Beiträge von Hoppel

    Hallo,

    BaföG und Kinderbetreuungszuschlag im BaföG sind anrechnungsfrei. Deine Eltern sind unterhaltsverpflichtet, können sich also nicht einfach weigern, keinen Unterhalt zu zahlen. Tun sie es dennoch, kann ein fiktiver Unterhalt angenommen und angerechnet werden.

    Gruß!

    Hallo,

    sofern tatsächlich kein rechtsgültiger Mietvertrag vorgelegen hat, kann die ARGE durchaus die Mietzahlung verweigern. Allerdings wird die nicht gezahlte Miete dann normalerweise bei Vorlage des Vertrags rückwirkend gezahlt.

    Die Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft variieren von Kommune zu Kommune. Die betreffenden Sätze kannst Du daher nur von Deiner ARGE direkt erfahren.

    Gruß!

    Hallo,

    Du selbst kannst keinen eigenen Antrag auf ALG II stellen, sondern nur deine Mutter für Euch beide.

    Zitat

    Gibt es Abzüge bei den Renten meiner Mutter?

    Da Du nichts über die Höhe der Renten sagst, kann ich hier nichts dazu sagen. Generell wird das gesamte Einkommen aller Haushaltsmitglieder mit berücksichtigt.

    Zitat

    Was hat es mit dem Haus als Eigentum auf sich?

    Sofern die Grundstücks- und Wohnfläche sowei die Unterkunftskosten nicht zu hoch sind, sollte es hier keine Probleme geben.

    Zitat

    Inwiefern wirkt sich mein geringfügiges Einkommen auf die Hartz IV Berechnung aus?

    Wie bereits gesagt werden alle Einnahmen abzüglich eventueller Freibeträge und Pauschalen angerechnet.

    Gruß!

    Hallo,

    ich hatte Deine Frage anders verstanden.

    Errechne einfach selbst Deinen Bedarf: 323 € Regelsatz + einem Viertel der Warmmiete = Bedarf. Liegt Dein Einkommen über diesen so errechneten Bedarf, kann es durchaus zu einer Anrechnung kommen.

    Ein entsprechender (Anrechnungs-)Bescheid sollte aber genauestens überprüft werden, da es hier sehr oft zu Falschberechnungen kommt.

    Gruß!

    Hallo,

    1. Einkommen, welches den eigenen Bedarf übersteigt, wird angerechnet. Wenn deine Gesamteinnahmen 400 € sind, besteht diese Gefahr folglich nicht.

    2. Mit Wegfall des BaföGs hast Du weiterhin keinen Anspruch auf ALG II und mußt Dich nach anderen Finanzierungsquellen umsehen.

    Gruß!

    Hallo,

    ich verstehe zwar Deine Überlegungen, muß Dir aber davon abraten - Du wirst dafür keinerlei finanzielle Unterstützung bekommen. Ihr seid eine Bedarfsgemeinschaft, bei der das Einkommen von allen Haushaltsmitgliedern zählt - und das Einkommen Deines Mannes dürfte einfach zu hoch für irgendeine finanzielle Unterstützung sein.

    Wenn Die Situation so schlimm ist wie Du beschreibst, wird wohl ein Auszug und die Trennung unvermeidlich sein. Du solltest Dir überlegen, ob Du gerade wegen den Kindern professionelle Hilfe für den Auszug, aber auch die Trennung in Anspruch nimmst. Ein guter Anlaufpunkt dafür wären sie sozialpsychiatrischen Dienste bei dem örtlichen Sozialamt. Laß Dich von dem Namen des Dienstes nicht abschrecken - das sind Leute, die mit Extremsituationen vertraut sind und gerade den Kindern helfen, über eine für sie mißliche Lage wie die Trennung hinwegzukommen. Auch das Jugendamt ist ein guter Anlaufpunkt, um hier zumindest in der ersten Zeit nach Trennung und Auszug eine entsprechende Hilfe für die Kinder zu erhalten.

    Gruß!

    Hallo,

    Zitat

    Ich will mit sicherheit keine ungewollte Werbung machen
    Sorry wenn ich nur einen Tip geben wollte wäre ich weiter gekommen würde ich hier nicht fragen.

    Dann frage ich mich, warum Du solche Werbung machst - wenn sie dann doch keinen Sinn macht...

    Zitat

    ich bin im LKW mitgefahren da wir kein Geld für 2 Haushalte hatten(verständlich bei Hartz4)oder?Das er gekündigt wurde 1 Tag nachdem wir sie hatten

    Sofern keiner von Euch beiden arbeitssuchend gemeldet war bzw. keiner von Euch einen Antrag auf ALG II gestellt hatte, sind Sperren nicht zu befürchten.

    Gruß!

    Hallo,

    warum gehst Du nicht auf die Seite, für die Du hier ungefragt und unerbeten Werbung machst? Ich denke, die beantworten all sowas....

    Zu den Fragen: die Entscheidung ist rechtens, da die ARGE ja nicht weiß, wie eine (Kündigungschutz)klage ausgeht.

    Deine 2. Frage verstehe ich inhaltlich überhaupt nicht. Wo bist Du wann warum mitgefahren? Wann habt Ihr die ARGE über die Kündigung aus Frage 1 informiert?

    Gruß!

    Hallo,

    mal abgesehen davon, daß Deine Fahrten (sofern nicht mit der ARGE abgestimmt) zu Problemen mit der erforderlichen Ortsabwesenheit führen können, ist die Überweisung durchaus als Unterhalt (und also Einkommen) zu werten. Zwar mag es sein, daß die Zahlungen innerfamiliär zweckgebunden sind, also nur für die Fahrtkosten ausgegeben werden sollen - aber das hat (richtigerweise) keinen Einfluß auf das ALG II, sondern ist ganz allein Deine Privatsache.

    WhiteShark --> Schon mal was von Betrug gehört?

    Gruß!

    Hallo,

    Zitat

    Kann demzufolge von den 208,00 Euro (Regelleistungen)das Kindergeld voll abgezogen werden?.

    Ja, da der Wegfall des Unterhaltsvorschußes nichts mit dem Kindergeld zu tun hat.

    Aber wieso bekommst Du angeblich (nur) 208 € Regelleistung für das Kind? Die Regelleistung beträgt bei einem 12jährigen Kind 251 €.

    Zitat

    Gibt es da zufällig Sonderregelungen, wenn weder Unterhalt vom Vater noch Unterhaltsvorschuß gezahlt wird?

    Nein.

    Zu der Frage nach dem Mehrbedarf äußere ich mich nicht, weil dies eine rein theoretische Diskussion wäre.

    Gruß!

    Hallo,

    ein Auszug hat nur dann Aussicht auf erfolg, wenn es schwerwiegende soziale Spannungen mit den Eltern gibt, von denen Du aber bisher nichts gesagt hast. Mit der Unterhaltszahlung hat diese Problematik nichts zu tun: auch eine Unterhaltsverweigerung berechtigt Dich nicht, ohne Genehmigung der ARGE auszuziehen.

    Gruß!

    Hallo,

    bis zum 25. Lebensjahr gehörst Du zur Bedarfsgemeinschaft Deiner Eltern. Insofern war die Auskunft in diesem Punkt richtig (in anderer Hinsicht war sie allerdings auch falsch, was aber nichts mit Deinem Fall zu tun hat). Im Prinzip kann die ARGE von Dir verlangen, daß Du wieder zurück zu den Eltern ziehst bzw. Deine Eltern Dich finanziell unterstützen.

    Gruß!

    Hallo,

    ohne Kenntnis des alten und neuen Bescheides wird Dir keiner helfen können.

    Ich würde an deiner Stelle bei der ARGE vorsprechen und nachfragen. Deine Sachbearbeiterin mag zwar im Urlaub sein - allerdings dürfte sie Dir auch kaum Auskunft geben können, da für die Berechnungen nicht die Fallmanagerin, sondern die Leistungsabteilung zuständig ist. Und dort sind während den allgemeinen Öffnungszeiten immer Ansprechpartner vorhanden.

    Gruß!

    Hallo,

    Du denkst falsch. Die Wohnung stellt ja durchaus ein Vermögen dar, daß nur zeitweilig von der Vermögensverwertung ausgeschlossen ist. Insofern ist das genauso wie verschwiegenes Kapital anzusehen.

    Gruß!