(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
1.das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.erwerbsfähig sind,
3.hilfebedürftig sind und
4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben
(erwerbsfähige Hilfebedürftige). Ausgenommen sind
1.Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen,
3.Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Angeben muss man den Mitbewohner, denn die Miete wird dann auch nur anteilig bezahlt, sollte dein Freund keine Leistungen erhalten bekommst du trotzdem nur die Hälfte der eigentlichen Miete gezahlt. Denn man geht davon aus das der Mitbewohner die andere Hälfte zahlt.