Viele Bezieher von Bürgergeld Leistungen möchten sich gern etwas dazuverdienen. Weil Arbeitsuchende schnell wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden sollen, wird ein Zuverdienst vom Jobcenter mit Freibeträgen unterstützt. Diese Freibeträge werden vom Einkommen abgezogen, das die Bürgergeld Leistung bestimmt, sie führen also nicht zur Reduzierung der Leistung.
Welche Beträge abzugsfähig sind und in welcher Höhe Einkommen aus einem Zuverdienst beim Bürgergeld anrechnungsfrei bleibt erklären wir nachfolgend veranschaulicht mit Beispielrechnungen.
Inhaltsverzeichnis
Darf ich bei Bürgergeld dazuverdienen?
Grundsätzlich dürfen Bürgergeld Bedürftige auch neben dem Leistungsbezug einer Erwerbstätigkeit nachgehen und einen Zuverdienst haben. Zu beachten ist, dass ein Zuverdienst aus Erwerbstätigkeit über 100 Euro monatlich immer Auswirkungen auf die Höhe der Bürgergeld Leistungen hat, da eine Anrechnung erfolgt.
Leistungen online ermitteln: Bürgergeld Rechner
Bei der Bedarfsermittlung ist zunächst entscheidend, das anrechnungsfähige Einkommen nach § 11 SGB II zu ermitteln. Dies bedeutet, dass von dem tatsächlichen (Brutto-)Einkommen Abzugsbeträge wie Werbungskosten, Steuern, Sozialabgaben etc. sowie Freibeträge nach § 11b SGB II abzuziehen sind um das relevante Einkommen zu ermitteln.
Nur das sich nach Abzug dieser Beträge reduzierte Einkommen (Nettoeinkommen) ist für die Leistungsberechnung maßgebend und für die Ermittlung des Bedarfssatzes einzubeziehen. Es ist also vom Nettobetrag auszugehen.
Was als anrechnungsfähiges Einkommen zählt, kann im Detail unter Bürgergeld Einkommen nachgelesen werden.
Abzugsfähige Beträge bei Bürgergeld
Bei abzugsfähigen Beträgen nach § 11b SGB II handelt es sich zum Beispiel um:
- die zu zahlenden Steuern (Lohn-/ Einkommen, Gewerbe-, Kirchensteuern etc.)
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken-, Rentenversicherung etc.) und zwar in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe bzw. in Höhe der Pflichtbeiträge
- gesetzlich vorgeschriebene und angemessene private Versicherungen (z.B. freiwillige/ private Krankenversicherung und Pflegeversicherungen, Erwerbsunfähigkeitsabsicherungen, Lebensversicherungen für Selbständige/ Freiberufler etc.) werden in angemessener Höhe berücksichtigt
- nach dem Einkommensteuergesetz geförderten Beiträge zur Altersvorsorge (Stichwort Riester-Rente, Rürup-Rente)
- notwendiger Aufwand zum Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (Werbungskosten; Kosten für doppelte Haushaltsführung, Fahrkosten, Aufwand für Arbeitsmaterialien etc. und zwar in Höhe der festgesetzten Pauschbeträge oder bei entsprechendem Nachweis ggf. auch höhere Beträge und bei Selbständigkeit können ohne Nachweis pauschal 20 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abgesetzt werden)
- Aufwendungen zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht
- Beträge, die bereits als Einkommen bei der Berufsausbildung oder Berufsvorbereitung für ein Kind berücksichtigt wurden
Wie viel kann ich bei Bürgergeld anrechnungsfrei dazuverdienen?
Ist der Bürgergeld Empfänger erwerbstätig, wird vom Bruttoeinkommen anstelle der privaten Versicherungskosten, der Vorsorgekosten für Krankheit und Alter, sowie Werbungskosten ein monatlicher, pauschaler Betrag von 100 Euro (200 Euro bei ehrenamtlicher Tätigkeit) vom Einkommen abgezogen (§ 11b Abs. 2 SGB II). Diese 100 Euro sind komplett anrechnungsfrei, da sie als Freibetrag gelten und nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Darüber hinaus verbleiben weitere Beträge prozentual gestaffelt nach Einkommenshöhe. Nachfolgend die Tabelle mit den Einkommensfreibeträgen:
Einkommen | Freibetrag in % | Freibetrag in EUR |
---|---|---|
bis 100 EUR | 100% | 100 EUR |
100,01 bis 520 EUR | 20% | max. 84 EUR |
520,01 bis 1.000 EUR (Freibetrag eingeführt zum 01.07.2023) | 30% | max. 144 EUR |
1.000,01 bis 1.200 EUR (ohne Kinder) | 10% | max. 20 EUR |
1.000,01 bis 1.500 EUR (mit Kind) | 10% | max. 50 EUR |
Höchstbetrag anrechnungsfreies Einkommen | (ohne Kind) 348 EUR (mit Kind) 378 EUR |
Der Betrag von 1.200 Euro erhöht sich auf 1.500 Euro, wenn ein minderjähriges Kind mit in der Bedarfsgemeinschaft lebt.
Bürgergeld Zahlung im Monat der Arbeitsaufnahme
Beispielrechnung zur Einkommensanrechnung
Bei diesem Beispiel gehen wir von einer vierköpfigen Familie (Bedarfsgemeinschaft) mit 2 Kindern (5 und 8 Jahre) aus. Die Mutter arbeitet nicht und der Vater hat ein Einkommen vom 1.400 Euro monatlich. Im Beispiel gehen wir von einem monatlichen Gesamt-Regelbedarf von 1.759 Euro aus, zur Vereinfachung ohne die Kosten für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen.
Einkommen/ Freibetrag | Beträge |
Erwerbseinkommen Vater | 1.400 EUR |
Freibetrag Erwerbseinkommen (§ 30 SGB II) | – 100 EUR |
20% Freibetrag (100,01 – 520 Euro) | – 84 EUR |
30% Freibetrag (520,01 – 1.000 Euro) | – 144 EUR |
10% Freibetrag (1.000,01 – 1.400,00) | – 40 EUR |
Freibetrag gesamt | – 368 EUR |
anrechenbares Einkommen | 1.032 Euro |
Vom Einkommen des Vaters werden 1.032 Euro anrechenbares Einkommen auf den monatlichen Regelbedarf von 1.759 Euro angerechnet, so dass das Jobcenter nur 727 Euro aufstockende Bürgergeld Leistungen auszahlt.
Anrechnung von Einkommen aus einem Minijob
Aus einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) zusätzlich zum Bürgergeld bleiben bei einem Verdienst von 538 Euro im Monat (aktuelle Minijob-Grenze) 189,40 Euro anrechnungsfrei. Die verbleibenden 348,60 Euro werden mit dem Bürgergeld verrechnet und mindern den Bedarf. Details und Beispielberechnung unter: Bürgergeld und Minijob – was bleibt nach Anrechnung übrig?