Hartz IV Empfänger, die vor Leistungsbezug in einer privaten Krankenkasse versichert waren, müssen laut Gesetz auch weiterhin in einer privatisierten Krankenkasse Mitglied bleiben. Sie dürfen nicht in die gesetzliche Krankenkasse zurückkehren bzw. eintreten. Die Rechtslage trifft besonders häufig auf ehemals Selbstständige zu, denen in der Selbstständigkeit nur die private Krankenversicherung zugänglich war.
Private Krankenkassen sind dazu verpflichtet einen Basistarif anzubieten, in denen bei Hilfebedürftigkeit gewechselt werden kann. Die Leistungen des Basis Tarifs sind vergleichbar mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Befreiung von Krankenversicherungspflicht
Für ALG II Bezieher besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit sich von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien zu lassen (§ 8 Absatz 1 Nr. 1a SGB V uns Abs. 2 SGB V). Ein entsprechender Befreiungsbescheid kann bei jeder gesetzlichen Krankenkasse beantragt werden.
Die Entscheidung über einen Befreiungsantrag trifft die Krankenkasse. Wichtig zu wissen ist, dass eine einmal erteilte Befreiung nicht widerrufen werden kann und hat zur Folge, dass Sie während des Bezuges von ALG II nicht mehr die Möglichkeit haben in die gesetzliche Krankenkasse zurückzukehren. Sie müssen sich zukünftig privat oder freiwillig gesetzlich versichern.
Der Befreiungsbescheid ist dem Jobcenter innerhalb von 2 Wochen ab Leistungsbeginn vorzulegen.
Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht
- Antragsteller war in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert und entsprechend privat krankenversichert.
- Antragsteller ist aktuell bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert
- Antragsteller erhält Vertragsleistungen, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen
Übernahme der Beiträge für privatversicherte Hartz IV Empfänger
Sollten Sie sich für eine private Krankenversicherung entscheiden, kommt Ihnen das wegweisende Urteil vom Bundessozialgericht (18.01.2011, Az: B 4 AS 108/10 R, ) zugute, welches das Jobcenter verpflichtet für den Beitrag bis zur Höhe des monatlichen Basistarifs der privaten Krankenversicherung aufzukommen.
Bis Anfang 2011 wurde lediglich ein Teil der Beiträge von Hartz IV Empfängern für die private Krankenversicherung vom Amt übernommen. Die Differenz zur vollen Beitragshöhe musste der Bedürftige bis dato aus eigener Tasche zahlen. Viele Hartz IV Empfänger konnten für die anteiligen Beiträge nicht aufkommen und verursachten hohe Schulden bei den privaten Krankenkassen.
Übernahme von Beitragsschulden
Die Privatkassen haben sich im Zuge des Urteils (Az: B 4 AS 108/10 R) bereit erklärt, Hartz IV Empfängern die angehäuften Beitragsschulden zwischen dem 01. Januar 2009 und dem 31. Januar 2011 zu erlassen.
Sie müssen lediglich nachweisen können, dass sie in dem genannten Zeitraum mittelos und von Hartz IV abhängig waren. Ein formloser Antrag bei der entsprechenden Krankenkasse und eine Kopie der Hartz IV Bescheide ist als Nachweis ausreichend.
Achtung: Altschulden, die sich vor dem Leistungsbezug angesammelt haben, werden jedoch nicht erlassen!
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