ich nicht beurteilen. Vielleicht hilft Dir da die Broschüre des Arbeitsamtes weiter.

    Zitat

    Inwieweit wird da das Einkommen von meinem Mann im Ausland (er ist nicht Deutscher) in Betracht gezogen?

    Angerechnet wreden eventuelle Unterhaltszahlungen Deines Mannes.

    Zitat

    Kann ich denn in irgendeine beliebige Stadt gehen?

    Das hängt dvon ab, ob Du ALG I oder II bekommst. Ist letzteres der Fall , ist die ARGE an Deinem letzten deutschen Wohnort zuständig.

    Gruß!

    Hallo,

    naja, die Begründung leuchtet mir auch nicht so richtig ein - allerdings hast Du auch keinen Rechtsanspruch auf irgendeinen Umzug Die ganze Situation würde anders aussehen, wenn Du schwerbehindert mit Merkzeichen G oder gar aG wärest, was Du aber offensichtlich nicht bist. Du könntest versuchen, im Widerspruchsverfahren Deinen Standpunkt durchzusetzen - das sehe ich aber auch schon als einzigste Möglichkeit.

    Gruß!

    Hallo,

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    ich traue mich schon gar nicht mehr, nachzufragen...

    Dabei habe ich heute gute Laune - also traue Dich... ;)

    Zitat

    macht dann einen Restbetrag von 370 Euro, den ich dann vom Rententräger bekommen würde. ( Soweit richtig gedacht von mir? )

    Nein, nicht richtig. Vom Rentenräger bekommst Du erst einmal die 400 €. Erst bei der Berechnung der Grundsicherung werden Dir die 30 € Versicherungspauschale als "Gutschrift" angerechnet, mithin also 370 € als Einkommen angerechnet.

    Zitat

    Wenn ich nun bei der ARGE Hartz IV wegen "Änderung der Einkommensverhältnisse" neu berechnen lassen muss, würde doch eben dieser Rentenbetrag von nunmehr 370 Euro auf die
    Hartz -IV -Leistung angerechnet, oder nicht?

    Es werden Dir (siehe oben) 400 € Rente angerechnet, von denen dann 30 € Freibetrag abgezogen werden.

    Zitat

    Wie sehr "schmälert" denn dieses "Einkommen aus Rentenbezug"

    Dein Bedarf setzt sich aus 359 € + angemessene Kosten der Unterkunft + befristeter Zuschlag zusammen. Von diesem Bedarf werden Dir die 370 € abgezogen. Der Rest ist das, was Du dann weiterhin von der ARGE erhälst.

    Zitat

    Ich bin nämlich der Annahme, dass ich dann weniger AlgII bekommen werde,

    Richtig.

    Zitat

    Außerdem habe ich beim Studieren der Texte hier gelesen, dass mir- solange ich einen befristeten Zuschlag erhalte, kein Geld mehr für die Nebenkosten zusteht.

    Falsch. Mit dem Zuschlag entfällt zwar z.B. die GEZ-Befreiung, aber nicht
    die Begleichung der Nebenkosten - sofern in deinem Bescheid dann auch tatsächlich Kosten für die Unterkunft aufgeführt werden.

    Gruß!

    Hallo,

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    Wieviel Prozent werden denn da nun abgezogen von den verbleibenden 370 Euro für die Rente wg. teilw. Erw.-minderung?

    0 %.

    Zitat

    was erscheint bei den als Beispiel genannten Zahlen dann auf meinem Kontoauszug für ein Überweisungsbetrag?

    Die Frage verstehe ich nicht.

    Zitat

    bekomme ich wegen des noch bestehenden befristeten Zuschlags denn die "Wohnkosten/ rsp. Betriebskosten" weiter erstattet?

    Solange Ihr ALG II bezieht - ja.

    Gruß!