Das Sozialgericht Berlin hat in einem Verfahren erneut einen Mehrbedarf für Krankenkost bei Milchzuckerunverträglichkeit (Laktoseintoleranz) bestätigt. Die 37. Kammer des SG Berlin hat der Klägerin einen monatlichen Mehrbedarf in Höhe von 13 Euro für kostenaufwändiger Ernährung zugesprochen. Grundsätzlich halten sich die Jobcenter an die Vorgaben und Empfehlungen des Deutschen Vereins für private und öffentliche Vorsorge. Nach diesen Vorgaben falle aber kein Mehrbedarf bei Laktoseintoleranz an. Statistiken zu Folge leiden in Deutschland 15-20 Prozent der Erwachsenen an einer Laktoseintoleranz.
Die Hartz IV Bezieherin beantragte zunächst für den Zeitraum März bis August 2012 einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung gem. § 21 Abs. 5 SGB II beim Jobcenter Berlin. Dieses lehnte jedoch ihren Antrag ab und bezog sich dabei auf die Aussagen des ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit, wonach bei einer Laktoseintoleranz auf eine Vollkosternährung abgestellt werden könne, die allerdings nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins keine zusätzlichen Kosten verursache.
Nach erfolglosen Widerspruchsbescheid reichte die Frau Klage beim Sozialgericht Berlin ein und begründete diese damit, dass sie die zur Gesunderhaltung notwendige Ernährung nicht aus dem Regelsatz finanzieren könne, da laktosefreie Produkte teurer seien als vergleichbare Nahrungsmittel. Gleichzeitig reichte die Hartz IV Bezieherin Befunde ein, die ihre Laktoseintoleranz bestätigen.
Der Vorsitzende stellte klar, dass der Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II nicht auf eine gesundheitsfördernde Ernährung die aus medizinischen Gründen notwendig wäre – sondern auf eine Ernährung, die wegen Krankheiten einzuhalten ist, um Beschwerden abzuwenden. Dass die Klägerin auf die Ernährung angewiesen ist, wurde mit Befunden dargelegt. Demnach stehen ihr monatlich 13 Euro als zusätzliche Mehrbedarf zu.
Nach Ansicht der Richter steht die weltweit hohe Verbreitung der Laktoseintoleranz dem nicht entgegen, diese Stoffwechselstörung als Krankheit nach § 21 Abs. 5 SGB II anzuerkennen. Die Häufigkeit, „mit der ein regelwidriger Körperzustand innerhalb der Bevölkerung auftritt, ist kein Merkmal des sozialversicherungrechtlichen Krankheitsbegriffs“.
Urteil SG Berlin vom 05.04.2013 – Az. S 37 AS 13126/12