Bei der Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro herrscht offenbar noch viel Unklarheit in Bezug auf die Anrechnung beim Bürgergeld. Grundsätzlich handelt es sich hier um eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Erfolgt diese noch bis zum 31.12.2024 und erfüllt die Voraussetzungen – weiter unten erläutert – ist diese auch steuer- und sozialversicherungsfrei und darf auch nicht als Einkommen beim Bürgergeld angerechnet werden.
Was ist die Inflationsprämie?
Ende 2022 hat die Bundesregierung eine Inflationsausgleichsprämie, kurz IAP beschlossen. Staatliche Zuschüsse gibt es aber nicht, stattdessen sind diese (bis zu) 3.000 Euro lediglich eine zusätzliche Möglichkeit, steuer- und sozialversicherungsfreie Zahlungen des Arbeitgebers zu erhalten. Zahlen Arbeitgeber die freiwillige Sonderzahlung aus, profitieren auch Bürgergeld Bedürftige, die trotz Arbeitseinkommen mit Bürgergeld aufstocken müssen.
Aktuell (Zahlen im September 2024 abgerufen) führt die Bundesagentur für Arbeit unter den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen etwa 825.000 Aufstocker.
Wichtig: Einen pauschalen Rechtsanspruch auf diese Zahlung gibt es nicht. Sind aber tarifvertragliche Vereinbarungen getroffen worden, sind diese bindend. Auch dürfen einzelne Mitarbeiter nicht von der Zahlung ausgeschlossen werden, wenn der Betrieb diese Sonderzahlung allgemein leistet.
Übersicht der grundsätzlichen Voraussetzungen zur Inflationsausgleichsprämie:
- Sonderzahlung, zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt
- keine Umwandlung von vereinbartem Urlaubs-, Weihnachtsgeld, Überstunden etc.
- 3.000 Euro gelten je Arbeitgeber
- Auch Minijobber mit 538-Euro-Job können von der Zahlung profitieren
- nicht von aktivem Arbeitsverhältnis abhängig, womit auch Mitarbeiter in Elternzeit oder Krankengeld-Bezug von der Zahlung profitzieren.
- Kenntlichmachung des Arbeitgebers der Auszahlung als Sonderzahlung. Der Begriff „Inflationsausgleichsprämie“ auf dem Überwiesungsbeleg ist ausreichend
- Zahlung muss spätestens am 31.12.2024 beim Arbeitgeber auf dem Konto eingegangen sein.
Steuerfreies Einkommen als Voraussetzung
Damit das Jobcenter die Zahlung des Arbeitgebers nicht als Einkommen beim Bürgergeld anrechnet, muss diese zumindest steuerfrei sein. Im Fall der Inflationsprämie regelt das Einkommensteuergesetz die Steuefreiheit, und zwar im § 3 Nr. 11c EStG. Dort heißt es, dass, zusätzlich, zum ohnehin geschuldetem Arbeitsentgelt erbrachte Zuschüsse oder Sachleistungen im Zeitraum zwischen dem 26.10.2022 und dem 31.12.2024 bis zu 3.000 Euro steuerfrei gestellt werden. Es gilt das Zuflussprinzip, also der Eingang auf dem Konto des Mitarbeiters.
Teilbeträge möglich
Grundsätzlich muss die Zahlung nicht in einer Summe erfolgen, um steuerfrei zu sein. Arbeitgeber können diese Sonderzahlungen auch in Raten erbringen. Jüngstes Beispiel hierfür ist der Tarifvertrag, den ver.di erzielt hat. Hier erhalten Beschäftigte, die unter TVöD, TV-V, TV-Wald-Bund fallen eine Gesamtzahlung von 3.000 Euro Inflationsausgleichsgeld, die sich aus einer einmaligen Sonderzahlung von 1.240 Euro im Juni 2023 sowie weiteren monatlichen Sonderzahlungen in Höhe von 220 Euro im Zeitraum Juli 2023 bis Februar 2024 zusammensetzten.
Wichtig: Es darf sich bei der Prämie nicht einfach um eine Umwandlung von Überstunden, Sachbezügen, Weihnachts- oder Urlaubsgeld etc. handeln.
Anrechnungsfrei nach der Bürgergeld-Verordnung
Deklariert der Arbeitgeber die Zahlung als Inflationsausgleichsprämie, gelten die Voraussetzungen des Einkommensteuergesetzes als erfüllt mit der Folge, dass diese Zahlung beim Bürgergeld nicht als Einkommen angerechnet werden darf. Rechtsgrundlage ist § 1 Nr. 7 Bürgergeld-V, in der es heißt:
nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen sind:
« nach § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes steuerfrei gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbrauchspreise, »
Wichtig ist, dass es höchstens 3.000 Euro je Arbeitgeber im genannten Zeitraum sind. Bei aufeinander folgenden Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber – bspw. Beförderung, neuer Arbeitsvertrag etc. – greift die Obergrenze. Der die 3.000 Euro übersteigende Betrag würde nicht mehr unter den § 3 Nr. 11c EStG fallen, somit auch nicht mehr steuerfrei sein und demzufolge auch beim Bürgergeld als Einkommen angerechnet.
Geht man allerdings zwei Tätigkeiten bei zwei verschiedenen Arbeitgebern nach, so sind bis zu 6.000 Euro in diesem Zeitraum steuerfrei möglich, die auch nicht auf das Bürgergeld angerechnet werden dürfen.
Sollte das Jobcenter die Inflationsprämie des Arbeitgebers bei Bürgergeld Bedürftige anrechnen, obwohl alle Voraussetzungen der Steuierfreiheit im Sinne des EStG und der damit verbundenen Nicht-Anrechenbarkeit bei der Grundsicherung nach der Bürgergeld-V erfüllt werden, muss gegen den Bewilligungsbescheid bzw. Änderungsbescheid Widerspruch erhoben werden.
Inflationsausgleichsprämie auf bundesregierung.de
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