Hallo,
das kann ich Dir pauschal nicht sagen, weil das von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt wird.
Gruß!
Hallo,
das kann ich Dir pauschal nicht sagen, weil das von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt wird.
Gruß!
Hallo,
die Rückforderung der ARGE ist soweit richtig. Du hast Ende Januar das ALG II für den Monat Februar erhalten und Ende Februar Dein Gehalt ebenfalls für Februar. Damit hast Du im Februar zweimal Geld bekommen und bist dementsprechend überzahlt worden. Somit mußt Du tatsächlich das ALG II zurückzahlen und hast kaum Möglichkeiten, Dich dagegen zu wehren.
Zitatgeht das so, daß ich faktisch einen Monat kein Einkommen habe?
Wie bereits geschildert, hast Du nicht etwa kein Einkommen gehabt, sondern faktisch gleich zweimal. Du hättest mit Arbeitsaufnahme einen Antrag auf Überbrückungsgeld stellen müssen, das genau für solche Fälle wie den deinigen vorgesehen ist. Der Zug ist nun allerdings abgefahren...
Gruß!
Hallo,
mit dem von dir in der Titelleiste angegebenen Link kann ich nichts anfangen - es wäre schon sinnvoll, das ganz normal zu verlinken.
Gruß!
Hallo,
was soll diese Frage? :confused: Ich hatte geschrieben
Zitatein Anspruch auf Sozialhilfe besteht generell nicht
Das bedeutet, daß Du keinen Anspruch auf Sozialhilfe hast. Das Einkommen hat damit nichts zu tun.
Zitatein Anspruch auf Wohngeld mangels ausreichendem Einkommen ebenfalls nicht
Die Begründung "mangels ausreichendem Einkommen" spricht nun auch nicht gerade für die Frage, ob Dein Einkommen "zu viel" sei.
Gruß!
Hallo,
ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht generell nicht, ein Anspruch auf Wohngeld mangels ausreichendem Einkommen ebenfalls nicht.
Gruß!
Hallo,
Du stehst mit dem Praktikum dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, womit kein Anspruch auf ALG II vorhanden ist.
Deine Eltern sind für einen gewissen Zeitraum zwischen Studium und Berufsaufnahme weiterhin unterhaltsplfichtig und Du müßtest Dich an sie halten, da ich keine Möglichkeiten für staatliche Hilfen sehe.
Gruß!
Hallo,
ohne genaue Kenntnis des Bescheides wird Dir kaum jemand helfen können. Alerdings fällt auf dem ersten Blick die für 2 Personen sehr hohe Miete auf, die wahrscheinlich nicht den angemessenen Kostend er Unterkunft entspricht. Hier könnte also schon der 1. Punkt liegen, wenn die ARGE statt der tatsächlichen nur die angemessene Miete zahlt. Desweiteren hast du nicht geschrieben, wie alt Ihr seid, wie es also mit solchen Fragen wie Kindergeld oder Unterhalt aussieht.
Gruß!
Hallo,
wenn du bereits einmal zur Kostensenkung aufgefordert worden bist, hat die 6-Monate-Frist damals begonnen, eine erneute Frist zur Kostensenkung gibt es nicht. Somit ist die Entscheidung der ARGE richtig.
Gruß!
Hallo,
ZitatSteht mir für diese Zeit des Praktikums und danach bis zur Aufnahme einer Berufstätigkeit /Volontariat o.ä.
Alg II zu?
Nein.
Gruß!
Hallo,
ZitatOder gibt es andere Möglichkeiten?
Ich sehe keine anderen. Auflösung ist allerdings gleichbedeutend mit Auszug.
ZitatWoher kann man noch einen Bildungsgutschein bekommen?
Einen Rechtsanspruch darauf gibt es nicht. Dein Freund kann gegen die Ablehnung einen Widerspruch einlegen.
Gruß!
Hallo,
Zitatbekommt man dann trotzdem eine Strafe
ja.
Gruß!
Hallo,
die Wohnung ist prinzipiell im Antrag mit anzugeben, das Wohnrecht (und damit die Nichtverwertung) ist als Anlage zum Antrag entsprechend nachzuweisen.
Gruß!
Hallo,
solange Deine EX das Geld nicht zurückzahlt, sehe ich da schwarz mit einer 2. Zahlung. Warum forderst Du das Geld nicht von Ihr zurück?
Gruß!
Hallo,
die Wohnung ist nur dann als Vermögen zu berücksichtigen, wenn eine Verwertung absehbar ist. Eine Verwertung ist nicht absehbar, wenn sie vom Tod einer bestimmten Person abhängig ist.
Gruß!
Hallo,
ein Anspruch auf ALG II dürfte nicht vorhanden sein, wenn Du zuviel Vermögen hast. Ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht kann ich mangels Angaben zu Deinen Einnahmen, der Vermögenshöhe und der Warmmiete nicht einschätzen.
Gruß!
Hallo,
ein Anspruch auf ALG II dürfte nicht bestehen, da Du bis zum 25. Lebensjahr zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern gehörst. Insofern wird das Amt auf Rückzug zu den Eltern bestehen. Machst Du dies aus welchen Grünen auch immer nicht, bekommst Du keine Kosten für die Unterkunft und maximal den verminderten Regelsatz von 281 €, der jedoch auf Deine Einnahmen wie z.B. Kindergeld angerechnet wird.
Gruß!
Hallo,
wozu brauchst du denn noch Ratschläge, wenn die Miete nun überwiesen wurde? Im Normalfall sind in den Kosten der Unterkunft die Heizkosten mit enthalten und Strom wird, wie bereits erläutert, sowieso nicht von der ARGE übernommen.
Gruß!
Hallo,
sorry, übersehen.
Kannst Du nachweisen, daß Du die richtige Kontonummer angegeben hast? Hast Du die ARGE um einen Nachweis für die Miete und Heizung gebeten und diesen Nachweis an die entsprechenden Stellen weitergeleitet?
ZitatHier nun das Problem, die Arge hat seid Dezember mein Geld für ... den Stromlieferanten ... auf das alte für mich nicht mehr zugreifbare Konto überwiesen
Der Strom wird nicht extra gezahlt, sondern ist Bestandteil des Regelsatzes. Insofern dürfte hier keine falsche Buchung seitens der ARGE vorliegen und die Stromschulden selbst verursacht sein.
Ansonsten: hast Du Deine Ex nachweisbar aufgefordert, das unberechtigt empfangene Geld zurück zu zahlen? Wenn nein - warum nicht?
Gruß!
Hallo,
nein, ein anspruch ist angesichts des vermieteten Hauses und auch der Einnahmen nicht vorhanden.
Gruß!
Hallo,
ich sehe bei Euch keinen Anspruch auf ALG II, da Dein Einkommen ausreichen dürfte, für den Lebensunterhalt Deines Partners aufzukommen.
Gruß!
Hallo,
Ordnungsamt? Was hat das Ordnungsamt mit einer Gewerbeausübung zu tun? :confused: Warum wurde er zur Aufgabe des Gewerbes aufgefordert?
Gruß!
Hallo,
lebt Ihr zusammen? Wenn ja - seit wann? Wie alt seid Ihr?
ZitatLeistung eines Offenbarungseides hat er nun ein Schreiben bekommen, das sie sein Gewerbe (Schlüsseldienst/u. Paketauslieferung) untersagen wollen.
Von wem hat er das Schreiben bekommen?
Gruß!
PS.: Deine Frage hat nichts, aber auch gar nichts mit BaföG zu tun, weswegen ich sie in das richtige Forum verschoben habe.
Hallo,
mit dem Auszug aus der elterlichen Wohnung gehörst Du nicht mehr zu BG der Eltern (aber durchaus wieder dann, wenn du auf ALG II angewiesen sein solltest). Da auch Dein Lebensmittelpunkt nicht mehr bei den Eltern liegt ist die Anrechnung des Mietanteiles nicht richtig und deine Eltern sollten Widerspruch einlegen.
Gruß!
Hallo,
ein ALG-Empfänger kann kein Vermögen bilden. (Geforderte) Rücklagen für Reparaturen und dergleichen gehören nicht dazu. Im konkreten Fall geht es aber um ein Sparbuch für ein Kind - und das kann man kaum als solche Rücklagen sehen. Wobei sich prinzipiell sowieso die Frage nach einem Sparbuch stellt: es ist vom ALG-II-Regelsatz kaum möglich, nennenswerte Rücklagen zu bilden, die die Einrichtung eines Sparbuches erforderlich machen würden.
Gruß!
Hallo,
Zitatob das jobcenter uns als eine bedarfsgemeinschaft ansieht oder nicht!
Ja, solange Du das ganze nicht plausibel rüberbringen kannst, was mir fast unmöglich erscheint.
Gruß!
Hallo,
Zitatwußte ja nicht das ich gleich alles offen legen muss...
Nur so kann ich Dir auch eine Antwort geben, mit der Du etwas anfangen kannst.
Zitatund bekomme halt aufstockung algII
Es wird/kann Schwierigkeiten geben, da während des Bezuges von ALG II kein Vermögen aufgebaut werden kann. Ich würde mich an Deiner Stelle mit Deiner ARGE in Verbindung setzen, um unliebsamen Überraschungen vozubeugen.
Gruß!
Hallo,
warum so aggressiv? :confused: Ich habe nirgendwo etwas von Elternzeit in deiner Frage gelesen, habe keine Zweifel an Deiner Sparsamkeit und kenne durchaus Fälle, bei denen Einzahlungen der (ALG-II beziehenden Eltern) auf das Sparbuch ihres Kindes zu großen Problemen führte, weswegen ich mir meine Anmerkung gestattet habe.
Gruß!