Hallo,
bis zum vollendeten 25. Lebensjahr gehörst Du zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern. Das bedeutet, daß Du keinen eigenen Anspruch auf ALG II hast und dementsprechend auch keine Miete für eine eigene Wohnung vom Staat gezahlt bekommst.
Gruß!
Hallo,
bis zum vollendeten 25. Lebensjahr gehörst Du zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern. Das bedeutet, daß Du keinen eigenen Anspruch auf ALG II hast und dementsprechend auch keine Miete für eine eigene Wohnung vom Staat gezahlt bekommst.
Gruß!
Hallo,
bei einer Einnahme von 600 € und einer Warmmiete von 450 € besteht kein Anspruch auf Wohngeld, sondern maximal auf ALG II. Dazu habe ich jedoch bereits Stellung genommen.
Die Fahrtzeit erscheint mir zu gering für einen BaföG-Anspruch, was Deine Freundin aber nicht abhalten sollte, einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Gruß!
Hallo,
je nach Kommune 45 - 50 qm. Den Höchstbetrag für die Warmmiete kann ich Dir nicht nennen, weil dies nicht bundesweit einheitlich festgelegt ist, sondern jede Kommune die Grenze selbst festlegt. Hier hilft nur ein Anruf bei Deinem Amt vor Ort.
Gruß!
Hallo,
Zitatob ich A: Hatz 4 bekommen würde und B: (eher wichtiger) ob ich überhaupt eine eigene wohnung besitzen darf oder ob ich wieder zurück zu meinen Vater oder zu meiner Mutter ziehen muss.
Bis zum vollendeten 25. Lebensjahr gehörst Du zur Bedarfsgemeinschaft Deiner Eltern. Bist Du ohne Genehmigung des zuständigen Amtes nach dem Februar 2006 bei Deinen Eltern ausgezogen, hast Du dementsprechend nur einen geminderten Anspruch auf ALG II. Das bedeutet, daß Du keine Kosten für die Unterkunft erhälst und maximal den geminderten Regelsatz von 287 €, der aber gegen etwaige andere Einnahmen wie Kindergeld, Unterhalt und und gegen gerechnet wird.
Zitatan wehm genau wende ich mich wenn ich persönliche beratung haben will? Arbeitsamt? oder Wohnamt?
Netter Witz.
Gruß!
Hallo,
ZitatIch habe jedoch mal gehört, das wenn es häuslichen Ärger gibt da eine Ausnahme gibt. Ist das richtig?
Nein. Es müssen schon schwerwiegende soziale Probleme sein und nicht der "normale" Ärger.
ZitatWird ein Antrag auf Wohngeld bei der Höhe genehmigt?
Wie hoch wäre die Warmmiete? Welche Einnahmen außer dem ALG hast Du selbst und welche Einnahmen Deine Freundin?
ZitatDie derzeitige Entfernung von Wohnung in der sie jetzt lebt bis zur Schule sind circa 35 km
Was bedeutet das in Fahrtzeit?
Gruß!
Hallo,
ja, trotzdem.
Gruß!
Hallo,
Zitat130qm
Das dürfte in jedem Fall zu Problemen führen, da für einen 2-Personen-Haushalt 60 qm als oberste Grenze gelten.
Gruß!
Hallo,
die Antwort von Pikary war leider falsch. Mit der ersten Aufforderung zur Kostensenkung wurde Dir der Umstand mitgeteilt, daß die Wohnung nicht als angemessen gilt und Du Anstrengungen zur Kostensenkung unternehmen mußt. Mit Ab- und erneueter Anmeldung in Sachen ALG II beginnt die Frist zur Kostensenkung und die Übernahme der tatsächlichen Kosten für die Unterkunft nicht erneut, sondern ist im Prinzip abgelaufen. Mit dem Neuantrag bekommst du also sofort nur noch die angemessene Miete überwiesen.
Gruß!
Hallo,
grundätzlich steht Dir ALG II zu, wobei etwaige Einkünfte aus einer weiter ausgeübten Prostitution darauf angerechnet werden. Solange du mit Deinem Freund zusammenwohnst, wird auch dessen Einkommen auf den ALG-II-Anspruch angerechnet.
Zitatwas ist mit einen 3hunden(Malteser)
Für Haustiere werden i.A. keinerlei Kosten übernommen, das ist Deine Privatsache.
Zitathabe aber noch einen PKW ca 800e wert
Das stellt kein Problem dar und liegt weit unterhalb des zulässigen Wert für ein Auto.
Gruß!
Hallo,
tatsächlich gibt es eine Frist von 6 Monaten für die Bearbeitung von Anträgen.
Wann hast Du denn den Folgeantrag abgegeben? Hast Du bei der ARGE mal angerufen und dich nach dem Stand der Dinge erkundigt?
Wenn Dein Konto eine Zahl annähernd an 0 ausweist, bewaffne Dich am Monatg mit einem aktuellen Kontoauszug und beantrage einen Vorschuß.
Alternativ kannst Du auch gerichtlih vorgehen und eine Klage, verbunden mit einer Einstweiligen Verfügung, einreichen. dafür würde ich dir jedoch die Inanspruchnahme eines Fachanwaltes empfehlen (Stichwort Prozeßkostenhilfe).
Gruß!
Hallo,
ZitatAm kommenden Montag werde ich mich arbeitslos melden müssen
Das ist ein bißchen spät - Du wußtest sicher schon früher, daß Du zum 01.01. arbeitslos bist. Wenn das so ist, hättest Du das sofort dem Arbeitsamt melden müssen, andernfalls ist mit einer Sperre zu rechnen.
Ob ein Anspruch auf ALG I vorliegt, kann ich mangels Angaben nicht beurteilen. Entscheidend ist, ob von der Ausbildungsvergütung und dem Geld der Leiharbeitsfirma Beiträge für die Arbeitslosenversicherung abgezogen worden sind, was Du aus Deinen Lohnnachweisen ersehen kannst. Ist dies der Fall, könnte durchaus ein Anspruch auf ALG I bestehen.
Einen Anspruch auf ALG II sehe ich angesichts Deines Alters nicht, zumindest nicht bis zum 25. Lebensjahr, da Du bis dahin zur Bedarfsgemeinschaft Deiner Eltern gehören dürftest.
Ein Wohngeldanspruch hängt von der Höhe des eventuellen ALG I ab, daher kann ich nicht sagen, ob Wohngeld gezahlt wird.
Deine Freundin könnte Anspruch auf BaföG haben, das hängt aber von der Entfernung zwischen Eltern- und Schulort und dem Einkommend er Eltern ab.
Gruß!
Hallo,
sorry, habe deine Frage erst jetzt gesehen.
Zitatwelche finanzielle Unterstützung wo beantragt werden kann
Kurz gesagt: keine. Die Tochter gehört zur Bedarfsgemeinschaft der Mutter und erhält keine bzw. nur geminderte Leistungen, wenn Sie ohne vorherige Zustimmung der ARGE einfach auszieht. Leistungen für die Unterkunft wreden in diesem Fall gar nicht gezahlt, ansonsten würde Ihr maximal der geminderte Regelsatz von 287 € zustehen, von dem das Kindergeld allerdings abgezogen wird und etwaiges Einkommen des Sohnen gegengerechnet wird. Auch die finanzielle Unterstützung der Mutter wird als Unterhalt angerechnet.
Gruß!
Hallo,
Ihr seid eine Einstands- und somit eine Bedarfsgemeinschaft und Du mußt dementsprechend Deine Freundin, Dich und die Tochter angeben.
Gruß!
Hallo,
um was für einen Kredit handelt es sich und wofür nimmst Du ihn auf?
Gruß!
Hallo,
Du mußt Dein über die Freigrenze hinausgehendes Vermögen verbrauchen. Deine Vermögensfreigrenze liegt derzeit bei 3.850 €.
Allerdings ist das überschüssige Vermögen angemessen zu verbrauchen. Du kannst Dir also davon jetzt nicht sonstwas leisten, sondern mußt es "sinnvoll" verbrauchen. Im allgemeinen wird dabei von den normalen Lebensbedarf analog zum ALG II ausgegangen - also je Monat 359 € für Dich, 215 € für das Kind (wenn unter 6 Jahren), 129 € Mehrbedarf, angemessene Miete, Krankenversicherung = Bedarf, der dann monatlich der Vermögensentnahme entspricht. Zwar wird an mancher Stelle darauf verwiesen, daß der doppelte Reegelsatz in diesem Zusammenhang als angemessen gilt - solchen Aussagen würde ich jedoch nicht allzu viel Vertrauen entgegenbringen.
Gruß!
Hallo,
wie bereits an anderer Stelle hier im Forum gesagt sehe ich derzeit keinen Anspruch auf ALG II, womit auch eine Kostenübernahme nicht ausgestellt werden dürfte.
Gruß!
Hallo,
ich würde äußerst vorsichtig mit der Verwertung des Vermögens sein, zumindest mit der Summe, die über die Vermögensfreigrenze geht (bei Dir 6.150 €), aber eigentlich auch mit der gesamten Summe. Prinzipiell ist Vermögen, welchens über das Schonvermögen hinausgeht, vorrangig für den Lebensunterhalt zu verwenden, wozu Möbel und eine Fahrerlaubnis nicht unbedingt dazu gehören. Insofern könnte Dir, wenn du das Vermögen so kurz vor Antragstellung auf ALG II für Sachen ausgibst, die nicht dem Lebensunterhalt dienen, ein fiktives Vermögen angerechnet werden und somit ein Anspruch auf ALG II für einen entsprechenden Zeitraum verneint werden.
Insofern sehe ich 1. jetzt im Augenblick sowieso keinen ALG-II-Anspruch für Dich und 2. warne ich ausdrücklich, das Vermögen für irgendwelche Sachen auszugeben.
Gruß!
Hallo,
ich würde äußerst vorsichtig mit der Verwertung des Vermögens sein, zumindest mit der Summe, die über die Vermögensfreigrenze geht (bei Dir 6.150 €), aber eigentlich auch mit der gesamten Summe. Prinzipiell ist Vermögen, welchens über das Schonvermögen hinausgeht, vorrangig für den Lebensunterhalt zu verwenden, wozu Möbel und eine Fahrerlaubnis nicht unbedingt dazu gehören. Insofern könnte Dir, wenn du das Vermögen so kurz vor Antragstellung auf ALG II für Sachen ausgibst, die nicht dem Lebensunterhalt dienen, ein fiktives Vermögen angerechnet werden und somit ein Anspruch auf ALG II für einen entsprechenden Zeitraum verneint werden.
Insofern sehe ich 1. jetzt im Augenblick sowieso keinen ALG-II-Anspruch für Dich und 2. warne ausdrücklich, das Vermögen für irgendwelche Sachen auszugeben.
Gruß!
Hallo,
Überschriften wie "??? - ???" bringen herzlich wenig und sind nicht sehr informativ und somit nicht in dieser Form gern gesehen. Ich habe das entsprechend geändert.
Zu Deiner Frage: seit wann wohnst Du mit Deinem Freund zusammen? Welche weitere Einnahmen außer dem Kindergeld hast Du noch? Von was lebst Du also? Warum endet das BaföG?
Gruß!
Hallo,
ZitatKann die arge die Wohnung trotzdem genehmigen (soweit der rest auch passt) obwohl ich erst im sommer den antrag in deutschland stellen kann?
Theretisch ja, wobei es sich dabei nicht um den eigentlichen ALG-II-Antrag handeln dürfte, sondern um die sog. Kostenübernahmeerklärung. Darin wird nur erklärt, daß die ARGE die Kosten der Unterkunft übernehmen würde, wenn Du grundsätzlich einen Anspruch auf ALG II hast und der Hauptantrag dann auch genehmigt wird.
Allerdings stellt sich mir die Frage, woher du im Dezember ein Angebot holen willst, welches erst im Sommer gelten soll. Ich kann mir irgendwie nicht vorstellen, daß sich ein Vermieter auf ein solch langfristiges und verbindliches Angebot einläßt.
Gruß!
Hallo,
wie hoch ist das Gesamtvermögen und wie alt bist Du und wie alt Dein Partner?
Gruß!
Hallo,
Du gehörst bis zum vollendeten 25. Lebensjahr zur Bedarfsgemeinschaft Deiner Eltern. Bist Du von denen ohne Auszugsgenehmigung durch die ARGE ausgezogen wirst Du im schlimmsten Fall an die Eltern zurück verwiesen. Weigerst Du oder Deine eltern Dich, hast Du maximal Anspruch auf den geminderten Regelsatz (281 €) und bekommst keine Leistungen für Deinen Anteiln an der Miete. Der Regelsatz wird mit eventuellen Einnahmen wie Kindergeld u.ä. verrechnet.
Ob das auf Dich nun zukommt erfährst du ausschließlich bei Deiner ARGE.
Gruß!
Hallo,
eine feste Summe gibt es nicht, das wird von Kommune zu Kommune unterscheidlich gehandhabt.
Gruß!
Hallo,
auch wenn Dein Freund keinen Anspruch auf ALG II hat, wird er zur Haushaltsgemeinschaft gezählt und u.U. das eigene Einkommen entsprechend angerechnet. Da diese Anrechnung allerdings erst dann erfolgt, wenn seine Einnahmen den eigenen Lebensunterhaltsbedarf übersteigen, sehe ich in deinem Fall wenig Ansatzpunkte für eine Anrechnung auf Dein ALG II, wenn das BaföG seine einzigen Einnahmen sind.
Gruß!
Hallo,
wenn jemand zum Zeitpunkt des Antrages auf Übernahme der Nachzahlung von Betriebskosten nicht in Bezug von ALG II steht, werden i.A. tatsächlich diese Nachzahlungen nicht übernommen.
Ob sich ein Widerspruch dennoch lohnen würde kann ich mangels Angaben zu der tatsächlichen heutigen Einkommenssituation jetzt nicht beurteilen.
Alternativ kann Deine Tochter auch die darlehensweise Übernahme der Rückzahlung beantragen.
Gruß!
Hallo,
da Ihr bei einem Zusammenzug automatisch als sogenannte "Einstandsgemeinschaft" gewertet werdet wird die Rente des Freundes auf einen eventuellen ALG-II-Anspruch angerechnet und es ist davon auszugehen, daß - wenn überhaupt - ein nur verschwindend geringer Anspruch auf ALG II besteht, zumal bei einer Rente nicht die bei einem Erwerbseinkommen üblichen Freibeträge gewährt werden.
Gruß!
Hallo,
entscheidend ist der Zeitpunkt der letzten Gehaltszahlung. Erfolgt diese Zahlung im Januar, bekommst Du für Januar kein ALG II. Erfolgt die Zahlung im Dezmeber, bekommst Du auch im Januar ALG II.
Gruß!