hallo,
leider habe ich keinen ähnlich gelagerten fall hier finden können, daher meine anfrage an die profis.
folgender sachverhalt in stichpunkten:
-ALG I bis 02.10.2009, Antrag auf ALG II gestellt
-nebentätigkeit im sep. 2009 angemeldet, da ich eine anfrage erhalten habe und ich kein steuerbetrüger sein möchte
- diese nebentätigkeit wird definitiv keine volle selbständigkeit (eher hobby) demnach habe ich den auftrag auch zu günstigen konditionen realisiert und hatte auch aufwendungen zur ausführung des auftrages
- anträge zur befreiung / bzw. abführung der ust. muss ich noch beim Finanzamt nachreichen
- weiter studiere ich nebenher auf abendschule und bekomme auch Meister-Bafög und kfw-kredit zur finanzierung der studiengebühren.
Das Geld für den Auftrag habe ich im Sep. erhalten und BAFÖG bekomme ich immer Quartalsweise.
Ich gehe davon aus, dass das BAFÖG - welches ja zur Bestreitung meines Studiums verwendet wird - und auch längst nicht ausreicht + kfwDarlehen + das Auftragsgeld nicht als Einkommen angerechnet wird.
Erbitte hierzu Auskunft.
Wenn doch, wie wird die Berechnung erfolgen - explizit auch das Geld aus dem Auftrag, den ich ja vor dem ALG II Bezug ausgeführt habe.
Vielen herzlichen Dank
JS111