Beiträge von Hoppel

    Hallo,

    prinzipiell gehörst Du zur BG, auch wenn Du selbst keine Leistungen erhälst. Dennoch wird Dein eigenen Lebensbedarf übersteigendes Einkommen auf das ALG II Deiner Freundin angerechnet. Insofern hat die damalige SB tatsächlich falsch gehandelt: sie hätte Deine Einkommenssituation durchaus prüfen müssen.

    Kapitalerträge gehören nicht unbedingt zum Einkommen, weisen aber eben auf Vermögen hin. Hier werden die ARGEn natürlich aufmerksam und wollen dann entsprechende Details wissen. Das ist soweit auch korrekt.

    Beim Vermögen gilt ein Freibetrag von 150 € je Lebensjahr + einmalige 750 €. Kompliziert wird es jedoch, wenn das Vermögen während des ALG-II-Bezuges entstanden oder vergrößert ist/wird: dann zählt es nicht mehr als Vermögen, sondern als Einnahme und kann entsprechend angerechnet werden.

    Gruß!

    Hallo,

    prinzipiell gehörst Du bis 25 zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern und würdest bei einem ungenehmigten Auszug keine Leistungen für die Miete erhalten.

    Eine der Ausnahmemöglichkeiten wäre die, wenn es zu schwerwiegenden sozialen Problem mit Deinen Eltern kommt. Ob dies bei Dir Fall ist, kann ich aus der Ferne nicht beurteilen. Wenn Du der Meinung bist, daß das auf Dich zutrifft und Du das auch beweisen kannst (z.B. frühere Einschaltung Jugendamt, ärztliche Atteste usw.) solltest Du das Gespräch mit Deiner ARGE suchen und einen entsprechenden Antrag stellen.

    Gruß!

    Hallo,

    Deine Fragen lassen sich nicht pauschal beantworten.

    Zitat

    Was steht jemandem zu, der bald Hartz 4 beantragen muß? Ist alleinerziehend.

    Wie alt ist das Kind?

    Zitat

    Wie groß darf ... die Wohnung sein

    Im Normalfall 60 qm, je nach Kommune bei Alleinerziehenden 10% größer - gilt aber nicht für jede Kommune.

    Zitat

    wie teuer darf eine Wohnung

    Läßt sich ohne Kenntnis des Städtenamen absolut nicht sagen. Du kannst unter arbeits-los.de nachsehen, ob dort die Miethöchstgrenze Deiner Kommune bekannt ist, ansonsten hilft nur ein Anruf bei der örtlichen ARGE.

    Gruß!

    Hallo,

    Deine Zweifel in Ehren - aber an deinen Zweifeln habe ich so meine Zweifel. Allein schon die von Dir selbst angeführte strikte Trennung der Versorgung ist gerade bei Verwandten 1. Grades prinzipiell nicht plausibel und vom Prinzip her niemals tatsächlich nachzuweisen. Aber das Argument der Versorgung allein ist ja nicht ausschlaggebend, sondern etliche weitere Umstände (auf die ich bewußt nicht eingehe), die insgesamt ein Zusammenleben zwischen Verwandten in vollkommen getrennten Lebensbereichen nicht glaubwürdig machen - zumal dann noch die Nachweispflicht nicht bei den ARGEN liegt. Die nicht vorhandene Unterhaltspflicht (die eigentlich in diesem Zusammenhang nur bei der Sozialhilfe eine Rolle hat) spielt dabei keine Bedeutung.

    Gruß!

    Hallo,

    Zitat

    Als Mitglied der Hauhaltsgemeinschaft/Wohngemeinschaft mit getrennten Räumen und -mindestens- Kühlschrankfächern erhält sie 359,00 €.

    Falsche Antwort.

    Es hängt nicht vom Status

    Zitat

    Mitglied der Hauhaltsgemeinschaft/Wohngemeinschaft mit getrennten Räumen und -mindestens- Kühlschrankfächern

    ab. Bei einem Kind wird automatisch von einer Bedarfs-, Wirtschafts- und Einstandgemeinschaft ausgegangen. Vor allem dann, wenn der Fragesteller - was ich mal unterstelle, weil er nichts gegenteiliges gesagt hat - der leibliche Vater ist.

    Und aus der Äußerung

    Zitat

    meine freundin ist 19 jahre alt wenn das kind da ist.

    gehe ich mal davon aus, daß die Formulierung "meine Freundin" sich auf eine Partnerschaft bezieht.

    Zitat

    Als Mitglied der Hauhaltsgemeinschaft/Wohngemeinschaft mit getrennten Räumen und -mindestens- Kühlschrankfächern

    Naja - die von dir genannten Kriterien sind maximal die Mindestanforderung an einer Haushaltsgemeinschaft. Es gibt da wesentlich mehr Kriterien. Aber Du hast ja wenigstens "mindestens" geschrieben... :)

    Gruß!

    Hallo,

    Zitat

    welche davon stimmt nun zu 1000%.

    Bist Du in den letzten 2 Jahren mindestens 150 Tage sozialversicherungspflichtig tätig gewesen, wird bei der Berechnung von Deinem Einkommen ausgegangen. Kannst Du nicht diese 150 Tage nachweisen wird von enem fiktiven Arbeitsentgelt ausgegangen. Was nun bei Dir der Fall ist, kann ich wegen fehlender Angaben nicht sagen.

    Zitat

    Wenn das 1 richtig ist ja kann ich da noch andere leistungen beziehen auch wenn ich bei meinen eltern wohne?

    Zitat

    ich habe da was gelsen das wenn ich unter 337 euro alg1 bekomme zusätzlich harz 4 beantragen kann

    Du selbst kannst nichts beantragen, aber Deine Eltern könnten einen Antrag auf Wohngeld oder ALG II stellen, wenn das Gesamteinkommen von allen nicht zu hoch ist.

    Zitat

    weil kindergeld bekomm ich auch nicht mehr ,wieso auch immer bin ja noch keine 25

    Da Du Dich nicht in der Ausbildung befindest, wird Kindergeld nicht gezahlt. Bei Arbeitslosigkeit besteht der Anspruch nur bis zum 21. Lebensjahr.

    Gruß!

    Hallo,

    Deine Freundin erhält also ALG II. Du selbst hast keinen Anspruch auf ALG II, sondern dem Grunde nach "nur" auf Schüler-BaföG. Ob Du das jedoch tatsähclich zumindest bis zur Geburt des gmeiensamen Kindes bekommst, kann ich mangels entsprechender Angaben nicht beurteilen. Alles weitere zum Schüler-BaföG unter schuleundgeld.de .

    Wenn Ihr zusammenzieht, bekommt Deine Freundin 323 € Regelsatz + Hälfte der angemessene Miete.

    Gruß!

    Hallo,

    von einer solchen Aktion kann ich nur abraten. Vermögen ist vorrangig für die Sicherung des Lebensunterhaltes aufzubrauchen und eine zu kurze Frist zwischen Kauf und Eintritt ALG II kann durchaus negativ bewertet werden. Abgesehen davon kommen u.U. die Belastungen hinzu, die man während eines ALG-II-Bezuges kaum tragen kann.

    Bitte habe Verständnis dafür, daß ich auf die Details Deiner Fragen nicht eingehe - ich bin prinzipiell nicht zur Ratschlägen zur "Optimierung" eines Vermögens bereit.

    Zitat

    gelten die wohnungsgrößen wie bei mietwohnungen (60 qm für 2 Personen?)?

    Jain. In manchen Kommunen werden Eigentumswohnungen diesbezüglich genauso behandelt wie Mietwohnungen, in anderen wiederum gibt es hier andere Bestimmungen. Das kannst Du nur vor Ort erfahren.

    Gruß!

    Hallo,

    prinzipiell wird das den eigenen Lebensbedarf übersteigende Einkommen des Partners durchaus auf das ALG II angerechnet, was ja eigentlich auch logisch ist: theoretisch könnte ja sonst jemand meinetwegen 2000 € verdienen und seine Partnerin bekommt dennoch ALG II.

    Ob nun in Deinem Fall das BaföG korrekt angerechnet wurde, kann ich aus der Ferne nicht beurteilen, da ich weder den ALG-II- noch den BaföG-Bescheid kenne.

    Gruß!

    Hallo,

    da Du keinen Anspruch auf ALG I hast ist die Auskunft der Sachbearbeiterin erstmal durchaus richtig: Du hast keinen eigenen Anspruch auf andere Leistungen.

    Bis zum 26. Lebensjahr gehörst Du zur Bedarfsgemeinschaft Deiner Mutter. Daraus resultiert, daß nur Deine Mutter Leistungen beantragen kann und Du dann bei diesen Leistungen mit berücksichtigt wirst. Wenn also Deine Mutter und Du nur ein geringes Einkommen habt, kann Deine Mutter durchaus für Euch beide einen Antrag auf ALG II (auch "HARTZ IV" genannt) stellen.

    Gruß!

    Hallo,

    der gleichzeitige Bezug von Wohngeld und ALG II ist nur dann möglich, wenn im ALG II keine Kosten der Unterkunft enthalten sind, das ALG II als Darlehen gewährt wurde oder in der Bedarfsgemeinschaft minderjährige Kinder leben, die neben dem Kindergeld noch Unterhalt beziehen und durch das Wohngeld aus dem ALG II herausfallen würden.

    Sofern keiner dieser Gründe auf Dich zutrifft ist die Forderung der ARGE rechtens.

    Gruß!

    Hallo,

    Zitat

    Es geht mir nicht darum Geld zu kassieren.

    Das habe ich auch nicht gedacht.

    Zitat

    woher es mir möglich wäre den nun fehlenden Unterhalt zu beziehen: Es war einmal vom Sozialamt die Rede - stimmt das?

    Nein. Das Sozialamt ist in diesem Fall nicht für Unterhalt zuständig.

    Zitat

    Und dann würde das Bafög Amt vermutlich an mich herantreten, dass ich zunächst den Unterhalt eben evtl. vom Sozialamt (soweit diese Information die korrekte ist) beziehen müsste und dass dies selbstverständlich miteingerechnet werden würde.

    Auch das ist nicht richtig. Wenn Du Deinem BaföG-Antrag den ALG-II-Bescheid deiner Mutter beifügst, wird den Sachbearbeitern dort ersichtlich, daß Deine Mutter keinen Unterhalt leisten kann. Das ist dann ohne weitere negativen Auswirkungen auf Deinen grundsätzlichen Anspruch und es wird in keiner Form irgendein fiktiver Unterhalt angerechnet.

    Zitat

    Da ich Bafög beantragen möchte, aber meine Mutter mir Auskunft verwehrt,

    Mache deine Mutter darauf aufmerksam, daß sie eine Auskunfstpflicht hat und eine Weigerung eine Ordnungswidrigkeit darstellen könnte, die dann entsprechend geahndet wird. Wenn deine Mutter aus welchen Gründen auch immer nicht will, daß Du mittels BaföG-Bescheid über ihre Einkommenssituation Kenntnis erhälst, kann Deine Mutter das entsprechende Formular mitsamt ALG-II-Bescheid auch direkt an das BaföG-Amt schicken und einen (formlosen) Antrag (mit Begründung) stellen, daß Ihr Einkommen im BaföG-Bescheid nicht näher aufgeführt wird.

    Gruß!

    Hallo,

    Zitat

    Ist es nicht so daß die Sperre 3Monate beträgt?

    Nicht immer - die Sperrzeit kann individuell auch kürzer laufen.

    Zitat

    Und danach hätte er ganz normalen Anspruch.

    Das ist richtig.

    Gruß!

    Hallo,

    bist du denn verheiratet? Zahlt der Vater Unterhalt? Wenn du einen Job in Aussicht hast: worauf zielt deine Frage - auf die Übergangszeit bis zur Arbeitsaufnahme? Bist Du deutsche Staatsbürgerin? Wie sieht es mit Vermögen bei Dir aus?

    Gruß!

    Hallo,

    Zitat

    Wie lange dauert die Sperre? Wann kann mein Sohn einen Antrag stellen?

    Das kann ich Dir nicht sagen. Dein Sohn sollte sich darüber bei dem Arbeitsamt informieren.

    Zitat

    Hat mein Sohn überhaupt keine Ansprüche?

    Wenn es sich wie vermutet um eine Sperre handelt - nein.

    Gruß!

    Hallo,

    bis zum 26. Lebensjahr gehörst Du zur Bedarfsgemeinschaft Deiner Eltern und hast dementsprechend im Normalfall keinen eigenen Anspruch auf ALG II.

    Wann bist Du bei deinen Eltern ausgezogen?

    Zitat

    Irgendwie müssen sich ja auch Bewerbungen um einen Nebenjob bezahlen,

    Um warum nicht Bewerbungen für einen Hauptjob? :confused:

    Gruß!

    Hallo,

    naja - eigentlich brauchst Du Deinen Sohn nicht mehr zu fragen.

    Wenn der Arbeitsvertrag von vornherein nur bis zum 31.08. ging, hätte er sich tatsächlich spätenstens zum Juni 09 beim Arbeitsamt melden müssen. In diesem Punkt ist die Gesetzeslage ziemlich eindeutig und ich fürchte, daß es bei der Sperre bleiben wird.

    Dein Sohn kann in diesem Fall Sachleistungen (=Lebensmittelgutscheine) beantragen, hat aber keinen Rechtsanspruch auf diese und andere Leistungen.

    Zitat

    Muss mann nicht erst einen Atrag ausfüllen? Und kann dann erst abgelehnt werden?

    Prinzipiell ja und eigentlich ist die Reaktion des Amtes falsch. Allerdings würde angesichts des konkreten Falles ein tatsächlich angenommener Antrag am Ergebnis nicht unbedingt etwas ändern.

    Ich weiß nicht so richtig, zu was ich raten soll: einerseits ist das Amt durchaus verpflichtet, Anträge ohne Wertung anzunehmen und einen Bescheid zu erlassen (der, wie gesagt, im konkreten Fall kaum positiv lauten dürfte - aber durch den schriftlichen Bescheid auch angegriffen werden kann). Andererseits ist m.E. bereits jetzt absehbar, daß ein Widerspruch kaum sinnvoll sein dürfte und also durch eine Forderung zur Annahme des Antrages unnötig Ressourcen und Steuergelder verschwendet werden.

    Gruß!

    Hallo,

    vorab: die persönlichen Kreditschulden interessieren nicht, wenn es um Sozialleistungen geht.

    Du hast Anspruch auf Wohngeld oder ALG II bzw. Sozialgeld. Um aber wirklich einschätzen zu können, mit welcher dieser Leistungen du besser Deinen Lebensunterhalt finanzieren kannst fehlen noch zu viel Details.

    Die Wohnungsgröße darf bei einem 3-Personen-Haushalt maximal 75 qm betragen. Die Höhe der zugelassenen Miete läßt sich nicht so einfach sagen, weil jede Gemeinde diese selbst festlegt. Du kannst unter arbeits-los.de nachsehen, ob deine Gemeinde oder Landkreis dort erfaßt ist - wenn nicht, reicht ein einfacher Anruf bei Deiner ARGE (Telefonnummer auch unter der genannten Adresse), um dort nach den angemessenen Kosten der Unterkunft für einen 3-Personen-Haushalt zu fragen.

    Ansonsten können dir die Experten unter sozialhotline.de wahrscheinlich kostenlos weiter helfen - beachte aber die derzeit reduzierten Geschäftszeiten auf der Seite.

    Gruß!

    Hallo,

    ok, dann handelt es sich wahrscheinlich um eine Sperre, die sich tatsächlich auch auf einen Anspruch auf ALG II auswirkt. Demnach wird Deinem Sohn vorgeworfen, daß er sich nicht rechtzeitig arbeitslos gemeldet hat.

    Ab wann wußte denn dein Sohn, daß er arbeitslos wird? Wie lange ging der Arbeitsvertrag?

    Gruß!