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Nebenkostenerstattung mit Bürgergeld & Jobcenter Anrechnung

Taschenrechner und Schriftzug "Nebenkosten"

In der Regel rechnet das Jobcenter eine Nebenkostenerstattung beim Bürgergeld auf die Kosten der Unterkunft (KdU) an. Hilfebedürftigen entsteht dadurch jedoch kein Verlust, da die KdU vom Jobcenter im Voraus gezahlt werden. Hat der Hilfebedürftige einen Teil der Wohnkosten selbst gezahlt, darf er die Nebenkostenerstattung teilweise oder sogar ganz behalten.

Mitteilungspflicht Jobcenter gegenüber

Generell: Nach dem Bürgergeld-Gesetz (SGB II) müssen Änderungen, die sich auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beziehen, unverzüglich dem Jobcenter mitgeteilt werden. Zu einer solchen Mitteilungspflicht zählt auch die Nebenkostenerstattung des Vermieters.

Anrechnung von Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung

Guthaben und Rückzahlungen, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für die KdU nach dem Monat der Auszahlung (§ 22 Abs. 3 SGB II). Das Guthaben wird nicht direkt nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung, sondern erst im Monat nach der Auszahlung, auf die Wohnkosten angerechnet. Sollte das Guthaben dabei höher ausfallen als die Jobcenter-Leistungen für Unterkunft und Heizung für einen Monat, wird das Guthaben auch in den darauffolgenden Monaten angerechnet. Nach dem Gesetzeswortlaut darf sich eine Erstattung der Nebenkosten weder auf den Regelbedarf noch auf die Mehrbedarfe mindernd auswirken.

Nebenkostenerstattung darf (anteilig) behalten werden – Ausnahmesituationen

Es gibt Ausnahmesituationen, in denen das Guthaben nicht oder nicht vollständig auf die KdU angerechnet wird:

  • Wohnkosten wurden zum Teil selbst aus dem Regelsatz vom Hilfebedürftigen bezahlt
  • Guthaben wurde durch geliehenes Geld (Darlehen) aufgebaut
  • Nebenkostenerstattung bezieht sich anteilig auf nicht leistungsberechtigte Haushaltsmitglieder

Hinweis: Würde das Jobcenter ein Betriebskostenguthaben voll anrechnen, obwohl ein Teil selbst aus dem Regelsatz erbracht wurde, verstieße das gegen die Regelung des § 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II, wonach Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind – auch wenn die Auszahlung eines Nebenkostenguthabens streng genommen kein Einkommen ist.

Nebenkosten wurden teilweise selbst bezahlt – Miete liegt über angemessenem Bedarf

Das Jobcenter zahlt die Miete inklusive der Nebenkosten im Regelfall maximal bis zur angemessenen Höhe – in der Karenzzeit gelten, bis auf die Heizkosten, Ausnahmen. Liegen die Kosten über dem angemessenen Bedarf, muss der Hilfebedürftige die Differenz vom Regelsatz begleichen. Die Nebenkosten werden in diesem Fall auch lediglich anteilig bis zur Höhe der Angemessenheit vom Jobcenter übernommen, sodass auch nur eine anteilige Anrechnung des Guthabens erfolgen darf.

Beispielrechnung:

  • pauschal sind 454,03 Euro monatlich als angemessener Bedarf für Unterkunft und Heizung anzuerkennen
  • Frau Müller findet lediglich eine Wohnung für 490 Euro monatlich
  • Jobcenter genehmigt die Anmietung der Wohnung. Frau Müller muss die Differenz zur Warmmiete, monatlich 35,97 Euro, jedoch selbst aus ihrem Regelsatz bezahlen.

Wenn die tatsächlichen Mietkosten über dem angemessenem Bedarf liegen und der Hilfebedürftige einen Teil der Kosten der Unterkunft und Heizung selbst zahlt, ist das Nebenkostenguthaben anteilig (Höhe der monatlichen Mietzuzahlung x 12 Monate) anrechnungsfrei. Erst, wenn das Guthaben über diesem Betrag liegt, muss das überschüssige Guthaben an das Jobcenter abgetreten werden (SG Kiel, 02.12.2010 – S 38 AS 588/10 ER).

Beispielrechnung:

  • Frau Müller zahlt monatlich 35,97 Euro (431,64 Euro jährlich) für ihre Unterkunft aus dem Regelbedarf
  • Die restliche Miete (454,03 Euro ) wird vom Jobcenter gezahlt
  • Aus der Nebenkostenabrechnung ergibt sich ein Guthaben i. H. v. 300,00 Euro
  • Die Mietzuzahlung von Frau Müller betrug im Jahr 431,64 Euro. Das Nebenkostenguthaben liegt unter dem Zuzahlungsbetrag x 12 Monate

Das Guthaben darf in diesem Fall nicht vom Jobcenter angerechnet werden.

Welche Kosten als angemessen gelten erfahren Sie unter Angemessene Wohnkosten bei Bürgergeld Bezug.

Guthaben wurde durch geliehenes Geld aufgebaut

Sollte ein Bürgergeld Empfänger ein zweckgebundenes Darlehen von einem Freund, Bekannten oder Familienmitglied erhalten und dieses zur Zahlung seiner Unterkunftskosten nutzen, darf das Jobcenter ein so aufgebautes Nebenkostenguthaben nicht auf die Grundsicherung anrechnen (LSG Nordrhein Westfalen, 11.12.08 – L 7 AS 62/08). Ein Darlehen können Hilfebedürftige übrigens auch vom Jobcenter erhalten. Wie das abläuft erfahren Sie unter Darlehen vom Jobcenter.

Nebenkostenerstattung bezieht sich anteilig auf nicht leistungsberechtigte Haushaltsmitglieder

Wurde die Miete inklusive der Nebenkosten anteilig von einem nicht leistungsberechtigten Haushaltsmitglied gezahlt, darf das Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung nicht in voller Höhe auf den Bedarf des Leistungsberechtigten angerechnet werden. Das Guthaben ist in diesem Fall lediglich anteilig anzurechnen.

Beispiel:

  • Mutter erhält Bürgergeld
  • Der nicht leistungsberechtigte Sohn wohnt mit Mutter zusammen in einer Unterkunft (Haushaltsgemeinschaft, keine Bedarfsgemeinschaft)
  • Sohn zahlt die Kosten für Miete, Neben- und Heizkosten zu 50 %, das Jobcenter zahlt die restlichen 50 %
  • Aus der Nebenkostenabrechnung ergibt sich ein Guthaben i. H. v. 100 Euro. Hiervon darf das JC lediglich 50 Euro auf die Leistungen für KdU der Mutter anrechnen, denn 50 % des Guthabens stehen dem Sohn zu

Änderungsbescheid

Wenn das Jobcenter nach Prüfung des Nebenkostenguthabens zu dem Entschluss kommt, dass der Hilfebedürftige das Guthaben nicht selbst behalten darf, wird das Jobcenter einen entsprechenden Änderungsbescheid erlassen. Aus diesem geht hervor, in welcher Höhe und über welchen Zeitraum das Guthaben angerechnet wird.

Beispiel:

  • Frau Müller bekommt im Dezember 2024 die Nebenkostenabrechnung, aus der sich ein Guthaben von 200 Euro ergibt.
  • Sofort informiert sie das Jobcenter und stellt der zuständigen Mitarbeiterin die Abrechnung zur Verfügung.
  • Erst im Januar 2025 kommt der Vermieter dazu, das Guthaben auszuzahlen.
  • Frau Müller sendet dem JC den Kontoauszug, aus dem die Überweisung hervorgeht, zu.
  • Das Jobcenter prüft nun, ob eine Aufrechnung erfolgen muss oder nicht.
  • Letztendlich muss das Guthaben angerechnet werden. Die zuständige JC-Mitarbeiterin rechnet das Guthaben jetzt gegen die Unterkunftskosten auf und versendet einen entsprechenden Änderungsbescheid für Februar 2025.
  • Die Unterkunftskosten für Februar 2025 werden genau um 200 Euro (Summe des Guthabens) gekürzt. Die dadurch fehlenden 200 Euro muss Frau Müller selbstständig durch die Guthabenerstattung an den Vermieter zahlen.

Mehr zum Bescheid vom Jobcenter unter Bürgergeld Bescheid.

Guthaben aus Stromabrechnung

Sollte der Hilfebedürftige eine Rückzahlung für eine Aufwendung erhalten, die nicht vom Jobcenter, sondern von ihm im Voraus geleistet wurde, darf das Guthaben hingegen nicht als Zufluss gewertet und angerechnet werden (B 14 AS 118/10 R). Dies ist insbesondere bei Stromkosten der Fall. Stromkosten werden vom Hilfebedürftigen in voller Höhe selbstständig vom Regelsatz beglichen, sodass eine etwaige Strom-Rückzahlung nicht vom Jobcenter angerechnet werden darf.

Vorsicht ist geboten, wenn Strom- und Heizkosten vom selben Energieversorger erbracht werden. Ergibt sich beispielsweise bei den Stromkosten ein Guthaben und bei den Heizkosten eine Nachzahlung und der Energieversorger rechnet diese gegeneinander auf, kann es hier zu Nachteilen für Bürgergeld Bedürftige kommen – da das Jobcenter die Nachzahlung der (angemessenen) Heizkosten übernehmen muss und das Stromguthaben dem Leistungsbezieher zustehet.

Jobcenter darf Stromguthaben und Heizkosten nicht verrechnen

Guthaben aus Zeiten vor dem Leistungsbezug

Grundsätzlich spielt es zunächst keine Rolle, für welchen Zeitraum eine Nebenkostenerstattung erfolgt, da ausnahmslos das Zuflussprinzip gilt. Dies gilt auch für jene Guthaben aus Zeiten, in denen der Hilfebedürftige noch gar nicht hilfebedürftig gewesen ist und die Kosten für Unterkunft und Nebenkosten vollständig ohne Grundsicherung selbst geleistet hat.

§ 22 Abs. 3 SGB II regelt, dass Guthaben, welches den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen ist, im Folgemonat des Zuflusses leistungsmindernd auf den Teil der KdU beim Bürgergeld angerechnet wird. Sollte das Guthaben die monatlichen vom Jobcenter erbrachten Leistung für Unterkunft und Heizung übersteigen, erfolgt die Anrechnung in den Folgemonaten, bis das Nebenkostenguthaben aufgebraucht wird. WICHTIG: Der Regelbedarf sowie die Mehrbedarfe werden durch eine Guthaben aus den Nebenkosten nicht gemindert.

Diese Praxis hatte auch das Bundessozialgericht mit Urteil B 4 AS 7/20 R vom 24.06.2020 bestätigt und erklärt, dass Nebenkostenerstattungen aus Zeiten vor dem Leistungsbezug im laufenden Bürgergeldbezug nach § 22 Abs. 3 SGB II leistungsmindernd auf die Kosten der Unterkunft und Heizung anzurechnen sind.

Guthaben im Monat vor Leistungsbezug

Bei Nebenkostenguthaben, die im Monat vor dem Leistungsbezug auf dem Konto der Bürgergeld Bedürftigen eingehen, kann es Probleme bei der Anrechnung geben, die sich aus der Formulierung des § 22 Abs. 3 SGB II ergeben, der besagt, dass Guthaben im Folgemonat des Zuflusses angerechnet werden. Nach dieser Auslegung würden im Monat vor dem Leistungsbezug zufließende Betriebskostenguthaben dann im ersten Monat des Leistungsbezuges die Kosten der Unterkunft und Heizung mindern, da dies dann der Monat ist, der auf den Zufluss folgt.

Mit dieser Auslegung würden aber Nicht-Hilfebedürftige im Monat vor der Hilfebedürftigkeit bereits den Regelungen des SGB II unterworfen und wären gezwungen, das Guthaben für den Folgemonat aufzusparen. Hierzu hatte aber bereits das LSG Hamburg unter dem Az.: 4 AS 12/14 klargestellt und erklärt, dass es sich beim § 22 Abs. 3 SGB II lediglich um eine Anrechnungsregelung handle, die Jobcentern die Anrechnung von Betriebskostenguthaben erleichtern soll, die Bürgergeld-Bedürftige bereits für Zeiten des Leistungsbezuges erhalten.

Neben der Möglichkeit der Nebenkostenerstattung besteht aber auch die Möglichkeit der Nebenkostennachzahlung. In welchen Fällen das Jobcenter die Nachzahlung übernimmt und wann gerade nicht erfahren Sie unter Nebenkostennachzahlung beim Bürgergeld.

Titelbild: Nicole Lienemann/ shutterstock