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100 Euro Strafe sind Bürgergeld Bedürftigen zumutbar

Klagen, um dann trotz Ladung nicht vor dem Sozialgericht zu erscheinen, ist keine gute Idee und kann auch für Bürgergeld Bedürftige teuer werden. In einem Fall, in dem das Gericht das persönliche Erscheinen explizit angeordnet und begründet hatte, wurde ein Leistungsempfänger mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 100 Euro bestraft. Der Versuch, das Blatt über eine Beschwerde beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen noch zu wenden, endete kläglich (L 5 AS 695/23 B).

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Keine Gründe für Fernbleiben

Der Bürgergeld Bedürftige hätte eigentlich am 2. Februar 2023 vor dem Sozialgericht Dortmund (S 38 AS 4134/18) erscheinen sollen. Die Ladung durch das Gericht war ordnungsgemäß ergangen. Doch der Kläger blieb der Verhandlung fern. Auch ein geeigneter Vertreter kam nicht. Gründe dafür wurden nicht genannt. Auch ein vorliegender ärztlicher Bericht gab keinerlei Hinweise auf eine mögliche Verhandlungsunfähigkeit. Deshalb verhängte das Sozialgericht ein Ordnungsgeld in Höhe von 100 Euro.

Beschwerde blieb erfolglos

Das passte dem Kläger nicht. Der Bürgergeld Bedürftige wandte sich an das Landessozialgericht. Als Gründe für seine Beschwerde führte der Mann an, die Anordnung des persönlichen Erscheinens sei nicht begründet und überdies unverhältnismäßig gewesen. Damit konnte der Leistungsempfänger seine Lage jedoch nicht verbessern. Denn, so die Richter: Ob das persönliche Erscheinen nötig ist oder nicht, liege ausschließlich im Ermessen des Vorsitzenden bzw. des Berichterstatters. Hier gebe es einen erheblichen Einschätzungsspielraum.

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Besonderheiten sozialgerichtlicher Verfahren

Das gelte umso mehr, weil gerade vor dem Sozialgericht die Anwesenheit nötig sein könne, um die Sachklage ordnungsgemäß zu klären. In sozialgerichtlichen Verfahren gehe es überdies um die Option, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Die Anordnung, persönlich zu erscheinen, bedürfe keiner Begründung. Das Gericht müsse sich auch nicht von Beteiligten, „auf ihnen angenehme Ermittlungen verweisen lassen“. Kurzum: Das Sozialgericht musste sich nicht rechtfertigen und war berechtigt, ein Ordnungsgeld zu verhängen.

Hinreichende Darlegung der Gründe

Ermessensfehler seitens des Sozialgerichts sah das Landessozialgericht nicht. Im Gegenteil: Der Beschuss zum Ordnungsgeld lege die Gründe auch hinsichtlich der Höhe ausreichend dar. 100 Euro entsprächen demnach einem Betrag, der „einem Empfänger von Arbeitslosengeld II bzw. Bürgergeld noch abverlangt werden kann“.

Titelbild: Africa Studio / shutterstock