Beiträge von Hoppel

    Hallo,

    warum hast Du den Job gekündigt? Warst Du in Probezeit oder bereits in einem festen Arbeitsverhältnis? Wie alt bist Du?

    @Philipp

    Das hast Du sicher irgendwo falsch verstanden. Der TE hat keine Schulden gemacht - eine Sanktion kann kein Schuldverhältnis sein, sondern ist eine Leistungskürzung wegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen und liegt in der Zukunft. Es wurde also nicht z.B. überbezahlt. Schulden als solches sehe ich daher hier nicht.

    Gruß!

    Hallo,

    Habe bis zum 02.12.16 Krankengeld bezogen.Bis heute kein schriftlichen Bescheid bekommen .

    bezieht sich das mit dem Bescheid nun auf das Krnakengeld?

    Nach dem 22.12.16 habe ich keine Geldleistungen mehr bekommen.

    Ich gehe mal davon aus, daß das JC davon ausgeht, daß Du weiterhin Krankengeld beziehst. Hast Du dem Amt denn mitgeteilt, daß Du wieder gesund geschrieben bist und kein Krankengeld mehr bekommst?

    Vermutung : Können die mit meinen,das ich nicht wirtschaftlich gelebt habe ???

    Wie kommst Du auf diese Vermutung? Was wäre der Anlaß dafür?

    Gruß!

    Hallo,

    Zitat aus den fachlichen Weisungen der Arbeitsagentur - der Fettdruck entstammt dem Originaldokument:

    "Eine Übernahme weiterer Kosten ... (z.B.Anmeldegebühren, Reparaturen, Versicherungen, Steuern, Winterreifen) ist nicht möglich. Eine Übernahme als Darlehen ist nicht möglich."

    Zitat aus einem Urteil des Landessozialgerichtes Bayern (L 7 AS 41/10 B ER:

    "Auch Winterreifen und Reparaturen für den Pkw sind kein unabweisbarer Existenzbedarf, zumal der Beschwerdeführer im Bereich des Personennahverkehrs M. wohnt. Ein konkretes Angebot einer Arbeitsstelle, für die die Nutzung eines eigenen Pkw unverzichtbar wäre, existiert nicht, so dass auch an eine Leistung zur Eingliederung nach § 16 SGB II nicht zu denken ist."

    Auf den letzten Satz bezieht sich meine Aussage aus #2

    Der springende Punkt ist das "wohl".

    Würde eine konkrete Übernahmezusage vorliegen, sähe die Sache vielleicht ganz anders aus.

    Tut mir leid...

    Gruß!

    Hallo,

    Auch eine Weiterbildung für fast 20.000 € ist kein Thema, aber ein Darlehen für 350 € geht nicht. Das ist doch Schwachsinn.

    Ansichtssache. Andere, deren Anträge auf eine Umschulung abgelehtn werden, wären froh, auch nur 2.000 € für eine Weiterbildung zu erhalten. Davon mal abgesehen: es handelt sich bei Dir ja eben nicht um eine Weiterbildung und eine solche würde einen Arbeitslosen zumindest in der Theorie fit machen für den Arbeitsmarkt.

    Bei Dir geht es darum, daß Du ein Praktikum machst, von dem nicht sicher ist, ob das zu einer Festanstellung führt und der Praktikumsort mit dem ÖPNV erreichbar wäre.

    Wie bereits geschrieben: Dir bleibt eine Klage natürlich offen.

    Gruß!

    Hallo,

    Evtl. kann man ja das Geld für die Fahrkarte in Reifen investieren, ob das erlaubt ist weiss ich allerdings nicht.

    In der Regel weren die Fahrkosten nach Vorlage der Fahrscheine gezahlt.

    Bei uns hiess es immer: "... Sie haben ja ein Auto, also kein Problem ...".

    Eine solche Aussage wäre falsch und wurde von mir immer sehr resolut abgewiesen. Zumindest an meinem Wohnort wären nämlich die Kosten für die Fahrt mit einem Pkw inklusive der Parkplatsuche wesentlich teurer als eine Fahrkarte. Kann natürlich auf dem flachen Land anders aussehen...

    Gruß!

    Hallo,

    ich soll demnächst ein ein 4-wöchiges Praktikum mache, dass dann wohl auch in einem Job enden wird.

    Der springende Punkt ist das "wohl". Wegen eines 4wöchigen Praktikums allein sehe ich kaum Chancen auf ein Darlehen auf einen Gebrauchsgegenstand, der tatsähchlich nicht in den Regelleistungen enthalten ist. Zumal dann, wenn Du den Praktikumsört per ÖPNV erreichen kannst.

    Du kannst natürlich Klage erheben - allerdings sind die Erfolgaussichen eher gering.

    Gruß!

    Hallo.

    Auch mit einem Untermietsvertrag?

    Ja, gerade dann. Ein Untermietsvertrag zwischen Verwandte ersten Grades wird i.A. nicht als solcher anerkannt.

    Die Zahlungen des Bruders auf die Versicherungsbeiträge sind als pflichtlose Zuwendungen gemäß § 11a Abs. 5 SGB II anrechnungsfrei.

    Das ist falsch, da keine der Voraussetzungen erfüllt werden, sofern es sich um freiwillige Versicherungen handelt.

    Gruß!

    Hallo,

    jede Menge von unklaren Antworten.

    Ggf. kommen auch weitere Leistungen des JC hinzu, wie Umzugsbeihilfe oder Erstausstattung.

    Aja. Und mit welcher Begründung? Auszug aus dem Elternhaus, Trennung vom Partner, Abbrennen des eigenen Haushaltes? Du wirst sicher wieder einen ellenlangen Text hierzu verfassen, warum hier eine Erstausstattung in Betracht kommt...

    Als erstes könntest Du einen Antrag stellen in dem Deine Schwester Dir die Hälfte Ihrer Wohnungskosten berechnet. Es kann ja nicht sein das Sie die Mietzahlungen allein übernimmt

    Vom Prinzip her hast Du Recht, Philipp. Aber dann würde das Jobcenter unweigerlich von einer BG oder HG ausgehen, bei der dann das Einkommen der Schwester mit angerechnet werden würde.

    Beachte auch: Es können auch Einzelleistungen des JC in Betracht kommen, wenn Du nicht im laufenden Bezug stehst.

    Nur mal interessehalber: welche Einzelleistungen sollten bei einer nicht bedürftigen Person denn in Betracht kommen? Mir jedenfalls fällt keine auf Anhieb ein...

    da ich auch noch ein Kredit von 188 € im Monat

    Bei einem ALG von etwas über 600 € ist eine solch hohe Kreditrate kaum machbar. Hier wäre die Frage, warum Du den Kreditgeber nicht schnellstens auf Deine finanzielle Lage aufmerksam machst und um Reduzierung oder Stundung der Rate bittest. Wenn er das nicht machen will, wäre das Aufsuchen einer Schuldenberatungsstelle und Einleitung eines Privatinsolvenzverfahrens zumindest überlegenswert.

    Gruß!

    Hallo,

    ohne Miete beläuft sich Dein Bedarf auf 409 €. Dem steht ein bereinigtes Einkommen von 637 € gegenüber. 409 € Bedarf - 637 € Einkommen ergibt tatsächlich keinen Anspruch auf ALG II, da Du mit 228 € über den Bedarf liegst.

    Gruß!

    Hallo,

    ist die voraussetzungen für erwartende leistungen nicht mit dem folgeantrag erbracht worden???

    Nein, Denn die von Dir als "erwartende Leistungen" bestehen zu einem großen Teil auch aus den Kosten für die Unterkunft. Und hier spielt dann wiederum die Betriebskostenabrechnung eine große Rolle, um die aktuelle Miete zu ermitteln - aus Deinem eigentlichen Mietvertrag ist diese nämlich nicht erkennbar.

    was hat denn die betriebskostenabrechnung von2014 mit dem fortzahlungsantrag zutun

    Nichts. Aber ich befürchte mal, daß Du dennoch die Frage beantworten mußt - im Rahmen der Mitwirkungspflicht. Die Alternative wäre die Weigerung, die dann dazu führen könnte, daß Leistungen versagt werden und Du erst mühsam den Rechtsweg einschreiten müßtest.

    Gruß!

    Hallo,

    Jetzt ist es so, dass die Sachbearbeiter mir in den Monaten November und Dezember zu viel Einkommen angerechnet hat.

    Ja - was sollte er denn auch anderes tun? Du selbst schreibst ja, daß Du diese Monat mehr Einkommen hattest als vorher.

    Ich hätte das so laufen lassen, dass mir dann Monatlich 10% von der Überzahlung abgerechnet werden.

    Das hat dann aber nichts mit der Einkommenshöhe zu tun, sondern einfach nur mit der Rückzahlung von zuviel gezahltem ALG II.

    Irgendwie verstehe ich Dein Problem im Augenblick nicht ganz...

    Gruß!

    Hallo,

    mit eigener Wohnung und ohne Unterhalt durch die Eltern - außer der Weiterleitung des Kindergeldes - kommen 504 € BaföG für Dich in Betracht.

    Ein Wohngeldanspruch besteht nicht.

    Mal angenommen, die Warmmiete beträgt 350 €, würde sich bei dem ALG II ein Bedarf von 759 € ergeben. Diesem Bedarf steht ein bereinigtes Einkommen von 974 € entgegen, womit hier also kein Anspruch auf ALG II besteht.

    Eigentlich bist Du auch nicht auf zusätzliche Leistungen angewiesen: Du hast ein Gesamteinkommen von 1,144 €, was schon sehr viel für eine Schülerin ist.

    Gruß!

    Hallo,

    habe jetzt eine temporäre bedarfsgemeinschaft beantragt

    Und wenn der Antrag genehmigt wird, bekommst Du für die Zeit, in der sich Deine Kinder bei Dir aufhalten, anteilig den Regelsatz. Sonst hätte der Antrag ja auch kaum einen Sinn...

    Gruß!

    Hallo,

    wende Dich an das JC. Das ist der direkte Ansprechpartner. Warte nicht auf irgendeinen Termin, sondern gehe zu den Öffnungszeiten direkt hin. Das kann Dir Dein Träger nicht verwehren. Schildere dort die Probleme - möglichst mit Nachweisen wie Fotos, Protokollen usw.

    Wenn das JC nicht reagiert oder Dich nur vertröstet - melde Dich nochmal hier.

    Gruß!

    Hallo,

    keine WG zahlt irgend ein Essensgeld.

    Was also ist das, was Du als WG bezeichnest? Eine Maßnahme des Jugendamtes? Ein Heim? Ein Internat? Handelt es sich um betreutes Wohnen?

    Gruß!

    Oh Mann!

    Und was soll nun dieser Blödsinn?

    Warum zitierst Du nicht den Abs. 6, der im konkreten Fall zutrifft und dem von Dir so großartig angeführten Absatz ins Leere laufen läßt? Kann es sein, daß Du - wie bereits mehrfach von mir vermutet - nicht in der Lage bist, entsprechene Gesetzestexte zu lesen oder zu verstehen?


    @Traschkatze

    Laß Dich bitte nicht von der Unkenntnis dieses Forumsmitgliedes irritieren.

    Gruß!

    Hallo,

    gehen wir mal vom schlechtesten Fall aus und es wird, wie Du ja vermutest, kein Unterhalt mehr gezahlt. In dem folgenden Szenario gehe ich davon aus, daß Dein Sohn das volle BaföG, also 451 €, erhält und Du den Minijob mit 60 € hast, was sich zumindest aus Deiner Aufstellung ergibt.

    1. Wohngeld

    Ein Wohngeldanspruch wäre dann nicht vorhanden.

    2. ALG II

    Hier würde sich ein Bedarf von 1.293 € ergeben, dem ein anrechenbares Einkommen von 543 € entgegen steht. 1.293 € Bedarf - 543 € Einkommen = 750 € ALG II.

    Anders sieht es aus, wenn weiterhin die 1100 € Unterhalt gezahlt werden würden.

    1. Wohngeld

    Hier wäre kein Wohngeldanspruch vorhanden, solange Du noch familienversichert wärst. Mit KV ergbit sich bei Mietstufe 3 ein Anspruch von 70 €.

    2. ALG II

    Ebenfalls kein Anspruch auf ALG II. Dein Beitrag für die freiwillige KV dürfte bei ca. 170 € angesichts Deines Einkommens liegen. Da Du aber mit dem Einkommen mit 350 € über die Hilfsbedürftigkeit liegst, käme hier dann auch nicht der o.g. Zuschuß zur KV in Betracht.

    Gruß!