Beiträge von Hoppel

    Hallo,

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    Haben meine Eltern, speziell mein Vater anspruch auf Hartz 4

    Das hängt von der Höhe der Rente ab und kann hier also nicht beantwortet werden, ohne diese Höhe zu kennen.

    Zitat

    können sie gegbenfalls noch andere anträge zum Beispiel auf Wohngeld oder etc. stellen

    Theoretisch kann Lastenzuschuß beantragt werden, jedoch ist der gleichzeitge Bezug von ALG II und Wohngeld nicht möglich. Ob Wohngeld gezahlt wird hängt ebenfalls von der Höhe der Rente ab.

    Zitat

    beinflusst mein Bafög Einkommen(322€) den Antrag auf Hartz vier?

    Nein.

    Gruß!

    Hallo,

    sofern Du eine eigene Bedarfsgemeinschaft gründest oder mit vorheriger Genehmigung durch die ARGE erstmals eine eigene Wohnugn beziehst, kannst Du tatsächlich eine Erstausstattung beantragen, sofern Du bedürftig bist.

    Gruß!

    Hallo,

    Zitat

    Jeden Monat muß ich im Durchschnitt selbst 60,00 € zur Miete zuzahlen, von meinen Leistungen zum Lebensunterhalt!!! Also steht mir die Gutschrift doch genauso zu, oder?!

    Die ARGE zahlt die Kosten der Unterkunft bei ALG-II-Empfängern (zumindest zum allergrößten Teil). Also würden Dir, wenn überhaupt (dazu komme ich gleich), nur die anteiligen Betriebskosten für Deinen Anteil der Mietkosten zustehen - nicht aber die gesamte Gutschrift. Du magst das als ungerecht empfinden, würdest aber genauso sauer sein, wenn Du statt einer Gutschrift Nachzahlungen zu leisten hättest und die ARGE diese Nachzahlung nicht übernehmen würde.

    Zitat

    Jeden Monat muß ich im Durchschnitt selbst 60,00 € zur Miete zuzahlen

    Dafür kann es viele (auch berechtigte) Gründe geben, die Du aber nicht angegeben hast. Insofern kann hier niemand beurteilen, ob diese 60 € Abzug von den Unterkunftskosten berechtigt sind oder nicht. Und deswegen kann Dir auch niemand seriöse Auskünfte über irgendwelche Urteile geben, die sowieso fast immer von einem Einzelfall ausgehen und nicht verallgemeinert werden können.

    Also: warum werden Dir 60 € von der Miete abgezogen?

    Gruß!

    Hallo,

    Zitat

    Können Sie sagen, wie hoch der Anspruch sein wird?

    Nein, kann ich nicht, da dafür etliche Angaben fehlen. Den eventuellen Wohngeldanspruch kannst Du unter Wohngeld-Berechnung ausrechnen (den Studienkredit dabei gar nicht angeben und den 400-€-Job unter Punkt 4) und den ALG-II-Anspruch unter arbeits-los.de (hier nur die eigenen Einnahmen und nur die Hälfte der Mietkosten eingeben).

    Gruß!

    Hallo,

    da Dein Freund für Euch die Miete mitbezahlt und auch ein Kind im Haushalt wohnt, ist von einer sogenannten Einstandsgemeinschaft auszugehen. Das bedeutet, daß Du und Dein Kind keine eigenen Ansprüche haben dürftet, sondern nur zusammen mit Deinem Freund, wobei dann auch sein Einkommen mit angerechnet wird.

    Das gilt ebenso für ALG II wie für das Wohngeld. Andere Möglichkeiten sehe ich nicht.

    Gruß!

    Hallo,

    in letzter Zeit sind solche Ablehnungen verstärkt aufgetreten.

    Der Haken dürfte sein, daß die Unterhaltspflicht der Eltern nicht automatisch bei Studienabschluß endet, sondern auch danach für eine Übergangszeit, wenn nicht gleich im Anschluß ein Arbeitsplatz gefunden wird.

    Ich werde morgen mal in einer ruhigen Minute nachrecherchieren, warum in letzter Zeit so massiv bundesweit derartige Entscheidungen getroffen werden und sage dann hier Bescheid.

    Gruß!

    PS.: Dein beitrag habe ich verschoben, weil er nun wirklich nichts mit BaföG zu tun hat.

    Hallo,

    Zitat

    wäre mir der Auszug mit Hilfe von Hartz VI auf jeden Fall möglich

    Nicht unbedingt und schon gar nicht "auf jeden Fall". Handelt es sich bei Dir um die Erstausbildung, sind die Eltern auch nach Abschluß des Studiums für eine Übergangszeit unterhaltsverpflichtet, weswegen eine eigener Anspruch durchaus entweder abgelehnt oder der (fiktive) Unterhalt angerechnet werden kann. Diese Praxis ist vor allem in letzter Zeit vermehrt zu beobachten.

    Aber das ganze ist auch immer als Einzelfall anzusehen und Du solltest durchaus einen entsprechenden Antrag stellen. Allerdings warne ich ausdrücklich aus o.g. Erfahrung heraus, sich einfach eine Wohnung zu nehmen und dann einen Antrag auf ALG II zu stellen.

    Gruß!

    PS.: Warum hats Du eigentlich Deine Frage gleich dreimal gestellt?

    Hallo,

    Du selbst hast zwar theoretisch Anspruch auf Wohngeld, wirst aber keines mangels ausreichendem Einkommen bekommen. Ein Anspruch auf ALG II dürfte bei Dir ebenfalls nicht bestehen, maximal das Kind hätte Anspruch auf Sozialgeld.

    Ob Dir BAB oder Schüler-BaföG zustehen kann ich mangels Angaben nicht beurteilen.

    Eine Ausstattung für die Wohnung wird Dir nur dann gewährt, wenn Du VOR dem Umzug eine entsprechende Umzugsgenehmigung eingeholt hast.

    Gruß!

    Hallo,

    da Deine Frage nichts mit dem BaföG zu tun hat, habe ich sie hierher verschoben.

    Zitat

    bitte keine erneuten Kommentare die beinhalten wie blöd ich doch sei

    Mal abgesehen davon, daß das hier keiner machen würde, kann dies auch nicht "erneut" geschehen - einfach deswegen, weil Du erst seit heute angemeldet bist und dies Deine erste Frage ist... :confused:

    Ansonsten verstehe ich Deine Frage so, daß Du nach dem Ausbildungsabbruch keine neue Ausbildung aufgenommen hast. Prinzipiell gehörst Du noch zur Bedarfsgemeinschaft Deiner Eltern und hast tatsächlich keinen Anspruch auf irgendwelche finanziellen Mittel. Nur Deine Eltern könnten z.B. Wohngeld oder ALG II beantragen, wobei jedoch das Einkommen Deiner Eltern dann mit berücksichtigt wird.

    Insofern dürfte die Auskunft des Amtes richtig sein und ein Vorgehen dagegen recht sinnlos sein.

    Im übrigen besteht auch kein Anspruch auf das Kindergeld für Dich zu Deiner eigenen Verfügung, da das eine steuerliche Entlastung der Eltern darstellt und sie für Dich aufkommen (müssen). Das Kindergeld ist nicht als Taschengeld zu verstehen, auf welches das Kind einen Anspruch hat.

    Gruß!

    Hallo,

    da die Freundin nicht zu Eure Bedarfsgemeinschaft gehört (sondern zu der von ihren eigenen Eltern) würden Deine Mutter die Unterkunftskosten um den Anteil für die Freundin reduziert werden. Wenn meinetwegen die Miete derzeit 300 Euro bei 2 Personen beträgt und gezahlt wird, würde sie bei dem Zuzug nur noch 200 € erhalten. Gleichzeitig dürfet die Freundin selbst keinen Anspruch auf ALG II haben, womit alsi diese Lücke nicht so einfach geschlossen werden kann.

    Hinzu kommen Probleme für die Freundin selbst, wenn sie vor Erreichen des 25. Lebensjahres ohne vorherige Genehmigung der ARGE auszieht.

    Gruß!