Beiträge von Hoppel

    Hallo,

    normalerweise wird tatsächlich erst ab 1 Jahr Zusammenleben von einer sog. Einstandsgemeinschaft ausgegangen, wenn u.a. nicht zusammen gewirtschaftet wird. Genau hier aber liegt das Problem: da Du mangels Einkommen kaum selbst Deinen Lebensunterhalt und die Miete bestreiten kannst könnte das Amt von einem Wirtschaften ausgehen und Euch beide als Bedarfsgemeinschaft werten. Mangels Einkommen wirst Du das auch schwer widerlegen können.

    Insofern könnte das Einkommen des Freundes durchaus angerechnet werden.

    Gruß!

    Hallo,

    da Du, wie ich mal annehme, von Deiner Mutter ohne vorherige Genehmigung durch die ARGE ausgezogen bist, gehörst Du prinzipiell noch zur Bedarfsgemeinschaft Deiner Mutter und nur Deine Mutter könnte irgendwelche Zuschüsse für euch zusammen beantragen. Du selbst dürftest keinen Anspruch auf irgendwelche Förderungen haben - einen Anspruch auf Schüler-BaföG sehe ich nicht und ein Anspruch auf Wohngeld kann ich nicht beurteilen, da Du nichts über die finanzielle Situation Deines Stiefvaters geschrieben hast.

    Eine Unterhaltsverpflichtung seitens der Mutter besteht durchaus. Da Du jedoch nichts zur derzeitgen Lebenssituation der Mutter geschrieben hast kann ich auch hier nicht beurteilen ob eine etwaige Klage Sinn macht.

    Hast Du denn mit dem Amt für Ausbildungsförderung und der ARGE über Deine Situation gesprochen? Was wurde Dir geantwortet?

    Im übrigen hat Deine Situation weniger mit einem Sozialstaat zu tun als vielmehr mit privaten familiären Problemen...

    Gruß!

    Hallo,

    Zitat

    Bin ich zu jung für Wohnungsgeld etc. ?

    Nein, zu jung nicht. Aber ein Wohngeldanspruch könnte am nicht vorhandenen Einkommen scheitern. Stellt sich also die Frage: von was lebst Du in der Zeit?

    Zitat

    Sind meine Eltern unterhaltspflichtig, selbst wenn ich dies nicht möchte ???

    Ja.

    Zitat

    Bin ich in irgendeiner Weise empfangsberechtigt ?

    Eher nicht. Ein eigener Anspruch auf ALG II dürfte nicht bestehen, da Du zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern gehörst und nach Deinen eigenen Angaben erst vor 2 Jahren ausgezogen bist.

    Gruß!

    Hallo,

    erkundige dich bei Deiner ARGE nach den angemessenen Kosten der Unterkunft für 1 Person, hole Dir von vermietern entsprechende Angebote und stelle mit diesen Angeboten einen Antrag auf ALG II sowie Kostenübernahme für die Wohnung.

    Gruß!

    Hallo,

    Zitat

    ich wohne in berlin und meine eltern im sachsen anhalt

    Der Wohnort der Eltern und des Kindes haben erst einmal nichts mit dem Problem der erwähnten Bedarfsgemeinschaft zu tun.

    Zitat

    und mir steht das zu!

    Ach, wie liebe ich diese Formulierung. Und wie oft habe ich dabei einen schalen Nachgeschmack. Leider ist es mittlerweile normal, daß viele Leute sehr genau zu wissen glauben, was ihnen zusteht. Was dann oftmals das tatsächlich einzige Wissen überhaupt ist.

    Zitat

    man sollte erst 10000 % bescheid wissen, statt hier so raus zu labern....

    Ich weiß schon Bescheid, kann aber nur auf die Informationen antworten, die Du gibst. Es mag ja sein, daß Du Dich bei wem auch immer erkundigt hast, bedeutet aber noch lange nicht, daß die entsprechende Antwort auch richtig ist.

    Ich habe versucht, Dir - basierend auf Deinen Angaben - die normale Gesetzeslage nahezubringen. Der normale Weg wäre es nun, daß Du antwortest, daß Du nicht mehr zur Bedarfsgeminschaft der Eltern gehörst, weil.... Dann könnte ich Deine Situation unter diesem (neuen) Aspekt auch noch einmal beurteilen und auch eine andere Antwort geben.

    Stattdessen eine sinnlose Beschimpfung von jemanden, der (angeblich) Hilfe sucht.

    Naja. Der schale Nachgeschmack verstärkt sich immer mehr.

    Jedenfalls habe ich angesichts Deiner "sachlichen" Antwort keine Lust, mich auch nur eine Sekunde mehr als nötig mit Deinem angeblichen Problem zu beschäftigen. Thema für mich erledigt.

    Gruß!

    Hallo,

    Zitat

    DRINGEND!!!!

    Hier bezeichnet jeder seine Frage als "Dringend". Insofern bringen solche Überschriften nichts.

    Bis zur Geburt des Kindes gehörst Du zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern. Insofern könnte es sein, daß ein Antrag auf ALG II abgelehnt wird. Anträge auf Erstausstattung Geburt und Schwangerschaftsbekleidung werden u.U. ebenfalls abgelehnt, wenn das Einkommen Deiner Eltern dafür ausreichend ist.

    Gruß!

    Hallo,

    wenn überhaupt, steht Euch nur beiden zuusammen eine Sozialleistung zu. Soll heißen, das Einkommen Deines Mannes wird auf Deinen Bedarf angerechnet.

    Ob Ihr Anspruch auf ALG II habt vermag ich mangels entsprechender Angaben nicht zu sagen. Wie hoch ist die Warmmiete? Wieviel Personen leben bei Euch?

    Gruß!

    Hallo,

    die Wohnung ist tatsächlich zu groß. In diesem Fall wird die Warmmiete auf den qm umgerechnet und nur maximal die Miete der angemessenen Größe gezahlt. Wir meinetwegen eine Warmmiete von 500 € bei einer 90-qm-Qohnung gezahlt, ergibt das eine qm-Miete von 5,55 €. 2 Personen stehen max. 60 qm zu, also 60 x 5,55 = es werden maximal 333 € Miete gezahlt.

    Gruß!

    Hallo,

    prinzipiell gibt es keinen wie immer gearteten Zwangsumzug. Keine ARGE wird irgendjemanden mit einem Schreiben oder anderen Mitteln dazu auffordern, zwangsweise umzuziehen und sollte es eine ARGE versuchen, würde sie sehr schnell vor Gericht scheitern. Allerdings ist mir aus meiner Praxis bisher auch kein derartiger Fall jemals bekannt geworden. Bin ich den Gruselberichten in manchen Medien dann mal nachgegangen, stellte sich in jedem einzelnen Fall ein ganz anderer Grund für den Umzug dar. Das erstmal zum Grundsatz.

    Zu Deinem Problem: es gelten immer die den ARGEN von der Kommunalpolitik vorgegebenen angemessenen Kosten der Unterkunft.

    Werden diese Kosten z.B. durch Sanierungsarbeiten überschritten, erhalten die Betroffenen nun ein Schreiben, in dem sie von der ARGE zur Kostensenkung bei der Miete aufgefordert werden. Für eine solche Kostensenkung werden zum Beispiel eine Untervermietung oder die Verhandlung mit dem Vermieter über eine geringere Miete vorgeschlagen. Mit diesem Schreiben beginnt i.A. eine 6-Monate-Frist, in der weiterhin die tatsächliche Miete gezahlt wird. Nach Ablau der Frist wird dann nur noch die angemessene Miete gezahlt und die Differenz zwischen dieser und der tatsählichen Miete müssen die Eltern aus ihren Einnahmen begleichen.

    Die 6-Monate-Frist gibt es nur einmal. Wurden die Betroffenen bereits vorher zur Kostensenkung aufgefordert, beginnt die Frist mit einer erneuten Aufforderung nicht von Neuem.

    Wenn das Problem, wie Du schreibst, viele ALG-II-Empfänger in Deiner Siedlung betrifft, sollte man den Vermieter auf diese Problematik aufmerksam machen. Er wird kein Interesse an einem Massenauszug haben, weiß aber u.U. gar nicht, daß es viele Betroffene in seinem Mietbereich gibt. Ihr solltet Euch da zusammenschließen und eine kleine Delegation zu entsprechenden Verhandlungen hinschicken. Ich habe das gerade für Betroffene aus dem Umkreis von Berlin hinter mir und die Mietgesellschaft wußte tatsächlich nichts über die soziale Zusammensetzung und Abhängigkeit von Sozialleistungen und hat dementsprechend sofort die Mieten auf die Angemessenheit abgestimmt.

    Gruß!

    PS.: Thema von Wohngeld nach ALG II verschoben

    Hallo,

    Zitat

    kommt mir bitte jetzt nicht mit schmarotzer oder so

    Das ist eigentlich auch nicht in diesem Forum so üblich.

    Zur Sache: Du dürftest keinen Anspruch auf Übernahme haben, da Du derzeit nicht bedürftig bist und kein ALG II beziehst. Du kannst jedoch versuchen, einen Antrag auf darlehensweise Übernahme zu stellen - aber das wäre eben ein Darlehen und kein Zuschuß.

    Ansonsten sind 100 € ja auch nicht eine Riesensumme (ich habe hier Anfragen von Leuten mit 4.000 € und mehr) - hier sollte also auch ein Gespräch mit dem Vermieter über eine Ratenzahlung möglich sein.

    Gruß!

    Gruß!

    Hallo,

    prinzipiell gibt es keinen wie immer gearteten Zwangsumzug. Keine ARGE wird irgendjemanden mit einem Schreiben oder anderen Mitteln dazu auffordern, zwangsweise umzuziehen und sollte es eine ARGE versuchen, würde sie sehr schnell vor Gericht scheitern. Allerdings ist mir aus meiner Praxis bisher auch kein derartiger Fall jemals bekannt geworden. Bin ich den Gruselberichten in manchen Medien dann mal nachgegangen, stellte sich in jedem einzelnen Fall ein ganz anderer Grund für den Umzug dar. Das erstmal zum Grundsatz.

    Zu Deinem Problem: zieht jemand aus einer Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft heraus, ändern sich tatsächlich die entsprechenden Paramter. Wurde bei der Berechnung der angemessenen Kosten der Unterkunft und der Wohngröße bisher von 3 Personen ausgegangen, gelten nun die Parameter für 2 Personen. Das bedeutet statt max. 75 qm nun 60 qm und eine entsprechend reduzierte Miete.

    Im Normalfall erhalten die Eltern nun ein Schreiben, in dem sie von der ARGE zur Kostensenkung bei der Miete aufgefordert werden. Für eine solche Kostensenkung werden zum Beispiel eine Untervermietung oder die Verhandlung mit dem Vermieter über eine geringere Miete vorgeschlagen. Mit diesem Schreiben beginnt i.A. eine 6-Monate-Frist, in der weiterhin die tatsächliche Miete gezahlt wird. Nach Ablau der Frist wird dann nur noch die angemessene Miete gezahlt und die Differenz zwischen dieser und der tatsählichen Miete müssen die Eltern aus ihren Einnahmen begleichen.

    Die 6-Monate-Frist gibt es nur einmal. Wurden die Eltern bereits vorher zur Kostensenkung aufgefordert, beginnt die Frist mit einer erneuten Aufforderung nicht von Neuem.

    Also sollte die Mutter mit der Schwiegermutter mal bald ein schönen Kaffee trinken und sie zu einer Mietsenkung bewegen...

    Gruß!

    Hallo,

    Zitat

    unter anderem gefunden das man 1 Jahr zusammen leben muss das es als Bedarfsgemeinschaft gerechnet werden kann.

    Das ist in der Absolutheit eine falsche Auskunft. Es kommt immer auf den Einzelfall an.

    Zitat

    Wir haben getrennte Kontos etc... und er wird sich auch an der miete beteiligen müssen

    Wovon wenn er keine Einnahmen wie das ALG I mehr hat?

    Wie alt seid Ihr beide?

    Gruß!

    Hallo,

    Dein Freund und das Kind dürften weiterhin ALG II beziehen.

    Bei Dir selbst sehe ich weder einen Anspruch auf Wohngeld, auf das ALG II noch auf andere Leistungen, wenn Du studierst. Dir wird nichts anderes übrig bleiben, als Dir einen studentischen Job zu suchen und/oder Dich mit einem Bildungs- und Studienkredit zu beschäftigen. Ob Du darauf Anspruch hast kann ich jedoch nicht beurteilen.

    Gruß!

    Hallo,

    Verstöße gegen die Eingliederungsvereinbarung (EV) werden mit einer 30%tigen Kürzung des ALG II sanktioniert. Nur bei mehrmaligen Verstößen gegen die EV oder andere Weisungen der ARGE kann eine volle Sperre erfolgen.

    Der Einwurf in den Hausbriefkasten ist nicht unbedingt nachweisbar. Zwar schreibst Du, daß Du und Dein Mann das reingeworfen habt, aber ob so eine Aussage vor Gericht akzeptiert werden würde steht in den Sternen. Insgesamt dürfte also der Nachweis über Einreichung der Unterlagen nicht erbracht werden bzw. sehr schwierig sein.

    Prinzipiell kann gegen eine Sanktion ein Widerspruch eingelegt werden.

    Gruß!

    Hallo,

    eine beabsichtigte Zwangsheirat kann durchaus eine entsprechende Auszugsgenehmigung zur Folge haben. Das hängt im Prinzip von der Glaubwürdigkeit Deiner Angaben ab.

    Gehe also zum Amt und begründe Deinen Antrag entsprechend. Ob das dann akzeptiert wird oder nicht vermag hier keiner zu sagen, da dies immer eine Einzelfallentscheidung des Amtes vor Ort ist.

    Gruß!

    Hallo,

    Zitat

    ob es stimmt, dass einem bei einer Schwerbehinderung (GdB 80) mit Merkzeichen G 60m² Wohnfläche zustehen

    Stimmt nicht unbedingt. Die entsprechenden Regelungen treffen die einzelnen Kommunen und es gibt welche (wie Berlin), die durchaus einen 10%tigen "Bonus" bei Schwerbehinderten geben, während andere Kommunen einen solchen Bonus nicht gewähren. Hier hilft nur eine entsprechende Anfrage an das Amt vor Ort.

    Zitat

    dass man dieses Geld auf eine kleinere, teurere Wohnung "umrechnen" kann?

    Eine solche Regelung ist mir aus keiner Kommune bekannt.

    Gruß!

    Hallo,

    in Deiner Anfrage war von solchen Problemen kein Wort zu lesen.

    Wenn es nachweisbar schwerwiegende soziale Probleme im Zusammenleben mit den Eltern gibt kann man einen entsprechenden Antrag stellen.

    Gruß!