Bürgergeld und Minijob gleichzeitig, ist das erlaubt? Ja, grundsätzlich steht einem Hinzuverdient nichts im Wege. Aber, auch wenn mit dem Minijob in der Regel Netto wie Brutto ausgezahlt wird, alles behalten dürfen Leistungsbezieher nicht. Der Lohn wird als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet und kann die Auszahlung kürzen, zuvor wird jedoch ein Freibetrag abgezogen.
Inhaltsverzeichnis
556 Euro neue Minijob-Grenze in 2025
Durch die Mindestlohn-Erhöhung von 12,41 Euro (2024) auf 12,82 Euro (2025) ist auch die Minijob-Grenze gestiegen. Statt 538 Euro sind nun bis zu 556 Euro Einkommen im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung möglich. So bleibt mit der neuen Verdienstgrenze auch bei Bürgergeld Empfängern ein wenig mehr vom Zuverdienst aus einem Minijob anrechnungsfrei.
Bürgergeld Freibetrag beim Minijob
Bei einem Erwachsenen ab 25 Jahren bleiben von einem Minijob mindestens 100 Euro und höchstens 194,80 Euro anrechnungsfrei (max. 189,40 Euro in 2024), das ist der maximale pauschale Freibetrag. Rechnerisch werden bei 556 Euro Verdienst somit 361,20 Euro vom Bürgergeld abgezogen. So setzt sich der Einkommensfreibetrag zusammen:
Freibetrag | |
---|---|
100,00 EUR | Grundfreibetrag |
84,00 EUR | 20% auf Einkommen zwischen 100 und 520 EUR (20% von 420 EUR) |
10,80 EUR | 30% auf Einkommen zwischen 520 und 556 EUR (30% von 36 EUR) |
194,80 EUR | Gesamt |
Minijob Freibetrag Rechner
Einkommen aus dem Minijob eingeben und den Freibetrag berechnen:
Grundfreibetrag über 100 Euro
Für den Grundfreibetrag von 100 Euro sieht der Gesetzgeber Ausnahmen vor. So ist im § 11b Abs. 2 SGB II geregelt, dass erwerbstätige Leistungsbezieher auch einen über den Grundfreibetrag von 100 Euro hinausgehenden Freibetrag geltend machen können, sofern das monatliche Einkommen 400 Euro übersteigt und höhere Werbungskosten nachgewiesen werden – beispielsweise durch höhere Fahrtkosten. Nehmen wir einmal an, ein Bürgergeld Empfänger übt einen Minijob mit einem Einkommen von 556 Euro aus und an Fahrtkosten entstehen im Monat 150 Euro, die auch nachgewiesen werden können. Somit würde sich folgende Rechnung ergeben:
Freibetrag | |
---|---|
150,00 EUR | Freibetrag (anstelle 100 Euro Grundfreibetrag) |
84,00 EUR | 20% auf Einkommen zwischen 100 und 520 EUR (20% von 420 EUR) |
10,80 EUR | 30% auf Einkommen zwischen 520 und 538 EUR (30% von 36 EUR) |
244,80 EUR | Gesamt |
Durch die höheren Werbungskosten bleiben anstatt der pauschalen 194,80 Euro nun 244,80 Euro anrechnungsfrei, so dass in diesem Fall 311,20 Euro monatlich als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet werden.
Lesetipp: Ein Minijob ist grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Warum sich Bürgergeld Bedürftige mit einer geringfügigen Beschäftigung von der Rentenversicherungspflicht nicht befreien lassen sollten, haben wir im Artikel unter Minijob und Bürgergeld – Mit Hilfe des Jobcenters zukünftige Rente erhöhen erläutert.
Auszubildende und Schüler bis zum 25. Lebensjahr
Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen sowie Auszubildende bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres profitieren von einem höheren Freibetrag. So regelt § 11b Abs. 2b SGB II, dass der Grundfreibetrag von 100 Euro dynamisch auf die Minijob-Grenze (556 Euro seit 2025, 538 Euro in 2024) angehoben wird – steigt die Minijob-Grenze, erhöht sich automatisch auch der Grundfreibetrag. Gleiches gilt für Ableister eines Freiwilligendienstes sowie Schulabgänger einer allgemein- oder berufsbildenden Schule bis zum Ablauf des dritten Monats nach Beendigung der Ausbildung. Bei diesem Personenkreis wird Einkommen aus einem Minijob nicht auf das Bürgergeld angerechnet.
43 Prozent der Aufstocker sind Minijobber
Laut jüngster Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) zu der Erwerbstätigkeit von Leistungsempfängern waren im Juli 2024 (Zahlen im Januar 2025 abgerufen) ca. 355.700 Bürgergeld-Bezieher in einem Minijob bis 538 Euro tätig. Dies entspricht etwa 43 Prozent aller Erwerbstätigen im Bürgergeld-Bezug. Insgesamt stockten ca. 828.700 Erwerbstätige mit Bürgergeld auf, davon ca. 769.100 als Arbeitnehmer. Die Mehrheit der Minijobber unter den Aufstockern waren dabei Alleinstehende ohne Kinder und Alleinerziehende.
Auch interessant: Sowohl erhaltenes Trinkgeld als auch kostenlose Verpflegung des Arbeitgebers (vor allem im Gastro-Bereich relevant) können als zusätzliches Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet werden und die Leistungen kürzen.
Lesetipp: Kündigung und Bürgergeld: Mögliche Folgen bei Eigenkündigung oder Entlassung
Minijob und Arbeitsrecht
Neben der Anrechnung gibt es auch arbeitsrechtliche Punkte, die Minijobber und Arbeitgeber kennen sollten, da sie häufig missverstanden oder schlicht ignoriert werden. Geringfügig Beschäftigte haben dieselben arbeitsrechtlichen Ansprüche wie sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer in Teil- oder Vollzeit. Das umfasst wesentliche Rechte wie
- Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
- Bezahlter Erholungsurlaub
- Feiertagsvergütung
- Kündigungsschutz, insbesondere bei Schwangerschaft
- Mutterschutz und Anspruch auf Elternzeit
Diese Ansprüche sind gesetzlich geregelt und nicht vom Wohlwollen des Arbeitgebers abhängig.
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