Hallo,
hat sich deine Mutter die Bestätigung schriftlich geben lassen? Wurde sie zur Auflösung der LV aufgefordert?
Gruß!
Hallo,
hat sich deine Mutter die Bestätigung schriftlich geben lassen? Wurde sie zur Auflösung der LV aufgefordert?
Gruß!
Hallo,
Ihr bildet nach Deinen Worten eine Bedarfsgemeinschaft (BG) (bei der es unerheblich ist, ob der Freund auch der leibliche Vater der Kinder ist) und bezieht offensichtlich ALG II bzw. habt es beantragt. Wenn ALG II bezogen wird, haben sich die Mitglieder der BG vorrangig darum zu kümmern, selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Da Dein Freund keine Vollzeitstelle hat, kann die ARGE hier durchaus ansetzen und einen Vollzeitjob verlangen/vermitteln, wenn dadurch die Höhe des an Euch zu zahlenden ALG II reduziert wird oder gar wegfällt.
Gruß!
Hallo,
ZitatBekomme ich jetzt den Mehrbedarf von 36% (GdB von mind. 50 + MZ: "G"), weil ich damals ...
Nein. Das entscheidende Wort lautet "damals".
ZitatOder bekommt man den Mehrbedarf nur, während der Maßnahme "Teilhabe am Arbeitsleben (Eingliederung)"?
Genau.
ZitatWenn ja, kann ich diese rückwirkend noch einfordern?
Nein. Im Jahr 2000 gab es noch kein ALG II und folglich auch keinen entsprechenden Mehrbedarf.
ZitatBekommt man den Mehrbedarf weiter, wenn man solch eine Maßnahme erfolgreich abgeschlossen
Nein.
Gruß!
Hallo,
ZitatDas würde wenn sie "zu Hause" wohnen bliebe ja auf das Hartz IV angerechnet.
Nein, das ist nicht unbedingt der Fall und hängt (auch) vom sonstigen Einkommen des jeweiligen Kindes ab - wobei sich generell die Frage stellt, ob es überhaupt BaföG gibt. Was bei dem Vater im Fall des Zuhausewohnen des Studenten angerechnett wird ist das Kindergeld für das Kind.
ZitatWie sind jetzt die Möglichkeiten aus der Bedarfsgemeinschaft herauszukommen!
Der Student gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft, sondern bildet eine Haushaltsgemeinschaft mit den anderen. Insofern gibt es keine Veranlassung, da irgendwie "rauszukommen".
Gruß!
Hallo,
von einer dementsprechenden Neurreglung ist zumindest mir nichts bekannt und der Mehrbedarf gilt auch nach der letzten Änderung der entsprechenden Verwaltungsordnung nur, wenn die "Teilhabe am Arbeitsleben" (wozu durchaus auch eine schulische oder berufsvorbereitende Ausbildung gehören kann) vollzogen wird.
Gruß!
Hallo,
ZitatWas bedeutet das genau, wenn wir als Bedarfsgemeinschaft behandelt werden?
Da Du noch immer nicht meine Frage
Zitatwas macht denn Dein Freund? Welche Einnahmen hat er?
nicht beantwortet hast, kann ich Dir Deine Frage in den entsprechenden Konsequenzen nicht beantworten.
Gruß!
Hallo,
wenn du nicht mehr zu Hause wohnst, wird Dein Einkommen auch nicht mehr auf das ALG II Deiner Mutter angerechnet.
Gruß!
Hallo,
Zitatwie schnell steht mir mein kompletter Ausbildungsgehalt zu?
Ähhh - wie sollen wir das wissen???? Wann, wie und ob Du Deine Ausbildungsvergütung bekommst ist einzig und allein eine Sache zwischen Dir und Deinem Ausbildungsbetrieb. Hier wird Dir keiner diese Frage beantworten können.
ZitatBekommen wir das Kindergeld auch oder wird es weiterhin der Mutti angerechnet?
Das Kindergeld (KG) ist kein "Taschengeld" für Euch, sondern eine steuerliche Entlastung für die Eltern. Das bedeutet, daß im Normalfall Eure Mutter das KG weiterhin bekommt. Allerdings ist sie mit Auszug von Euch verpflichtet, Unterhalt mindestens in gleicher Höhe wie das KG an Euch zu zahlen. Wenn sie also nachweisbar an jedem von Euch die 184 € weiterleitet, wird es nicht mehr auf Ihr ALG II angerechnet.
Zitatwie lange hat sie max. zeit
6 Monate.
Ansonsten noch folgende Anmerkung: Ich verstehe zwar durchaus Euren Wunsch, auszuziehen. Allerdings geht Ihr alle dabei ein nicht zu unterschätzendes Risiko ein: sollte es nach der Ausbildung nicht gleich mit einem Job klappen, könnte es sein, daß Ihr (also Deine Schwester und/oder Du) selbst auf ALG II angewiesen seid. Das werdet Ihr jedoch u.U. höchstwahrscheinlich nicht bekommen, weil Ihr auch dann noch zur Bedarfsgemeinschaft von eurer Mutter gehört. Und das würde bedeuten, daß Ihr kein ALG II bekommt und an Eure Mutter zurück verwiesen werdet. Insofern reicht es nicht nur, rein rechnerisch einen Auszug anzudenken - Ihr müßt Euch auch über die entsprechenden Konsequenzen Gedanken machen.
Gruß!
Hallo,
Du hast eine PN.
Gruß!
Hallo,
den Antrag kannst Du Dir auch über Startseite - www.arbeitsagentur.de herunterziehen. Eine telefonische Terminvereinbarung für die Antragsabgabe ist i.A. nicht möglich und über den Verlauf kannst Du uns gerne informieren.
Gruß!
Hallo,
Ihr stellt eine sogenannte Mischgemeinschaft dar: Du hast keinen Anspruch auf ALG II oder Grundsicherung und Deine Frau hat einen Anspruch auf ALG II.
Insofern war der Gang zum Sozialamt (SA) erst einmal richtig. Auch die Aufforderung des SA ist nicht zu beanstanden. Die Begründung der ARGE wiederum ist Blödsinn, da es eine solche Vorschrift nicht gibt. Hier hilft nur ein erneuter Versuch, einen Antrag abzugeben. Sollte dieser wieder am Empfang zurückgewiesen werden, verweise auf den § 20 Abs. 3 SGB X, in dem es so schön heißt
ZitatDie Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
Wenn auch dies nicht klappt, melde dich nochmal hier.
ZitatÜbrigens wird meine Frau nicht mehr zur Arge gehen, da sich bei unserem
Besuch eine heftige Schlägerei zwischen ausländischen Mitbürgern abgespielt hat.
Das hat sie deart geschockt, dass sie den ganzen Tag am Zittern war.
Ich glaube gerne, daß dies ein Schock war. Aber letztendlich kann das Amt nichts dafür. Im äußersten Notfall soll Dir (oder einer anderen Person Ihres Vertrauen) Deine Frau eine Vollmacht geben, damit derjenige dann zur ARGE geht.
Gruß!
Hallo,
Du hast ja offensichtlich noch keinen Bescheid erhalten, weswegen alles andere nur reine Spekulation wäre. Ich würde erstmal abwarten, was in dem bescheid konkret steht.
Ansonsten würde ich an Deiner Stelle bei der ARGE einen Antrag auf Vorauszahlung stellen. Vergiß für diesen (formlosen) Antrag nicht einen aktuellen Kontoauszug mizunehmen.
Gruß!
Hallo,
zuständig ist die ARGE am Wohnsitz der Eltern, wo du Dich anmelden mußt. Nur wenn dieses Amt seine Zustimmung zu einem Umzug gibt, kannst Du nach berlin umziehen.
ZitatALG II oder Hartz4?
Auf beides - da beides das gleiche ist.
Gruß!
Hallo,
Zitatalso liegt es am leistungsrechner, ob er mir glaubt oder nicht?
Häh? Ich habe Null Plan, was Du meinst.
Gruß!
Hallo,
Zitatund was passiert jetzt?
Meine Glaskugel ist gerade offline, weswegen ich nicht sagen kann, was jetzt passiert. Wenn Du nachweisen kannst, daß Ihr nicht miteinander wirtschaftet, sollte alles kein Problem sein. Kannst du das nicht nachweisen, wird es zu erheblichen Problemen kommen.
Gruß!
Hallo,
ZitatHat sie auch einen Anspruch auf Hartz4, also weiterhin ?
Nein. Es ist nur entweder Wohngeld oder ALG II möglich.
Gruß!
Hallo,
das Problem könnte sein, daß Du in der Wohnug Deiner Mutter lebst, auf deren Namen der Mietsvertrag läuft und/oder Deine Mutter gemeldet ist. Das wäre dann ein Indiz für eine Wohngemeinschaft, die (wenn es so sein sollte, wie ich vermute) tatsächlich zu solchen Nachfragen wie in deinem Fall führen könnte.
Gruß!
Hallo,
ZitatIch war eigentlich der Meinung, dass es die eigentliche Sozialhilfe gar nicht mehr existiert
Die Sozialhilfe existiert noch und ist genau für solche Fälle wie bei Deiner Mutter zuständig.
Gruß!
Hallo,
Zitatoder ist sie tatsächlich in eine Unterstützungslücke geraten?
Nein.
ZitatIch suche mit diesem Beitrag erst einmal ein Stichwort
Sozialhilfe.
Gruß!
Hallo,
Du kannst es zwar mit dem Widerspruch versuchen - aber ich befürchte, daß Du nur Zeit verschwendest, weil nun ja tatsächlich eine neue Entscheidungsgrundlage geschaffen wurde, die bei dem eigentlichen Ablehnungsbescheid nicht bekannt war. Also kannst Du m.M. auch keinen Widerspruch einlegen.
Du brauchst nicht zu warten, bis Du die Bescheinung bekommst, sondern reichst sie nach.
Gruß!
Hallo,
ja, weil Dein (auslandsrechtlicher) Anspruch nun anders gewertet wird. Ob allerdings ein Widerspruch hilfreich ist, bezweifele ich. Der ursprüngliche Ablehnungsbescheid basierte ja darauf, daß Du keine Arbeitserlaubnis EU hattest bzw. nicht beantrag hast, folglich die Ablehnung richtig war. Das bedeutet, daß Du u.U. einen neuen Antrag stellen mußt.
Gruß!
Hallo,
zwar bildet Ihr keine Bedarfs-, dafür aber eine Haushaltsgemeinschaft. Das kann dazu führen, daß das Einkommen der Kinder mit angerechnet wird, sofern Ihr nicht nachweisen könnt, daß Ihr nicht zusammen wirtschaftet.
Gruß!
Hallo,
was macht denn Dein Freund? Welche Einnahmen hat er?
Gruß!
Hallo,
alles klar.
In diesem Fall besteht u.U. ein Anspruch auf ALG II, der aber vom eigenen Einkommen und von dem der Eltern abhängig ist. Hier sollte also, sofern der BaföG-Bescheid dann so wie erwartet ausfällt, schnellstens ein Antrag auf ALG II gestellt werden, um herauszufinden, ob man tatsächlich ALG II erhalten würde.
Gruß!
Hallo,
warum bekommst du "nur" 212 € BaföG? Wie kommst du auf diese Zahl?
Gruß!
Hallo,
Zitatit sie mich unterstützen ist das sie mir mein Kindergeld auszahlen
Das ist keine Unterstützung, sondern die gesetzliche Pflicht deiner Eltern.
ZitatIch hoffe anstatt mich weiter mit gegen Fragen zu löchern, dass mir einer mal ein Tip geben kann.
Kann es sein, daß diese Fragen, von denen Du Dich genervt fühlst, durchaus ihre Berechtigung haben, um sich ein Bild deiner Lage zu machen und Dir also antworten zu können?
Ansonsten sehe ich keine Möglichkeit der Unterstützung außer dem Schüler-BaföG. Einen Anspruch auf Wohngeld oder ALG II dürftest Du nicht haben.
Gruß!
Hallo,
ZitatIch bin 20 Jahre alt und bin in einer Schulichenausbildung ohne Ausbildungsvergütung und werde diese noch 4 1/2 Jahre ausüben.
Hmmm. Was ist das für eine schulische Ausbildung - die fast 5 Jahre andauert und offensichtlich kaum irgendwelche Voraussetzungen erfordert?
Zitatunter 25 darf ich nicht ausziehen ohne Einkommen, auser die Eltern Finanzieren das, worauf ich natülich keine lust habe.
Naja, worauf Du Lust hast oder nicht, ist nicht unbedingt entscheidend. Prinzipiell sind (unabhängig von Deinem Alter) Deine Eltern Dir gegenüber zum Unterhalt verpflichtet.
ZitatIch hatte mir auch gedacht mit BaFög selbstständig zu machen und auf eigenen Beinen stehen zu können, aber es wurde mir nicht bewilligt.
Abgesehen davon, daß auch bei dem Erhalt von BaföG die Eltern unterhaltsverpflichtet sind und das Bafög kaum reicht, um sich "selbstständig zu machen" - warum wurde der Antrag abgelehnt?
Zitatmöchte gerne in eine 1 Zimmer Wohung ziehen und eine Erst Ausstattung die nicht von meinen Eltern bezahlt werden. Mehr nicht.
Das ist eine ganze Menge, die Du da willst. Warum aber das gezahlt werden sollte - das hat sich mir noch nicht so richtig erschlossen.
ZitatDas thema Essen bzw Lebendsmittel werde ich anders lösen.
Und wie?
ZitatDas Amt ist meine letzte Chance, weil mein Körper anbieten wie Tausende andere in meiner Situation will ich nicht.
Aja. Ich weiß ja nicht, was Du damit ausdrücken willst: dass "Tausend andere" Schüler/innen ihren Körper zur Finanzierung der Schulausbildung "anbieten"?
Irgendwie scheinst Du etwas falsch zu verstehen. Nicht "das Amt" ist für Dich verantwortlich, sondern Deine Eltern sind es. Dir wird also nichts anderes übrig bleiben, als mit Deinen Eltern über Deine Zukunft zu reden und einen eventuellen Unterhalt einzufordern.
Gruß!