Beiträge von Hoppel

    Hallo,

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    beziehe Ich bis Ende April noch ALG I i.H. von 1206,- Euro, wobei durch das Jugendamt 466,- "gepfändet" werden

    Kommt mir arg hoch vor, da Du dann die Pfändungsfreigrenze unterschreitest.

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    In wie fern unterstützt Mich das Amt bei der Wohnungssuche und der Kostenübernahme!

    Bei der Wohnungssuche i.A. gar nicht und bei den Kosten dann, wenn Du Anspruch auf ALG II hast und die Wohnung den Kosten und Größe der angemessenen Unterkunft entsprechen.

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    Ab wann steht Mir eine eigene Wohnung zu?

    Irgendwie gefallen mir Fragen nach dem Motto "was steht mir zu" nicht so richtig, zumal dann, wenn man seine Existenzgrundlage - also die Arbeit - selbst aufgegeben hat. Wie auch immer - Unterstützung bekommst Du ab Antragstellung auf ALG II, wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind.

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    Ist es "egal" wo Ich hinziehe, wenn Mir das Amt eine Wohnung in Aussicht stellt???

    Du kannst nur die Wohnung beziehen, bei der Du vorher ein entsprechendes Angebot der ARGE vorgelegt und diese die Kostenübernahme erklärt hat.

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    Wer übernimmt die Mietsicherheit / Kaution / Genossenschaftsanteile

    Du kannst entsprechende Anträge auf Übernahme oder Darlehen stellen.

    Gruß!

    Hallo,

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    Schwerwiegende soziale Probleme sind vorhanden, da eine hohe Verschuldung beim Finanzamt vorliegt.
    Und nicht nur da...

    Sorry - aber das dürften keine schwerwiegende soziale Probleme mit den Eltern sein.

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    Auf Schüler-BaFöG hab ich kein Anrecht

    Genau deswegen habe ich geschrieben

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    Auch da sehe ich jedoch eher schwarz

    Gruß!

    Hallo,

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    Gibt es nun eien realen Anspruch auf Unterstützung

    Nein.

    Ein Anspruch auf ALG II dürfte bei einer eigenen Wohnung nicht bestehen, solange nicht schwerwiegende soziale Probleme mit den Eltern nachgewiesen werden können. Selbst wenn diese Probleme plausibel gemacht werden können, ist noch lange kein ALG-II-Anspruch in Sicht, weil Du grundsätzlich Anspruch auf Schüler-BaföG haben dürftest. Auch da sehe ich jedoch eher schwarz, womit staatliche Hilfen eher nicht in Sicht sind.

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    Nun ist seine Firma auch noch Pleite gegangen und er ist nun einfacher Angesteller auf 401€ Basis, wobei kaum Geld rausspringt.

    In diesem Fall kann Dein Vater selbst für sich und Dich ALG II beantragen, wenn alle anderen Voraussetzungen hinhauen.

    Gruß!

    Hallo,

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    und beziehen Wohngeld SGBII in Höhe von ca 184 €

    Wohngeld nach dem SGB II gibt es nicht. Ich nehme mal an, du meinst ALG II mit den dazugehörigen Kosten der Unterkunft.

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    Ist dies so zu akzeptieren?

    Menschlisch nein, amtlich ja. Bei einem 2-Personen-Haushalt wird eine 1-Zimmer-Wohnung durchaus als angemessen angesehen. Insofern hats Du erst einmal recht schlechte Karten.

    Man müßte sich jetzt mit Gründen auseinandersetzen, die einen Umzug rechtfertigen würden. Der nicht vorhandene Fernsehgenuß gehört dazu garantiert nicht. Überlege also, ob es objektive Gründe für eine 2-Zimmer-Wohnung gibt.

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    Ich verlange weder Umzugshilfe (=Kostenerstattung), noch die Hinterlegung der Kaution. Dies würde mein Bruder für mich auslegen.

    Mit solchen Argumenten würde ich gegenüber dem Amt sehr vorsichtig sein, da Dir eine derartige Hilfe durchaus als Unterhalt und somit als Einkommen angerechnet werden könnte.

    Gruß!

    Hallo,

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    bei einer erteilten Zusicherung sind auf gesonderten Antrag hin notwendige Kosten für ...als nicht rückzahlbaren Zuschuss zu bewilligen

    Das ist nicht immer und auch nicht automatisch der Fall und somit in der absoluten Aussage nicht richtig. Erfolgt der Umzug aus unabweisbaren Gründen (Krankheit, Behinderung usw.) werden in der Tat solche Kosten in der Regel übernommen. Ist der Umzug nicht unabweisbar, liegen also keine gravierenden Gründe dem Umzug zugrunde, werden die Umzugskosten maximal als Darlehen übernommen. Im übrigen muß bei der Frage nicht nur von entsprechend unterschiedlichen Praxen innerhalb der einzelnen Bundesländern, sondern teilweise sogar von Kommune zu Kommune ausgegangen werden.

    Gruß!

    Hallo,

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    Der Zusammenzug mit dem Ehegatten ist zulässig

    Die Frage war aber

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    Kann ich dennoch zu Hause, bei meiner Mutter ausziehen, auch wenn ich nicht mit meinem Mann zusammen ziehe?

    Und hier ich bin ich der Meinung, daß es zu Problemen kommen könnte, die abhängig vom Grund für die Trennung ist.

    Gruß!

    Hallo,

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    Was meistens nicht in den Nebenkosten enthalten sind, sind Heizung und Strom

    Falsch. die Heizungskosten werden - u.U. abzüglich einer Warmwasserpauschale - mit gezahlt. Nur die stromkosten werden nicht extra beglichen.

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    Hat den jemand ein Mietvertragvordruck aus dem klar hervorgeht was ich bezahle und was bezahlt wird?

    Nein. Warum auch? Der Vermieter sollte durchaus wissen, wie ein Mietvertrag aussehen muß.

    Gruß!

    Hallo,

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    Kann ich dennoch zu Hause, bei meiner Mutter ausziehen, auch wenn ich nicht mit meinem Mann zusammen ziehe?

    Es könnte Schwierigkeiten geben und ist abhängig davon, warum du getrennt lebst.

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    soll ich den Antrag stellen bevor ich eine Wohnung überhaupt habe

    Wie willst du das machen? Wenn du keine Wohnung hast kannst du doch auch nicht sagen, was du alles für die Wohnung benötigst.

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    Hätte ich anspruch auf einen B-Schein?

    Was soll das sein?

    Gruß!

    Hallo,

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    Ich kann mir doch beim AA einen Antrag für ein Darlehn holen oder?

    Jain. Es gibt keinen Vordruck, Du mußt den Antrag formlos stellen.

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    Renovierungskosten zwecks Tapeten,Farben und Fußboden?

    Eher nicht, maximal als Darlehen - aber die Chancen sind relativ gering.

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    Was bedeutet eigentlich "Kosten zum Umzug" übernehmen?

    Das was es sagt. Hast Du denn eine Zusicherung von der ARGE, daß diese für Kosten des Umzuges aufkommen?

    Gruß!

    Hllo,

    ein Anspruch auf ALG II dürfte nicht bestehen, da sie zur Bedarfsgemeinschaftd er Eltern gehört. Ausnahme wäre es, wenn sie vor Auszug bei den Eltern eine Auszugsgenehmigung der ARGE eingeholt gat. Ist dies nicht der Fall, muß sie zurück zu den Eltern. Weigert sie sich, bekommt sie maximal den verminderten Regelsatz und keine Mietkosten abzuüglich etwaiger Einnahmen.

    Gruß!

    Hallo,

    im 1. Jahr des Zusammenleben kann durchaus ein eigener Anspruch auf ALG II ohne Berücksichtigung des Einkommens des Partners bestehen. Allerdings sehe ich dafür nach Deinen Schilderungen keinen Anhaltspunkt, da Ihr gemeinsam wirtschaft. Daher ist der Anspruch fraglich. Wenn aber das Einkommen des Partners angerechnet wird, besteht kaum Anspruch auf staatliche Leistungen.

    Gruß!

    Hallo,

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    Wie groß darf die Wohnung sein?(

    Maximal 75 qm.

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    Wie hoch dürfen die Kosten sein?

    Das mußt Du direkt beim Amt vor Ort erfragen, da es hier keine Pauschalsätze gibt.

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    Darf ich überhaupt ausziehen?

    Ja - ohne wenn und aber, da Familienzusammenführung.

    Gruß!

    Hallo,

    wenn das ALG I höher als ALG II war bekommt man den Zuschuß - aber nicht unbedingt in Höhe von 160 €, sondern 2/3 der Differenz.

    In sachen Betriebskosten kommt es auf den Zeitpunkt des Bezugs ALG II und dem Zahlungseingang der Betriebskosten an. Dementsprechend könnte die Anrechnung falsch sein.

    Gruß!

    Hallo,

    der Zuschlag wird nur gezahlt, wenn das Arbeitslosengeld höher war als das Arbeitslosengeld II.

    In Sachen Betriebskosten ist deine Frage unklar. Meinst du die Betriebskosten, die sie für die eigene Wohnung zu zahlen hatte oder bekommt sie von irgendjemand Dritten die Betriebskosten gezahlt? Wurden Betriebskosten vom vermieter zurückgezahlt?

    Gruß!