Zum Inhalt springen

Anspruch auf Arbeitslosengeld verfällt oft unerwartet

Junge Frau pflegt ältere Frau zuhause

Viele Menschen glauben, dass sie nach jahrelanger Einzahlung in die Arbeitslosenversicherung automatisch Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, wenn sie arbeitslos werden. Doch diese Annahme erweist sich in manchen Fällen als trügerisch. Der Bezug von Arbeitslosengeld ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden, die über die reine Einzahlung von Beiträgen hinausgehen.

Verfügbarkeit: Eine häufige Ursache für den Verlust des Anspruchs

Ein häufiger Grund für den Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist die fehlende Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt. Ein typisches Beispiel hierfür ist die Situation, in der eine Person aufgrund der Pflege eines Angehörigen nicht arbeiten kann. Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass man nur dann Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wenn man dem Arbeitsmarkt tatsächlich zur Verfügung steht und aktiv nach Arbeit sucht. Kann man diese Verfügbarkeit nicht nachweisen, verfällt der Anspruch auf ALG, unabhängig davon, wie lange man zuvor Beiträge gezahlt hat.

Laut DGB bedeutet Verfügbarkeit im Sinne des Arbeitslosengeldes, dass man tatsächlich arbeitsfähig ist und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist.

Pflege als Hindernis: Ein Beispiel aus der Praxis

Anna Müller, eine langjährige Arbeitnehmerin, fand sich plötzlich in einer schwierigen Situation wieder. Nach dem Tod ihrer Mutter übernahm sie die Pflege ihres pflegebedürftigen Vaters. Aufgrund dieser Vollzeitpflege war sie nicht in der Lage, einer regulären Beschäftigung nachzugehen. Als sie schließlich ihren Job verlor und Arbeitslosengeld beantragen wollte, kam das böse Erwachen: Ihr Antrag wurde abgelehnt, weil sie nicht für den Arbeitsmarkt verfügbar war.

Optionen für pflegende Angehörige ohne ALG Anspruch

Wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt, weil eine Person einen Angehörigen pflegt und dadurch dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, gibt es dennoch verschiedene Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung. Hier sind einige Optionen, die pflegende Angehörige in Betracht ziehen können:

Pflegegeld

Pflegebedürftige Personen, die zu Hause von Angehörigen oder ehrenamtlichen Pflegepersonen betreut werden, haben Anspruch auf Pflegegeld. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegegrad und kann laut § 37 SGB XI zwischen 332 Euro (Pflegegrad 2) und 946 Euro (Pflegegrad 5) monatlich betragen. Dieses Geld dient dazu, die pflegende Person finanziell zu unterstützen.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Wenn die finanziellen Mittel nicht ausreichen, können pflegende Angehörige die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragen. Diese Leistung ist bedarfsabhängig und soll das Existenzminimum sicherstellen. Sie deckt den grundlegenden Lebensunterhalt sowie Kosten für Unterkunft und Heizung ab. Die Grundsicherung kommt insbesondere dann infrage, wenn das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu sichern. Diese Unterstützung ist vor allem für ältere Menschen oder Personen mit dauerhaften gesundheitlichen Einschränkungen gedacht, die nicht mehr in der Lage sind, erwerbstätig zu sein.

Hilfe zum Lebensunterhalt

Sollten andere Leistungen nicht ausreichen oder nicht verfügbar sein, kann Sozialhilfe in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt beantragt werden. Diese Leistung wird gewährt, wenn das Einkommen und Vermögen der pflegenden Person nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu sichern. Sozialhilfe tritt ein, wenn weder ein Anspruch auf Arbeitslosengeld noch auf Bürgergeld besteht, etwa weil die Person aufgrund der Pflege nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen kann. Sozialhilfe ist bedarfsabhängig und soll das Existenzminimum sicherstellen.

Pflegeunterstützungsgeld

Für kurzfristige Auszeiten zur Organisation der Pflege (bis zu 10 Tage) können pflegende Angehörige Pflegeunterstützungsgeld beantragen. Diese Leistung entspricht etwa dem Krankengeld und soll den Verdienstausfall während der Organisation der Pflege kompensieren.

Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Zusätzlich zum Pflegegeld stehen pflegebedürftigen Personen Betreuungs- und Entlastungsleistungen zu. Diese Leistungen können für zusätzliche Hilfen im Alltag verwendet werden, wie z.B. für die Inanspruchnahme von Tagespflege, Kurzzeitpflege oder haushaltsnahe Dienstleistungen. Diese Unterstützung entlastet die pflegende Person und kann ihr ermöglichen, temporär einer Beschäftigung nachzugehen oder sich zu erholen.

Titelbild: Alonafoto / shutterstock

BürgerGeld Newsletter - Nichts mehr verpassen!

Hol' Dir jetzt unseren kostenfreien Newsletter und beginne schon mit der ersten Ausgabe, Deinen Wissensstand sofort zu verbessern!