Hallo,
Zitatdarf ich mir einen eigene Wohnung suchen?
Ja.
Gruß!
Hallo,
Zitatdarf ich mir einen eigene Wohnung suchen?
Ja.
Gruß!
Hallo,
achso.
Nein, einen solchen Mehrbedarf gibt es nicht. Versuche es mit Werbungskosten - vielleicht hast Du Glück.
Gruß!
Hallo,
Zitataufstockendes ALG II - auch wenn ich ALG II beziehe?
Äh - wo hast Du geschrieben, daß Du ALG II beziehst? :confused:
Gruß!
Hallo,
einen Mehrbedarf kannst Du nicht beantragen - dazu müßest Du schwanger oder chronisch krank sein.
Du kannst aber u.U. aufstockendes ALG II beantragen.
Gruß!
Hallo,
eine solche Befreiung ist - wenn überhaupt - nur kommunal geregelt. Eine bundesweitere Regelung oder gar einen Anspruch gibt es nicht und mir ist auch nicht ganz klar, warum Du glaubst, eine solche beanspruchen zu können.
Da Du Deine Frage in das ALG-II-Forum gepostet hast: wenn Ihr ALG II bezieht, sind diese Gebürhen als Betriebskosten in den Kosten der Unterkunft mit enthalten.
Gruß!
Hallo,
pauschal läßt sich das mangels diverser Angaben nicht beantworten, aber es könnte durchaus sein.
Du kannst einen evtl. Anspruch über arbeits-los.de selbst errechnen.
Gruß!
Hallo,
die ganzen Infos findest du unter lehreundgeld.de unter --> ALG II --> Mietbeihilfe. Allerdings gleich die schlechte Nachricht: mit Deiner Zweitausbildung fällst Du nicht unter die Voraussetzungen für die Mietbehilfe.
Gruß!
Hallo,
Zitatist das möglich in der Ausbildung sowas zu beantragen?
Nein, ein Bezug von ALG II ist so nicht möglich. Wahrscheinlich handelt es sich hier um die sog. Mietbeihilfe, die unter bestimmten Vorraussetzungen gewährt wird.
ZitatUncd ich habe gelesen, dass meine Eltern nicht mehr für mich unterhaltspflichtig sind, weil ich mich schon in der zweiten Ausbildung befinde.
Sie sind zwar zivilrechtlich nicht mehr unterhaltsverpflichtet, im Sinne der Sozialrechtgebung jedoch durchaus, wenn Du unter 25 Jahre alt bist.
ZitatWürde dann von mir verlangt werden, dass ic halt iwie mit meinem Ausbildungsgehalt über die Runden komme
Ja, weil sich durch den Rausschmiß nichts an der Ausgangssituation ändert: kein Anspruch auf BAB oder ALG II, ein anspruch auf Wohngeld nur bei entsprechendem Einkommen.
Gruß!
Hallo,
@ennecken --> prinzipiell ist die Forderung des Arbeitsamtes richtig. Die Unterhaltspflicht endet nicht automatisch mit der Erstausbildung. Für die Übergangszeit zwischen Studienende und erster Arbeitsaufnahme gilt die Unterhaltspflicht unverändert weiter, jedoch nicht beliebig lange. Abgesehen davon besteht im Normalfall dennoch Anspruch auf ALG II oder Wohngeld.
Gruß!
Hallo,
Zitatnein, diese Frau sagte das von den 430,- € die komplette Miete noch abgeht. Also die gesamten 380,-€.
Ja klar. Wenn die Sperre Deiner Freundin auch die KdU (= Kosten der Unterkunft) umfaßt, wirst du von Deinem Regelsatz und Deinem Anteil der KdU die gesamten Mietkosten tragen müssen. So gesehen ist die Auskunft der Frau richtig.
Ansonsten lassen sich solche Sachen aus der Ferne ohne Kenntis des Sanktionbescheides und des ursprünglichen Bewilligungsbescheides schwer beurteilen.
ZitatDa hatte man uns noch mittgeteilt, das jeder seinen Anteil aufs eigene Konto gehen würde und nicht der gesamt Betrag auf ein Konto.
Das wäre mir bei einer Bedarfsgemeinschaft neu. Im Normalfall wird das ganze nur auf ein Konto überwiesen.
Gruß!
Hallo,
sorry, ich hatte Dein Beitrag bisher nicht gesehen und wurde erst durch deine PN darauf aufmerksam.
ZitatIch gehe davon aus, dass das BAFÖG - welches ja zur Bestreitung meines Studiums verwendet wird - und auch längst nicht ausreicht + kfwDarlehen + das Auftragsgeld nicht als Einkommen angerechnet wird.
Fangen wir mit dem Meister-BaföG an:das setzt sich aus Maßnahme- und Unterhaltsbetrag zusammen. Der Maßnahmebetrag (das sind die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren) ist zweckbestimmt und wird nicht auf ALG II angerechnet. Der Unterhaltsbetrag ist in voller Höhe auf das ALG II anzurechnen.
Bei dem KfW-Darlehen hängt es davon ab, wie der Bescheid formuliert ist. Wenn das Darlehen als Leistung für den Lebensunterhalt definiert ist, ist er ebenfalls auf das ALG II anzurechnen.
Schließlich noch das Auftragsgeld: prinzipiell ist es auf das ALG II anzurechnen. Handelt es sich um eine einmalige Einnahme, ist sie auf einen bestimmten Zeitraum anzurechnen.
Tut mir leid, wenn ich so schlechte Nachrichten überbringe....
Gruß!
Hallo,
Zitatdass wir beide diesen Monat insg. 430 € ausgezahlt bekommen
Kann es sein, daß diese 430 € Dein Regelsatz und Deine anteilige Miete sind? Wenn ja, wäre das korrekt.
ZitatDazu kommt, dass unsere Zuständige ohne meine Einverständnisserklärung entschieden hat, dass das komplette Geld auf das Konto meiner Freundin ausgezahlt wird.
Wenn das Konto Deiner Freundin in euren Antrag genannt wurde ist auch das korrekt.
Gruß!
Hallo,
alles, was während des Bezuges von Grundsicherungsleistungen "angespart" wird, zählt generell nicht als Vermögen, sondern als Einnahme.
Gruß!
Hallo,
ZitatWas wäre wenn sie die Ausbildung unterbricht und dann 300 EUR Elterngeld bekommt
Die 300 € werden nicht angerechnet.
ZitatUnd noch etwas, momentan wohnt mein Sohn in einer 2 Raum Wohnung mit einem abgeschlossenen Zimmer. Wir wollen das 3. Zimmer jetzt aufschließn lassen. Das Kind kommt im November. Übernimmt die ARGE schon die anteiligen Kosten für einen 3 Raum Wohnung ab 1.11. oder erst wenn das Kind da ist?
Ja, weil das Zimmer ja auch vorbereitet werden muß (z.B. Renovierung, Ausstattung usw.)
Gruß!
Hallo,
ZitatWie wird mein Sohn dann gehandhabt?
Gar nicht. Er gehört der Haus-, nicht aber der Bedarfsgemeinschaft an. Demenstprechend wird sein Mietanteil auch nicht von der ARGE berücksichtigt. Übersteigt sein eigenes Einkommen den Lebensbedarf von ihm, kann der übersteigende Anteil auf die restlichen Mitglieder der BG angerechnet werden. Allerdings sehe ich angesichts der von Dir genannten Zahlen keinen Anlaß dafür.
ZitatMuss der Kindesvater dann noch zahlen? Wird dies angerechnet?
Ja, muß er. In Punkto Anrechnung siehe meine 1. Antwort.
ZitatWenn die Freundin die Ausbildung weiter macht
In diesem Fall fällt auch die Freundin aus dem ALG II heraus und es würde nur noch für das Kind Sozialgeld und anteilige Kosten der Unterkunft gezahlt werden.
ZitatWie sind überhaupt die Sätze bei 3 Personen?
Da Sohn und Freundin in der Ausbildung sind, würde hier kein Satz gezahlt werden. Bleibt also nur das Kind: 215 € + anteilige angemessene Kosten der Unterkunft - Kindergeld = Anspruch. Unterbricht die Tochter die Ausbildung, würden für sie 323 € + anteilige angemessene Kosten der Unterkunft - etwaige weiteres Einkommen gezahlt werden.
ZitatBekommen sie sonst noch leistungen als junge familie? Bekleidungsgeld oder ähnliches?
Die Tochter kann ab der 12. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf wegen Schwangerschaft geltend machen, desweiteren kann die Erstausstattung für das Baby beantragt werden.
Gruß!
Hallo,
ZitatMeine Frage ist habe ich einen Anspruch auf Harz IV? Obwohl ich Vollzeit arbeiten würde und für den Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehe?
Nein, ein Anspruch dürfte nicht bestehen.
ZitatMein Vater unterstützt bereits meine kleine Schwester finanziell und kann mir nicht mehr helfen.
Dein Vater dürfte noch eine Unterhaltspflicht Dir gegenüber haben, wenn Du gerade erst Dein Studium beendet hast.
Ansonsten kannst Du durchaus mal mit der ARGE reden - die Sachbearbeiter dort haben durchaus die Möglichkeit, im Einzelfall zu helfen. Aber ich muß ehrlicherweise vor übertriebenem Optimismus warnen...
Gruß!
Hallo,
ich lasse mal die (unnötige und auch unsachliche) Polemik beiseite und antworte darauf nicht.
Du erhälst BaföG, womit ein Anspruch auf andere Leistungen ausgeschlossen ist. Du hast weder Anspruch auf Wohngeld noch auf ALG II.
Gruß!
Hallo,
ok, habe Deine Angaben per PN erhalten.
Die Unterhaltspflicht der Eltern ist bei Dir aus zwei Gründen noch vorhanden: 1. bist Du noch nicht 25 un d gehörst somit zur BG Deiner Eltern. 2. endet die Unterhaltspflicht nicht automatisch mit Beendigung der Erstausbildung, sondern läuft noch eine gewisse Übergangszeit bis zur Aufnahme eines Jobs.
Aus diesen Gründen kann es sein, daß ein eigener ALG-II-Anspruch angelehtn und auf Deine Eltern verwiesen wird - zumandist solange Du noch 24 Jahre bist. Das Einkommen Deiner Eltern spricht auch nicht gegen die Unterhaltsmöglichkeit.
Du solltest also durch einen Antrag auf ALG II stellen, aber zumindest bis zum 25. Lebensjahr damit rechnen, daß es nicht genehmigt wird.
Gruß!
Hallo,
Zitatlässt es sich arrangieren, dass ich trotzdem mein Zimmer in der gemeinsamen Wohnung behalten kann, da ich die Familie auch unbedingt über Ferien und z.T. WEs besuchen möchte bzw. für die Dauer der Ferien in der gemeinsamen Wohnung wohnen will?
Theoretisch ja, in der Praxis gibt es Schwierigkeiten. Mit Studienaufnahme und Auszug gehörst Du weder zur Bedarfs- noch zu Hausgemeinschaft Deiner Mutter. Insbesondere letzteres macht in diesem Zusammenhang Schwierigkeiten: weil sich die Personenzahl der BG entsprechend reduziert, ändert sich auch die angemessene Größe der Wohnung und der Unterkunftskosten. Das kann zu Problemen für Deine Mutter führen, zumal das Argument, daß Du Ferien bei ihr machen willst, in diesem Zusammenhang nicht unbedingt interessiert.
Zitatkann mir trotzdem parallel der Anteil an der ALG2-Gemeinschaft erhalten bleiben, z.B. als Zweitwohnsitz?
Siehe Antwort oben.
ZitatIrgendwo stand etwas von der Definition von Lebensmittelpunkt
Das hat nichts mit Deinem Fall zu tun.
Ansonsten würde ich Dir raten, VOR Auszug eine Auszugsgenehmigung bei der ARGE einzuholen. Damit hättest Du dann u.U. Anspruch auf Mietbeihilfe für den neuen Wohnort.
Gruß!
Hallo,
wenn Du eine schriftliche Kostenübernahme hast, sehe ich eigentlich kein Problem, was die Wohnung selbst betrifft.
Die Frage nach dem Unterhalt sieht u.U. tatsächlich etwas anders aus. Wie hoch ist das Nettoeinkommen Deiner Eltern? Verfügen Sie über Vermögen? Eventuelle Angaben dazu kannst du mir auch per PN schicken, falls Du diese nicht öffentlich stellen willst.
Gruß!
Hallo,
Emy --> irgendwelche Zusagen in Sachen Wohnung von dem Arbeitsamt (zuständig für ALG I) haben keinerlei Einfluß auf irgendwelche Ansprüche hinsichtlich ALG II. Anders gesagt: das Arbeitsamt kann solche Genehmigungen für eine eigene Wohnung gar nicht geben und macht dies im Normalfall auch nicht - es sei denn, bei Dir vor Ort ist das Arbeitsamt auch für ALG II zuständig. Ich wäre also an deiner Stelle äußerst vorsichtig.
Prinzipiell gehörst Du bis zum 25. Lebensjahr der Bedarfsgemeinschaft Deiner Eltern an und das Einkommen Deiner Eltern ist mitentscheidend.
@siebenhaus -->
Zitateigentlich müssen deine Eltern bis zur Vollendung deines 25 Lebensjahres noch Unterhalt zahlen
Falsch. Du verwechselst Unterhaltsverpflichtung mit Bedarfsgemeinschaft. In Sachen ALG II gehört das Kind bis zum 25. Lebensjahr zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern und wird im Allgemeinen bei den Eltern angerechnet. Aber auch wenn das Kind älter ist, endet nicht die Unterhaltspflicht (sondern nur die Zugehörigkeit zur BG): bis zum Abschluß der Erstausbildung sind die Eltern weiter unterhaltsverpflichtet. Im Extremfall kann auch ein Kind mit meinetwegen 35 Jahren, welches sich noch in der beruflichen Erstausbildung befindet, Unterhalt einfordern. Es gibt bestimmte Ausnahmekriterien, aber die ändern nichts daran, daß das Alter nicht unbedingt mit der Unterhaltspflicht zu tun hat.
Gruß!
Hallo,
ZitatUnd was kann ich da machen dass ich die erlaubnis bekomme auszuziehen?
Eine Genehmigung wird nur erteilt, wenn sich Deine Arbeits- oder Ausbildungsstelle unzumutbar weit von der Elternwohnung befindet oder schwerwiegende soziale Probleme mit den Eltern bestehen.
ZitatWenn ich jetzt dazu ziehe würde sie dann weniger miete bekommen?
Ja - habe ich doch schon erklärt. Dein Mietanteil würde dann rausgerechnet werden.
Gruß!
Hallo,
Du gehörst bis zum 25. Lebensjahr zur Bedarfsgemeinschaft Deiner Eltern und kannst ohne vorherige Genehigung durch die ARGE nicht ausziehen. Machst Du das trotzdem, bekommst Du keine Leistungen für die Miete und maximal 281 € an Regelsatz.
Der Schwiegermutter passiert nichts, allerdings erhält sie nur noch die Miete alle Berechtigten außer Dir. Kostet die Wohnung jetzt mit 2 Personen meinetwegen 300 €, dann bekommt sie diese auch. Ziehst Du (ohne Erlaubnis) hinzu, erhält sie weiterhin nur die Miete für 2 Personen: das wären in dem Beispiel nur noch 200 €.
Gruß!
Hallo!
Wie alt bist Du?
Gruß!
Hallo,
bis zum 25. Lebensjahr gehörst Du zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern und kannst ohne triftigen Grund nicht einfach ausziehen bzw. bekommst keine Unterstützung seitens der ARGE.
Mit einer Heirat gründest Du eine eigene Bedarfsgemeinschaft und dann ist auch der Bezug einer eigenen Wohnung mit Leistungen der ARGE möglich.
Gruß!
Hallo,
ZitatSinn oder Unsinn?
Sinnvoller Unsinn. Chancen gleich Null.
Gruß!
Hallo,
aus der Ferne lassen sich solche Fragen nur sehr schlecht beantworten und auch sehr schlecht etwaige Berechnungsfehler finden. Du solltest Dich mit den Leuten der sozialhotline.de kostenlos in Verbindung setzen und denen dann mal den Bescheid schicken, damit sie ihn sich ansehen können.
Gruß!