Die Bundesagentur für Arbeit muss die weiterführende Ausbildung einer Hörgeschädigten nicht zahlen, das entschied das Sozialgericht Osnabrück in einem Beschluss vom Juli 2019, der vergangene Woche veröffentlicht wurde.
Hörgeschädigte Frau wollte Erzieherin werden
Die 19-Jährige absolvierte trotz ihrer schweren Hörschädigung bereits eine zweijährige Ausbildung zur sozialpädagogischen Assistentin, die von der Agentur für Arbeit gefördert wurde. Die Ausbildung schloss sie ungeachtet ihres Behinderungsgrads von 100 mit der Note 2,6 ab und erhielt eine Empfehlung der Klassenleiterin für den Beruf der Erzieherin. Besonders gelobt wurden die Motivation und Arbeitsqualität der jungen Frau.
Frohen Mutes beantragte sie im Anschluss daran die Kostenübernahme für eine Ausbildung als Erzieherin bei der Bundesagentur für Arbeit- ohne Erfolg.
Agentur für Arbeit lehnt Antrag an
Im April 2019 ging der Antrag auf Kostenübernahme der Ausbildung bei der Agentur für Arbeit ein und wurde prompt abgelehnt. Da die 19-Jährige bereits eine Ausbildung abgeschlossen hatte, sei ihr Förderziel gemäß § 7 SGB III erreicht. Es bestünde angesichts ihrer guten Vermittlungschancen keine Notwendigkeit, eine weitere Ausbildung zu unterstützen. Zudem bestünde die Gefahr der Überforderung der Frau.
Hörgeschädigte klagt vor Sozialgericht
Die junge Frau ließ dies jedoch nicht auf sich sitzen und erhob Klage vorm Sozialgericht Osnabrück. Doch auch das Gericht pflichtete der Agentur für Arbeit bei und verwies auf die bereits ausreichende Vermittelbarkeit der Frau auf dem Arbeitsmarkt. Eine weitere Ausbildung wäre auch angesichts ihrer Behinderung nicht nötig und müsse demnach auch nicht staatlich finanziert werden.
Die UN-Behindertenrechtkonvention wäre hierbei in die Betrachtungen des Gerichts miteinbezogen worden, dennoch scheint es, als würden sich Vorfälle mit Hörgeschädigten häufen. Erst kürzlich verwehrte das Jobcenter einer hörgeschädigten Frau einen Dolmetscher für Gebärdensprache.
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