Kleine Zahl, große Wirkung: Weil das selbstgenutzte Haus sieben Quadratmeter zu groß ist, hat ein Mann aus Sachsen keinen Anspruch auf Bürgergeld, auch nicht in Form eines Darlehens. Das Eigenheim wird als Vermögen gewertet, das erst aufgebraucht werden muss. Damit besteht keine Hilfsbedürftigkeit, die Voraussetzung für den Bürgergeldbezug ist. Eine besondere Härte erkannten weder das Sozialgericht Dresden noch das Sächsische Landessozialgericht (Aktenzeichen L 7 AS 379/24 B ER vom 13.11.2024).
Eigenheim verwerten
Der Fall: Ein 1965 geborener Hausbesitzer hatte bis Oktober 2018 Hartz IV (heute Bürgergeld) erhalten, schon damals teils als Darlehen, weil ein Grundstück verkauft wurde. Von Dezember 2022 bis Dezember 2023 wurden wieder Leistungen als Zuschuss bewilligt, für die Zeit von Januar bis Juni 2024 dann nur noch als Darlehen. Dieses Darlehen wurde schließlich widerrufen und eine Erstattung von 2.643,24 Euro verlangt. Grund: Der Mann hatte keine Bemühungen erkennen lassen, sein Eigenheim zu verwerten.
+++ Bürgergeld Antrag abgelehnt: Geerbtes Haus zu groß
Kläger macht akute Notlage geltend
Der Streit landete zunächst vor dem Sozialgericht Dresden (Aktenzeichen S 17 AS 962/24 ER vom 21.08.2024), dann vor dem Sächsischen Landessozialgericht. Den Rechtsweg und die Bitte, zumindest Bürgergeld als Darlehen zu gewähren, begründete der Hilfebedürftige mit einer akuten Notlage. Einen solchen Notfall konnten beide Gerichte nicht erkennen. Letztlich scheiterte der Mann dabei an sieben Quadratmetern bzw. einer kleinen Abweichung von nur fünf Prozent.
Angemessen sind 140 Quadratmeter
Das Haus des Mannes hat eine Wohnfläche von 147 Quadratmetern. Gemäß §12 des SGB II wird ein selbst genutztes Hausgrundstück jedoch nur bis zu einer Größe von 140 Quadratmetern nicht als Vermögen berücksichtigt. Das Landessozialgericht betonte, dass die Anerkennung einer größeren Wohnfläche nur bei besonderen Wohnverhältnissen denkbar sei. Das gelte etwa, wenn Pflegeeltern und Pflegekinder zusammenleben oder ein Gewerbe ausgeübt werde. Beim Kläger seien dafür keine Anhaltspunkte zu erkennen oder glaubhaft gemacht worden.
+++ Schonvermögen beim Bürgergeld – Freibetrag auf Vermögen
Vermögen muss erst aufgebraucht werden
Ebenfalls entscheidend: Die Karenzzeit sei aufgrund des durchgehenden Bürgergeldbezugs mit dem Jahr 2023 abgelaufen. Daher stelle das Hausgrundstück jetzt verwertbares Vermögen dar. In konkreten Zahlen bedeutet das in diesem Fall. Das Grundstück hat einen Verkaufswert von etwa 200.000 Euro, abzüglich eines geschätzten Modernisierungsaufwands von 150.000 Euro. Bleiben 50.000 Euro, die der Mann mit dem Verkauf erzielen möchte. Davon gehen Belastungen in Höhe von etwa 23.600 Euro und der Freibetrag von 15.000 Euro ab. Bleibt ein zu berücksichtigendes Vermögen von 11.400 Euro. Dieses Vermögen ist laut Landessozialgericht „so lange zu berücksichtigen, wie es tatsächlich vorhanden ist, da ein „fiktiver Vermögensverbrauch“ nicht stattfindet“.
Das heißt, es besteht kein Anspruch auf Bürgergeld. Ein Darlehen muss ebenfalls nicht gewährt werden. Das liegt auch daran, dass der Kläger nicht nachweisen konnte, dass er sich um den Hausverkauf bemüht hat.
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